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AT - Österreichisches Bundesrecht

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Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)
StF: BGBl. II Nr. 161/2023

Änderung

BGBl. II Nr. 125/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022 , wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022 . Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Festlegung der Vergütung

(1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat: Einfaches Mitglied EUR 2.000,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 4.000,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 4.500,--
(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat: Einfaches Mitglied EUR 1.000,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 1.200,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.500,--
(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 abzugelten.
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