Monitoring Gesetzessammlung

HTAusV 2018

AT - Österreichisches Bundesrecht

HTAusV 2018

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018)
StF: BGBl. II Nr. 387/2017

Änderung

BGBl. II Nr. 332/2018
BGBl. II Nr. 254/2025
BGBl. II Nr. 108/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 und des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 , und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017 , wird verordnet:

1. Abschnitt Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 1. Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen

Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.

2. Abschnitt Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz

§ 2. Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für 1. ein Referenzwertgeschäft gemäß Abs. 2 oder 2. ein ausgehandeltes Geschäft gemäß Abs. 3 oder 3. einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 4 oder 4. einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Abs. 5 erfüllt werden. Bei Geschäften gemäß Z 1 sind bei kontinuierlicher Inanspruchnahme der Ausnahme die Bedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Bei Aufträgen gemäß Z 4 gilt die Ausnahme, solange die Veröffentlichung des Auftrages noch nicht erfolgt ist.
(2) Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Das Geschäft wird über ein System des jeweiligen Handelsplatzbetreibers abgewickelt, das auf einer Handelsmethode gründet, bei der der Kurs des Finanzinstruments aus dem Handelspatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zugelassen wurde, oder aus dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Bedingungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 abgeleitet wird; 2. der Referenzkurs gemäß Z 1 erfährt eine breite Veröffentlichung; und 3. der Referenzkurs gemäß Z 1 wird von den Marktteilnehmern als verlässlicher Referenzkurs angesehen.
(3) Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor: 1. Das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft wird entweder innerhalb der aktuellen gewichteten Geld-Brief-Kursspanne (Spread) des Systems abgeschlossen, so wie sie im Orderbuch des jeweiligen Handelsplatzes wiedergegeben wird, oder zu den Kursofferten der Market-Maker gemäß § 1 Z 16 BörseG 2018 des jeweiligen Handelsplatzes; in diesem Fall muss das Geschäft gemäß den Regeln des Handelsplatzes ausgeführt werden, muss der Handelsplatz über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügen und sorgt der Handelsplatz für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen sowohl zur Aufdeckung von Versuchen, die Handelstransparenzausnahme zur Umgehung anderer Erfordernisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zu nutzen, als auch zur Meldung entsprechender Verstöße an die FMA; 2. das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft betrifft Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und wird innerhalb eines Prozentsatzes eines angemessenen Referenzpreises, die beide vorher vom Handelsplatzbetreiber festgelegt wurden, abgeschlossen; 3. das privat ausgehandelte, aber über die Systeme des Handelsplatzes formalisierte Geschäft ist eines der Geschäfte gemäß Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und unterliegt deswegen anderen Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments.
(4) Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn 1. in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate die in der Tabelle 1 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder 2. in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente die in der Tabelle 2 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestauftragsgröße oder 3. in Bezug auf börsengehandelte Fonds ein Auftragsvolumen von 1 000 000 EUR erreicht oder überstiegen wird.
(5) Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn 1. der Auftrag in ein System eingestellt wird und dort im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden soll, sobald die objektiven Bedingungen eingetreten sind, die durch das Protokoll des Systems hierfür vorgegeben werden, 2. der Auftrag vor der Veröffentlichung gemäß Z 1 nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren kann und 3. der Auftrag nach der Veröffentlichung gemäß Z 1 im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagiert, sofern der die Ausnahme nutzende Auftrag zum Zeitpunkt seiner Eingabe und nach jeder Änderung im Falle einer Reserve-Order gemäß Art. 8 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 mindestens einem Volumen von 10 000 EUR oder bei anderen Aufträgen mindestens einem Volumen entspricht, dass der Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen im Voraus als Mindesthandelsmenge festgelegt hat.

§ 3. Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von 1. der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und 2. den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und 3. der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt, ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor: 1. ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oder 2. ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder 3. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder 4. ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder 5. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es 1. ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, zum Gegenstand hat.
(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.

§ 4. Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist.
(2) Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn 1. in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder 2. in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder 3. in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen erreicht oder überstiegen wird.
(3) Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.
(4) Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Abs. 1 bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.

§ 5. Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.
(2) Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 7. Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Unionsrecht verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden: 1. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 ; 2. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024; 3. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024; 4. Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 387, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025; 5. Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246, ABl. Nr. L 2025/1246 vom 03.11.2025.

§ 8. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 6 und § 7 Z 1 bis 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2018 treten mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
(4) § 5 samt Überschrift sowie § 7 Z 1, 3 und 5 treten mit 4. Mai 2026 in Kraft.
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