Monitoring Gesetzessammlung

Hm-BerufsausweisV

AT - Österreichisches Bundesrecht

Hm-BerufsausweisV

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Form und Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure und Heilmasseurinnen (Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV)
StF: BGBl. II Nr. 493/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003 , wird verordnet:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 2. Änderungen im Berufsausweis

(1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung 1. des Vor- und Familiennamens, 2. der Staatsangehörigkeit, 3. der Zusatzbezeichnung und 4. der freiberuflichen Berufsausübung im Berufsausweis zu vermerken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen. Anlage (Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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