Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 312/2024

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 312/2024

Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024 (BGBl. II Nr. 312/2024)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Ausstattung der Gewerbelegitimationen (Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024)
StF: BGBl. II Nr. 312/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 62 Abs. 7 und 382 Abs. 107 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024 , wird verordnet:

§ 1. Bezeichnungen

Gewerbelegitimationen im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive, 2. Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven, 3. Gewerbelegitimationen für Fremdenführer, 4. Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern, 5. Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende, 6. Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.

§ 2. Aussehen und Eigenschaften

(1) Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten: 1. Sicherheitsuntergrundmuster mit Mikroschrift auf Vorder- und Rückseite, 2. UV-Fluoreszenzfarbe, 3. der Sicherheitsuntergrund überlappt das Lichtbild zum Teil am Rand, 4. Personalisierung durch Lasergravur.

§ 3.

(1) Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden: 1. Anlage 1 für Gewerbelegitimationen für Berufsdetektive, 2. Anlage 2 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Berufsdetektiven, 3. Anlage 3 für Gewerbelegitimationen für Fremdenführer, 4. Anlage 4 für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer von Fremdenführern, 5. Anlage 5 für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende Handlungsreisende, 6. Anlage 6 für Gewerbelegitimationen für Handlungsreisende.
(2) Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild darf ausschließlich den Karteninhaber zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Ein derartiges Lichtbild ist vom Antragsteller im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat) beizubringen.

§ 4. Beginn der Ausstellung

Gewerbelegitimationen entsprechend dieser Verordnung können ab dem in § 5 bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden.

§ 5. Inkrafttreten

Die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2024 tritt ein Monat nach dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 6. Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974 über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete (Gewerbelegitimationen-Verordnung), BGBl. Nr. 274/1974 , außer Kraft. Anlage 1 1 … Raum für das Lichtbild Anlage 2 1 ... Raum für das Lichtbild Anlage 3 1 ... Raum für das Lichtbild Anlage 4 A 1 ... Raum für das Lichtbild Anlage 5 1 ... Raum für das Lichtbild Anlage 6 1 ... Raum für das Lichtbild
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