Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. I Nr. 121/2020

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. I Nr. 121/2020

IFI-Beitragsgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 121/2020)

Langtitel

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020)
StF: BGBl. I Nr. 121/2020 (NR: GP XXVII RV 410 AB 444 S. 62.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)

§ 2.

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF-15) 115 766 446 EUR 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI) 8 200 212,84 SZR 3. Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-19) 426 860 000 EUR 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI) 23 840 000 SZR

§ 3.

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.

§ 4.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 5.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
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