BGBl. I Nr. 99/2022
BGBl. I Nr. 99/2022
IFI-Beitragsgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 99/2022)
Langtitel
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2022)
StF: BGBl. I Nr. 99/2022 (NR: GP XXVII RV 1511 AB 1588 S. 168.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Zwanzigste Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-20) 433 160 000,00 € 2. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI) 10 550 000,00 SZR 3. Achte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-8) 58 760 000,00 €
§ 2.
Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR.
§ 3.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.