BGBl. II Nr. 105/2009
BGBl. II Nr. 105/2009
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage (BGBl. II Nr. 105/2009)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
StF: BGBl. II Nr. 105/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
§ 1.
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.