Monitoring Gesetzessammlung

GenBV 2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

GenBV 2026

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026

Langtitel

Verordnung, mit der generelle Bewilligungen für den Betrieb von Funkanlagen erteilt werden (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026 – GenBV 2026)
StF: BGBl. II Nr. 93/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 10 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025 , wird verordnet:

§ 1. Generelle Bewilligungen

Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird 1. den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2, 2. den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3, 3. den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4, 4. den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowie 5. den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014 , erteilt.

§ 2. Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen

(1) Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche, 1. die den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024 , entsprechen und 2. deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.
(2) Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Abs. 1 anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes: 1. Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995 , entsprechen. 2. Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006 , entsprechen. 3. Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 22/2016 , entsprechen.
(3) Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage angegebenen Zweck betrieben werden.
(4) Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
(5) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß § 33 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025 , zu erfolgen.

§ 3. Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

(1) Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden, 2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und 3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2) Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.

§ 4. Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die 1. vor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden, 2. vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995 , in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996 , erfüllt werden, 3. nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006 , erfüllt werden, oder 4. innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.

§ 5. Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen

(1) Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.
(2) Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3) Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.

§ 6. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Verweist diese Verordnung auf andere Verordnungen, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7. Verhaltensvorschriften

(1) Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
(2) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage; 2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage; 3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
(3) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

§ 8. Verlautbarungen

Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 9. In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014 , in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2023 , außer Kraft. Anlage Tabelle 1 Schnittstelle Gerätekategorie Ausgabe (n) FSB-LD010 Funkfernsteuerungsanlagen von Modellflugzeugen 21.08.2019 FSB-LD012 Modellfernsteuerungsanlagen 21.08.2019 FSB-LD027 Bewegungsmelder 21.08.2019 FSB-LD034 Bewegungsmelder 21.08.2019 FSB-LD035 Bewegungsmelder 21.08.2019 FSB-LD036 Bewegungsmelder 21.08.2019 FSB-LD037 Funkanlagen für allgemeine Anwendungen 07.01.2026 FSB-LD043 Einwegsprechfunkanlagen 21.08.2019 FSB-LD045 Einwegsprechfunkanlagen 21.08.2019 FSB-LD050 Induktionsfunkanlagen 21.08.2019 FSB-LD053 Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen 21.08.2019 FSB-LD054 Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen 21.08.2019 FSB-LD055 Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen 21.08.2019 FSB-LD073 Fernwirkfunkanlagen 21.08.2019 FSB-LD074 Funkanlagen für allgemeine Anwendungen 21.08.2019 FSB-LD076 Aktive medizinische Implantate 07.01.2026 FSB-LD077 Datenfunkanlagen 21.08.2019 FSB-LD078 Mautabbuchungsstellen (Road-Side-Units) 07.01.2026 FSB-LD089 Ultrabreitband Radar für Boden- /Wanduntersuchungen 21.08.2019 FSB-LD092 Short Range Devices 21.08.2019 FSB-LD094 Verfolgungs-, Überwachungs- und Datenerfassungssysteme 07.01.2026 FSB-LD097 Short Range Devices 07.01.2026 FSB-LD099a-f Allgemeine Ultra Wideband-Anwendungen 07.01.2026 FSB-LD100 Radar zur Füllstandsondierung 21.08.2019 FSB-LD101 Radar zur Füllstandsondierung 21.08.2019 FSB-LD102 Radar zur Füllstandsondierung 21.08.2019 FSB-LD104 DECT 21.08.2019 FSB-LD105 Funkortung 21.08.2019 FSB-LD106 Datennetze 21.08.2019 FSB-LD107 Short Range Devices 07.01.2026 FSB-LN001 CB-Funk 21.08.2019 FSB-LN013 Induktionsfunkanlagen unter 9 kHz 22.10.2013 FSB-LN014 Lichtfunkanlagen 22.10.2013 FSB-LN017 Intelligente Verkehrssysteme (IVS) 21.08.2019 FSB-LN016 Infrastrukturgeräte für Telematik - Systeme zur Erfassung von Kraftfahrzeugen 21.08.2019 FSB-LN020 Verfolgungs- und Ortungssysteme 21.08.2019 FSB-LN022 Geschwindigkeitsradare für Verkehrssicherheitsanwendungen 07.01.2026 FSB-LM025 Verfolgungs- und Ortungssystem 22.10.2013 FSB-LS036 Funkanlagen zur Ortung von Tieren 22.10.2013 FSB-LT001 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT004 Drahtlose Funkmikrophone 21.08.2019 FSB-LT009 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT010 Funk-Hörhilfen 21.08.2019 FSB-LT015 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT016 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT017 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT018 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-LT019 Drahtlose Mikrophone 21.08.2019 FSB-LT021 Drahtlose Mikrophone 07.01.2026 FSB-RR072 Punkt – zu – Punkt Duplex Richtfunkanlagen 21.08.2019 FSB-RR089 Punkt – zu – Punkt Duplex Richtfunkanlagen 07.01.2026 FSB-RU001 SNG – Funkanlagen 21.08.2019 FSB-RU005 Mobilsatellitenterminals (MSS Earth Stations) 21.08.2019 FSB-RU006 Ortsfeste Satellitenterminals mit eingeschränkter Sendeleistung zum Zugriff auf geostationäre Satelliten (FSS Earth Stations) 07.01.2026 FSB-RU015 Aircraft Earth Station – AES 07.01.2026 FSB-RU016 S-PCS < 1 GHz 07.01.2026 FSB-RU019 Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESOMP) 21.08.2019 FSB-RU020 Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESOMP) 21.08.2019 FSB-RU022 Ortsfeste Satellitensendeanlagen 07.01.2026 FSB-RU024 Aircraft Earth Station 21.08.2019 FSB-RU026 Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESIM) 21.08.2019 FSB-RU027 Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESIM) 07.01.2026 Tabelle 2 (anzeigepflichtig) Schnittstelle Gerätekategorie Ausgabe FSB-AF022 Überstellung von Flugzeugen 07.01.2026 FSB-LD094a Verfolgungs-, Überwachungs- und Datenerfassungssysteme 07.01.2026 FSB-LD097a RFID 07.01.2026 FSB-LD106a Datennetze 07.01.2026 FSB-LD107a Short Range Devices 07.01.2026 FSB-LD110 Drahtlose industrielle Anwendungen 07.01.2026 FSB-LN017b Betriebsinterne Datenübertragung für öffentliche Nahverkehrssysteme in Großstädten 07.01.2026 FSB-LN017c Betriebsinterne Datenübertragung für öffentliche Nahverkehrssysteme in Großstädten auf unterirdischen Wegelinien 07.01.2026 FSB-LN023 Drahtlose Audioanwendungen 07.01.2026 FSB-LN026 Zugbeeinflussungssystem 07.01.2026 FSB-LN027 Referenzsignal für Positionierungssysteme 07.01.2026 FSB-LN028 Kleinräumiger Einwegfunk 07.01.2026 FSB-LP008 Personenrufanlagen 07.01.2026 FSB-LS017 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS018 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS019 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS020 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS022 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS023 Funkfernsteuerungsanlagen 07.01.2026 FSB-LS028 Funkfernsteuerungs- und Funkfernmessanlagen 07.01.2026 FSB-LS031 Funkfernsteuerungs- und Funkmessanlagen 07.01.2026 FSB-MC037 Überstellung von Schiffen 07.01.2026 FSB-RR084 Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen 07.01.2026 FSB-RR086 Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen 07.01.2026 FSB-RR087 Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen 07.01.2026 FSB-RR088 Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen 07.01.2026 FSB-RU014 Notfunksender (PLB) 07.01.2026 FSB-RU025 Aircraft Earth Station 07.01.2026
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