Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. I Nr. 85/2017

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. I Nr. 85/2017

IFI-Beitragsgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 85/2017)

Langtitel

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2017)
StF: BGBl. I Nr. 85/2017 (NR: GP XXV RV 1672 AB 1730 S. 190.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Vierzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-XIV) 116 000 000 EUR 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 9 271 999,43 SZR 3. Achtzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-18) 383 810 000 EUR 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 24 750 000,00 SZR

§ 2.

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR.

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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