BGBl. II Nr. 286/2008
BGBl. II Nr. 286/2008
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage (BGBl. II Nr. 286/2008)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
StF: BGBl. II Nr. 286/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
§ 1.
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.