BGBl. I Nr. 144/2006
BGBl. I Nr. 144/2006
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich (BGBl. I Nr. 144/2006)
Langtitel
Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
StF: BGBl. I Nr. 144/2006 (NR: GP XXII RV 1555 AB 1588 S. 160. BR: AB 7632 S. 737. )
§ 1.
Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2006 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist: 1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend, 2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland. Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.