Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 131/1971

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 131/1971

Übersetzung (BGBl. Nr. 131/1971)

Langtitel

(Übersetzung)
(GATT) SECHSTE NIEDERSCHRIFT (PROCÈSVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS
StF: BGBl. Nr. 131/1971 (NR: GP XII RV 77 AB 184 S. 18. BR: S. 295. )

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN OBEREIN wie folgt:

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem die Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971
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