Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 17/1980

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 17/1980

Übersetzung (BGBl. Nr. 17/1980)

Langtitel

(Übersetzung)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND ÖSTERREICH BETREFFEND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
StF: BGBl. Nr. 17/1980 (NR: GP XV RV 132 AB 200 S. 19. BR: AB 2093 S. 391. )

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die nicht-tariflichen Zugeständnisse der Vereinbarung sind nach Rücknahme des österreichischen Ratifikationsvorbehaltes am 1. Jänner 1980 in Kraft getreten, die Zollzugeständnisse treten gemäß dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ( BGBl. Nr. 16/1980 ) ab 1. Juli 1980 stufenweise in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Begriffsbestimmung für erstklassiges Rindfleisch

1. Lungenbraten (in Einzelpackungen, die 1,50 kg oder mehr enthalten, ohne Fett und ohne Seitenmuskeln) oder portionierte Steaks von Schlachtkörpern mit folgenden Merkmalen: A. Mindestfettabdeckung, weiß, außen, über dem Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe, von 0,4 bis 0,9 Zoll. B. Gewicht des Schlachtkörpers 600 bis 850 Pfund. C. Mindestquerschnitt des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe – 9 Quadratzoll. D. Höchstalter – 30 Monate. Die Schlachtkörper dürfen keine sichtbare Verknöcherung der Knorpelenden an den Spitzen der Dornfortsätze des ersten bis elften Brustwirbels aufweisen. E. Minimum an intramuskulärem Fett im mageren Fleisch des Musculus longissimus dorsi an der 12. Rippe (mäßig bzw. mit einem Fettgehalt im mageren Fleisch von mindestens 6,0 auf Basis des feuchten Gewebes im Musculus longissimus dorsi). ANMERKUNG: Das bezieht sich nicht auf andere Muskel der Schlachtkörper. F. Farbe: Das magere Fleisch muß eine helle, kirschrote Farbe beim Zerteilen des Schlachtkörpers haben. G. Frische gekühlte Schlachtkörper oder Teilstücke müssen (im Inneren des Musculus longissimus dorsi) bei der Verpackung zur Versendung eine Temperatur von weniger als 4° C haben oder 2. Schlachtkörper oder Teilstücke von Rindern, mit einem Höchstalter von 30 Monaten, die durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund. Erläuterung A. Schlachtkörper oder Teilstücke die gemäß den US-Qualitätsklassen „Prime“ oder „Choice“ klassifiziert oder bestätigt wurden, werden ohne weiteres Zeugnis als der Definition 1 oder 2 entsprechend angesehen werden. Für den Fall der Änderung der US-Qualitätsklassen werden bilaterale Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Regierungen stattfinden. B. Bei Anwendung der Definition 2 bestätigen die Regierungen der Exportstaaten den Regierungen der Importstaaten die Tatsache, daß die Rinder höchstens 30 Monate alt sind und durch mindestens 100 Tage eine fütterungsmäßig ausgewogene Kraftfuttermittelmenge erhielten, die zumindest 70% Getreide enthält, bei einer durchschnittlichen täglichen Futteraufnahme von mindestens 20 Pfund.
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