Monitoring Gesetzessammlung

IdentAV

AT - Österreichisches Bundesrecht

IdentAV

IdentAV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis-Verordnung erlassen wird (IdentAV)
StF: BGBl. II Nr. 379/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000 , wird verordnet:

§ 1.

Der Identitätsausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage zu gestalten.

§ 2.

Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden. Anlage
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht