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BGBl. III Nr. 114/1998

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 114/1998

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (BGBl. III Nr. 114/1998)

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. III Nr. 114/1998 (NR: GP XX RV 742 AB 1024 S. 106. BR: AB 5635 S. 636. )

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, im folgenden Vertragsstaaten genannt,
_____________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 14. Mai bzw. 8. Juni 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet: 1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Republik Ungarn gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstverhältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Ständige Expertenkommission gemäß Art. 6 kann diese Anlagen einvernehmlich ändern; 2. der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder Doktorgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird; 3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Artikel 2

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet und anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.
(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.
(3) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Finno-Ugristik an einer ungarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Ungarn als Hörer gemäß den ungarischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(4) Von ungarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Ungarn voll angerechnet und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß dieser Studierende das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert hat und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorlegt.
(5) Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Abs. 3 und 4 ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 3

Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.

Artikel 5

Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium, insbesondere über das Erfordernis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 6

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt. Diese Kommission tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Stelle der Ständigen Expertenkommission gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 außer Kraft.
(3) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 wird durch dieses Abkommen mit Ausnahme der Ständigen Expertenkommission (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz) nicht berührt.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Geschehen zu Budapest, am 23. April 1997, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Anlage 1

Ungarische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten: A/1. Staatliche Universitäten: Veterinärmedizinische Universität Budapest Wirtschaftsuniversität Budapest Technische Universität Budapest Landwirtschaftliche Universität Debrecen Medizinische Universität Debrecen Lorand Eötvös Universität Budapest Universität für Forstwirtschaft und Holztechnologie Sopron Landwirtschaftliche Universität Gödöllö Imre Haynal Universität für Gesundheitswissenschaften Budapest Janus Pannonius Universität Pecs Attila Jozsef Universität Szeged Universität für Gartenbau und Nahrungsmittelindustrie Budapest Lajos Kossuth Universität Debrecen Ferenc Liszt Musikakademie Budapest Ungarische Akademie für Angewandte Künste Budapest Ungarische Akademie für Bildende Künste Budapest Ungarische Universität für Leibeserziehung Budapest Universität Miskolc Pannonische Landwirtschaftliche Universität Keszthely Medizinische Universität Pecs Semmelweis Medizinische Universität Budapest Albert Szent-Györgyi Medizinische Universität Szeged Akademie für Schauspiel und Film Budapest Universität Veszprem A/2. Kirchliche Universitäten: Gaspar Karoli Calvinistische Universität Budapest Theologische Akademie der Reformierten Kirche Debrecen Lutheranische Theologische Akademie Budapest Jüdisches Theologisches Seminar Budapest Peter Pazmany Katholische Universität Budapest B. „Hochschulen“ („Föiskolak“) B/1. Staatliche Hochschulen: Janos Apaczai Csere Hochschule für Grundschullehrerausbildung Györ Hochschule für Verwaltung Budapest Donat Banki Technische Hochschule Budapest Gusztav Barczi Hochschule für Sonderschullehrer Elek Benedek Hochschule für Kindergärtnerausbildung Sopron Daniel Berzsenyi Hochschule für Lehrerbildung Szombathely György Bessenyei Hochschule für Lehrerbildung Nyiregyhaza Terez Brunszvik Hochschule für Kindergärtnerausbildung Szarvas Hochschule für Grundschullehrerausbildung Budapest Comenius Hochschule für Grundschullehrerausbildung Sarospatak Mihaly Vitez Csokonai Hochschule für Grundschullehrerausbildung Kaposvar Jozsef Eötvös Hochschule für Grundschullehrerausbildung Baja Karoly Eszterhazy Hochschule für Lehrerbildung Eger Hochschule für Maschinenbau und Automatisierungswesen Keskemet Hochschule für Kindergärtnerausbildung Hajduböszörmeny Gyula Illyes Hochschule für Pädagogik Szekszard Hochschule für Grundschullehrerausbildung Jaszbereny Gyula Juhasz Hochschule für Lehrerbildung Szeged Kalman Kando Technische Hochschule Budapest Hochschule für Grundschullehrerausbildung Kecskemet Hochschule für Handel und Wirtschaft Szolnok Hochschule für Handel, Versorgung und Tourismus Budapest Hochschule für Leichtindustrie Budapest Sandor Körösi Csoma Hochschule Bekescsaba Hochschule für Außenhandel Budapest Ungarische Hochschule für Tanz Budapest Hochschule für Finanz und Rechnungswesen Budapest Mihaly Pollack Technische Hochschule Pecs Istvan Szechenyi Hochschule Györ Miklos Ybl Technische Hochschule Budapest B/2. Kirchliche Hochschulen: Baptistische Theologische Akademie Budapest Theologische Hochschule Eger Theologische Hochschule Esztergom Bibelhochschule der Evangelikalen Pfingstgemeinde Budapest Franciskanische Theologische Hochschule Budapest Griechisch-Katholische Theologische Hochschule Nyiregyhaza Theologische Hochschule Györ Theologisches Seminar der Sieben-Tage-Adventistenkirche Budapest Ferenc Kölcsey Hochschule für Reformatorische Grundschullehrerausbildung Debrecen Ost-Mitteleuropäische Bibelschule und Ausbildungsinstitut für Pastoren Budapest Saint Gellert Hochschule Pannonhalma Reformierte Theologische Hochschule Papa Theologische Hochschule Pecs Hochschule des Piaristenordens für Theologie und Lehrerbildung Budapest Theologische Akademie der Reformierten Kirche Sarospatak Sola Scriptura Hochschule für Pastorenausbildung und Theologie Budapest Theologische Hochschule Szeged Theologische Hochschule St. Benedikt Nagyvenyim Gate Of Tan Buddhistische Hochschule Budapest Theologische Hochschule Veszprem John Wesley Hochschule für Pastorenausbildung Budapest Janos Vitez Katholische Hochschule für Grundschullehrerausbildung Esztergom Katholische Hochschule für Lehrerbildung Zsambek B/3. Andere private Hochschulen: Denes Gabor Hochschule für Informatik Budapest Janos Kodolanyi Hochschule Szekesfehervar Hochschule für Moderne Betriebswissenschaftliche Studien Tatabanya Andras Petö Institut für Führungskräfteausbildung Budapest Anlage 2

Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten: Universität Wien Universität Graz Universität Innsbruck Universität Salzburg Technische Universität Wien Technische Universität Graz Montanuniversität Leoben Universität für Bodenkultur Wien Veterinärmedizinische Universität Wien Wirtschaftsuniversität Wien Universität Linz Universität Klagenfurt B. Hochschulen künstlerischer Richtung: Akademie der bildenden Künste in Wien Hochschule für angewandte Kunst in Wien Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz C. Fachhochschul-Studiengänge: Automatisierte Anlagen und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Wels) Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau) Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach) Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn) Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien, Wien) Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau) Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn) Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Standort Pinkafeld) Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl) Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz) Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg) Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg) Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt) Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt) Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Steyr) Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Hagenberg) Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg) Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul, Wien) Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems Ges.m.b.H., Krems) Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt)
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