BGBl. II Nr. 288/2021
BGBl. II Nr. 288/2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. II Nr. 288/2021)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950
StF: BGBl. II Nr. 288/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 517/2021
BGBl. II Nr. 140/2022
BGBl. II Nr. 224/2022
BGBl. II Nr. 509/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
wird verordnet:
§ 1. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit
(1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.
(2) Ein Honorar nach Abs. 1 gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG bzw. § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden.
§ 2. Anzahl der Ausdrucke
(1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für 1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder 3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
(2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für 1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
(3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
(4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
§ 3. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fasssung der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach § 1 Abs. 1 gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2022 tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
(4) Es treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2022 in Kraft: 1. mit 1. Juli 2022 § 2 Abs. 3; 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2021 § 2 Abs. 2.
(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 509/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.