Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 104/2001

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 104/2001

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die (BGBl. II Nr. 104/2001)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Berufsausbildung im Lehrberuf Glasmacherei
(Glasmacherei-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 104/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 177/2005
BGBl. II Nr. 198/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000 , wird verordnet:

§ 4. Gliederung

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung

§ 5. Prüfarbeit

(1) Die Prüfarbeit besteht aus der Herstellung eines Kelchglases mit angelegtem Stiel, der Herstellung eines Kelchglases mit gezogenem Stiel und der Herstellung eines Kruges. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst den Arbeitsplatz sowie die nötigen Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel vorbereitet oder deren Vorhandensein kontrolliert, das Werkstück fertigt und kontrolliert. Das Werkstück soll so gefertigt werden, dass auf jeder Position der Werkstatt gearbeitet wird.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung der Werkstücke unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Fachgerechte Ausführung, 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit, 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

§ 6. Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 15 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung

§ 7. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8. Fachkunde

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe, 2. Werkzeuge, 3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9. Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
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