BGBl. I Nr. 121/2020
BGBl. I Nr. 121/2020
IFI-Beitragsgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 121/2020)
Langtitel
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020)
StF: BGBl. I Nr. 121/2020 (NR: GP XXVII RV 410 AB 444 S. 62.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)
§ 2.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF-15) 115 766 446 EUR 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI) 8 200 212,84 SZR 3. Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-19) 426 860 000 EUR 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI) 23 840 000 SZR
§ 3.
Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.
§ 4.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.