BGBl. II Nr. 362/2019
BGBl. II Nr. 362/2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind (BGBl. II Nr. 362/2019)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
StF: BGBl. II Nr. 362/2019
Änderung
BGBl. II Nr. 153/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 , wird verordnet:
§ 1. Gütesiegel
Das Gütesiegel gemäß § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017 , entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
§ 2. Art der Verwendung
Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden. Anlage