Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 397/2002

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 397/2002

IG-L-Kennzeichnungsverordnung (BGBl. II Nr. 397/2002)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L-Kennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 397/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 212/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 , zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 102/2002 , wird verordnet:

§ 1. Kennzeichnung

(1) Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010 , deren Zulassungsbesitzern eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 3 IG-L zuerkannt wurde, sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen N2, N3, M2 und M3 (§ 3 KFG) sind neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeugs und der hinten, am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen der Gruppen M1 und N1 ist neben der hinteren Kennzeichentafel eine kreisrunde weiße Tafel (oder ein Aufkleber) mit mindestens 15 cm Durchmesser, schwarzem Rand und den lateinischen Buchstaben „IG-L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar anzubringen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 7 mm und einer Höhe von mindestens 90 mm ausgeführt sein.
(4) Hat die Kennzeichnung ihre Gültigkeit verloren, so ist die Tafel oder der Aufkleber ganz oder teilweise abzudecken oder zu entfernen.

§ 2. Ausgabe der Kennzeichnung

Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.
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