Monitoring Gesetzessammlung

HStatV 2022

AT - Österreichisches Bundesrecht

HStatV 2022

Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022 (HStatV 2022)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022)
StF: BGBl. II Nr. 17/2022

Änderung

BGBl. II Nr. 16/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 5 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173/1995 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2021 , wird verordnet:

§ 1.

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 2.

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.

§ 3.

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten 1. die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009 , und 2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995 , außer Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht