Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 472/1985

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 472/1985

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (BGBl. Nr. 472/1985)

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung
StF: BGBl. Nr. 472/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) in Entsprechung des Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes vereinbart:
___________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

Artikel 1

In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft werden auf österreichischem Gebiet in der Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde Seltschach) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien beförderten Erdgases errichtet.

Artikel 2

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt 1. die Anlagen der im Artikel 1 genannten Meßstation; 2. die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen der Staatsgrenze bei Arnoldstein/Tarvisio und der Meßstation.

Artikel 3

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Artikel 4

1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft. 2. Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft. 3. Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet. GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
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