Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. I Nr. 86/2014

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. I Nr. 86/2014

IFI-Beitragsgesetz 2014 (BGBl. I Nr. 86/2014)

Langtitel

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2014)
StF: BGBl. I Nr. 86/2014 (NR: GP XXV RV 345 AB 434 S. 55. )

Änderung

BGBl. I Nr. 36/2016 (NR: GP XXV RV 1094 AB 1142 S. 128. )

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Dreizehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XIII) 107 475 245 EUR 2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 6 961 625,06 SZR 3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 17) 540 530 000 EUR 4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 25 430 000 SZR 5. Sechste Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 6) 50 280 000 EUR

§ 2.

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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