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BGBl. II Nr. 135/2023

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 135/2023

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg (BGBl. II Nr. 135/2023)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
StF: BGBl. II Nr. 135/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44, wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt a) bei einem Wert bis 700 Euro mit 3 Euro, b) bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit 7 Euro, c) bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit 9 Euro, d) bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit 24 Euro, e) bei einem Wert über 35 000 Euro mit 31 Euro, f) bei unbestimmtem Wert mit 3 Euro.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.
(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 1. Jänner 2002, BGBl. II Nr. 297/2001 , über die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg wird aufgehoben.
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