Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 268/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 268/2025

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien (BGBl. II Nr. 268/2025)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
StF: BGBl. II Nr. 268/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium

(1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz 450 Euro Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern 250 Euro andere Staaten 450 Euro
(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.

§ 2. In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
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