BGBl. Nr. 46/1932
BGBl. Nr. 46/1932
Übersetzung. (BGBl. Nr. 46/1932)
Langtitel
(Übersetzung.)
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
StF: BGBl. Nr. 46/1932 (NR: GP IV 56 AB 88 S. 22.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen und das gute Einvernehmen, die glücklicherweise zwischen den beiden Völkern bestehen, zu verstärken und ihre wechselseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszugestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Handels- und Schiffahrtsvertrag zu schließen und zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationen hat am 22. Dezember 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel XX am 1. Jänner 1932 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Nachdem der am 16. August 1930 in Wien unterfertigte Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. April 1931.
Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Japan sind die unterzeichneten, hiezu gehörig ermächtigten Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Teile über folgendes übereingekommen: 1. Der erste Satz des Artikels I „Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten“ berührt in keiner Weise jene besonderen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in bezug auf öffentliche Sicherheit, Polizei- und Gesundheitswesen, die gegenüber allen Ausländern allgemein Anwendung finden. 2. Die in Artikel I, Punkt 7, und Artikel XV vereinbarte Meistbegünstigung gilt nicht für besondere Bestimmungen der zwischen einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile mit einem dritten Staate abgeschlossenen gegenwärtigen oder künftigen Verträge, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen und insbesondere Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen. 3. Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel IX und X besteht Einverständnis darüber, daß in dem Falle, daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile neue Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen anwendet oder erläßt, die geeignet sind, den Handel des anderen Teiles ernstlich zu berühren, dieser Teil das Recht hat, den gegenwärtigen Vertrag innerhalb eines Jahres seit der Anwendung oder Inkraftsetzung solcher Verbote oder Beschränkungen zu kündigen. Der Vertrag wird in diesem Falle sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft treten. 4. Die Bestimmung des ersten Satzes des Artikels XII „Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder Bestellungen aufnehmen“ bedeutet, daß sich die genannten Kaufleute, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden den Gesetzen des betreffenden Landes unterwerfen müssen. 5. Das vorläufige, durch Notenwechsel vom 2. Oktober 1923 getroffene Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Japan samt dem ergänzenden Handelsübereinkommen vom 3. Oktober 1925 wird mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages seine Wirksamkeit verlieren. So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 16. August 1930 (5. Jahr von Showa). Wien, den 16. August, 5 Showa (1930). Herr Bundeskanzler! Mit Bezugnahme auf Artikel VII des am heutigen Tage zwischen Japan und Österreich abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages beehre ich mich zur Vermeidung jedes möglichen zukünftigen Mißverständnisses zu erklären, daß die japanische Regierung der Ansicht ist: 1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist. 2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen. Ich wäre sehr dankbar, die Versicherung zu erhalten, daß die Regierung Euer Exzellenz der obigen Auslegung zustimmt. Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. Seiner Exzellenz M. Ohno m. p. Dr. Johann Schober, Bundeskanzler der Republik Österreich in Wien. Wien, den 16. August 1930. Herr Gesandter! In Beantwortung der Note Euer Exzellenz vom heutigen Tage, betreffend die Auslegung des Artikels VII des am heutigen Tage zwischen Österreich und Japan abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages, beehre ich mich mitzuteilen, daß die österreichische Regierung vollständig der folgenden Auslegung zustimmt, die die japanische Regierung diesem Artikel gibt: 1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist. 2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie in dem vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen. Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. Schober m. p. Seiner Exzellenz Herrn Morie Ohno, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan.