BGBl. Nr. 12/1954
BGBl. Nr. 12/1954
Österreich und Deutschland. (BGBl. Nr. 12/1954)
Langtitel
(Übersetzung) Zweites Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
StF: BGBl. Nr. 12/1954 (NR: GP VII RV 4 AB 31 S. 8. BR: S. 84. )
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die Staaten, die Vertragspartner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (nachstehend als „die Vertragspartner“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), Verfahren für die Inkraftsetzung der Ergebnisse von Zolltarifverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern im Rahmen des Allgemeinen Abkommens vereinbart haben, und
da die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich, die Vertragspartner des Allgemeinen Abkommens sind (nachstehend als „Verhandelnde Vertragspartner“ bezeichnet), Zolltarifverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen auf obigem Wege in Kraft zu setzen wünschen,
Ratifikationstext
Die in Ziffer 4 des vorliegenden Protokolls festgesetzte Unterzeichnungsfrist ist einvernehmlich bis 1. August 1953 verlängert worden. Da Österreich das Protokoll am 31. Juli 1953 unterzeichnet hat, ist die als Anlage zum Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 1 des Protokolls am 30. August 1953 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 31. Juli 1953 in New York unterzeichnete Zweite Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Österreich und Deutschland), datiert Innsbruck, den 22. November 1952, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1953.
(Übersetzung.) ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zolltarifverhandlungen 1952
Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I Meistbegünstigungs-Tarif
Österreichische Zolltarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz Goldkronen für 100 kg ex 119 Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt: Hochdruckstampfasphaltplatten 3,50 301 B Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten: ex c) Möbel und Möbelteile, andere: 1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen 80,- 2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art 80,- 307 Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen: ex b) 2. aus Kunsthorn oder Kunstharz: bedruckte Plastikfolien 220,- jedoch höchstens 30% v. W. 316 Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert: ex b) anderes: farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre 19,- 354 Ziegel und Platten, feuerfeste: ex a) Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel und -platten: Bauxit- und Graphitziegel und -platten frei 441 Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte: c) aus Eisen im Stückgewicht: ex 1. von 10.000 kg oder mehr Rammaschinen 26,- ex 2. unter 10.000 kg bis 1000 kg: Rammaschinen 40,- ex 458 Fahrradbestandteile, bearbeitet: Anmerkung 1 Fahrradbestandteile der Nr. 458 d in der Höchstmenge von jährlich 25.000 kg zur handwerksmäßigen Herstellung und Reparatur von Fahrrädern gegen Bestätigung und Aufteilung durch die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft 135,- ex 525 Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 30% Streckungsmittel: Teerfarbstoffe mit über 30% Streckungsmittel frei ex 526 Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben: Eisenoxyd, schwarz 17,- ex 534 Lacke und Lackfirnisse, mit oder ohne Farbe: Anmerkung Harnstoff-Formaldehydharz in flüchtigen Lösungsmitteln gelöst mit mindestens 60% Trockensubstanzgehalt für Lackerzeugung auf Erlaubnisschein 80,-