FZV
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Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes (Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung – FZV)
StF: BGBl. II Nr. 85/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 68/2002
BGBl. II Nr. 398/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1999 , wird verordnet:
1. Abschnitt
§ 1. Ausübung der Funkdienste
Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn 1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind, 2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird, 3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und 4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
2. Abschnitt Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. Anerkennung ausländischer Zeugnisse
(1) Funker-Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einer Vertragsverwaltung der „Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000“ ausgestellt sind und einen Vermerk enthalten, dass das Zeugnis entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt wurde, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2) Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt: 1. Radiotelephone Operator`s General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht, 2. Restricted Operator`s Certificate, welches dem UKW – Betriebszeugnis I entspricht und 3. General Operator`s Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.
3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
§ 3. Anträge auf Ausstellung
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen: 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon, 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie 3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen: 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon, 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG, 3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll, 4. das ausländische Zeugnis sowie 5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 , auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
§ 4. Urkunde
(1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
4. Abschnitt Funkerprüfungen
§ 5. Ort und Zeitpunkt
(1) Die Funkerprüfungskommissionen haben ihren Sitz beim Fernmeldebüro. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
§ 6. Prüfungsgegenstände
Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.
§ 7. Durchführung der Funkerprüfung
(1) Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Beide Prüfer haben der gesamten Prüfung beizuwohnen.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten“ zu beginnen. Die weiteren Prüfungsgegenstände sind nach dem Auswahlverfahren (multiple-choice) abzunehmen.
§ 8. Prüfungsergebnis
(1) Ist die Prüfung über den Gegenstand „Fertigkeiten“ beendet, so hat der betreffende Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er sie als „nicht befriedigend“, so ist von der Prüfungskommission festzustellen, ob der Antragsteller bereits auf Grund der bisher abgelegten Teilprüfung als fachlich nicht befähigt anzusehen ist.
(2) Nach Beendigung der gesamten Prüfung haben beide Prüfer die Leistungen und Antworten auf die von ihnen gestellten Aufgaben und Fragen einzeln zu bewerten. Sodann hat die Prüfungskommission – unter Bedachtnahme auf die Durchschnittsleistung des Antragstellers in den einzelnen Prüfungsgegenständen – festzustellen, ob der Antragsteller als fachlich befähigt anzusehen ist oder nicht.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nichtöffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Mitglieder der Funkerprüfungskommission den Eindruck gewonnen haben, daß der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(4) Wurde die Funkerprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zur Wiederholungsprüfung antreten darf.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind unmittelbar nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
§ 9. Niederschrift
(1) Bei der Prüfung hat ein durch das Fernmeldebüro bestellter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind die Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung der Leistungen und Antworten, der Beschluß der Prüfungskommission über das Ergebnis der Püfung und bei nichtbestandener Prüfung die Wiederholungsfrist aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
5. Abschnitt Ausbildungsbestätigung
§ 10. Begriffe
In diesem Abschnitt bedeutet die Abkürzung 1. „DSC“ Digital Selective Calling; 2. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radio Beacon; 3. „NAVTEX“ Navigational Warnings by Telex; 4. „NBDP“ Narrow Band Direct Printing; 5. „SART“ Search and Rescue Transponder.
§ 11. Zur Unterweisung geeignete Personen
Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
§ 12. Zur Unterweisung erforderliche Einrichtungen
(1) Zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten sind nachstehende Einrichtungen erforderlich: 1. Räumlichkeiten, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Unterricht gewährleisten und für Schulungszwecke geeignet sind, 2. zumindest eine voll funktionsfähige UKW-Seefunkanlage für DSC (Klasse A) mit einem DSC-Wachempfänger für den Kanal 70, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist, 3. zumindest ein weiterer UKW-DSC-Controller (Klasse A), mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann, 4. eine Attrappe einer Satelliten-EPIRB für 406 MHz oder 1,6 GHz, 5. ein NAVTEX-Empfänger, 6. eine SART-Attrappe sowie 7. die in Anlage 5 angeführten Unterlagen, soweit sich diese auf GMDSS beziehen.
(2) Für die Unterweisung in den für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses erforderlichen Fähigkeiten sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Einrichtungen erforderlich: 1. zumindest eine voll funktiontüchtige Grenz-/Kurzwellen-Seefunkanlage für Sprechfunk, Schmalband-Funkfernschreiben und DSC, die mit einer strahlungsfreien Kunstantenne abgeschlossen ist, 2. zumindest ein weiterer Grenz-/Kurzwellen DSC-Controller, mit dem eine leitungsgebundene Simulation der DSC-Funktionen durchgeführt werden kann, 3. ein Grenz-/Kurzwellen-DSC-Wachempfänger für die DSC-Notfrequenzen, 4. zumindest eine Einrichtung (zB Personal-Computer), mit der eine realistische Simulation des Betriebes von Inmarsat-A/-B und Inmarsat-C (Klasse 2)-Einrichtungen sowie von Funkfernschreib-Einrichtungen, wie insbesondere NBDP und Radiotelex, durchgeführt werden kann.
§ 13. Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
(1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden, b) für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.
(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.
(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.
§ 14. Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
(1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang verfügt.
(2) Die Feststellung ist nach Ablegung einer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehenden Prüfung zu treffen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier Antragsteller geprüft werden. Die Antragsteller haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person hinreichend auszuweisen.
(5) Über die Prüfung der praktischen Verkehrsabwicklung ist vom Prüfer ein Protokoll zu erstellen und zu unterfertigen. Aus diesem Protokoll müssen der Inhalt und der Ablauf der Prüfung sowie deren Beurteilung ersichtlich sein.
(6) Das Protokoll ist beim Ausbildungsunternehmen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser zur Einsicht vorzulegen.
§ 15. Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
(1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über 1. den Namen des Kandidaten, 2. das Datum der Geburt des Kandidaten, 3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte, 4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und 5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.
§ 16. Inkrafttreten
§ 5 Abs. 1 sowie die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Anlage 1 Frequenz Verwendungszweck (MHz) 121,600 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,625 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,650 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,675 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,700 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) 121,725 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,750 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,775 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,800 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,825 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,850 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,875 Bodenfunkstellen in Krankenhäusern und bei ettungseinsätzen zwischen Luftfunkstellen und mobilen Bodenfunkstellen 121,900 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,925 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,950 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 121,975 Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen (aerodrome service) 122,200 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 122,250 Ballonfahrten 122,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 122,800 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Bord) 122,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 123,375 Segelflug-Wettbewerbe 123,400 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) 123,425 Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge 123,500 Leistungssegelflugbetrieb (Bord/Boden) 126,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 129,725 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 130,000 Motor- und Segelflugzeug-Schulung 130,125 Fallschirmabsprünge 130,600 Motor- und Segelflugzeug-Schulung 130,750 Testflüge, Gerätewartung usw. 130,850 Wartung von Luftfahrzeugen (Maintenance) 131,400 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,425 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,450 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,475 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,500 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,525 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,550 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,575 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,600 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,625 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,650 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,675 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,700 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,725 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt 131,750 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,775 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,900 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,925 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,950 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 131,975 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 136,800 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 136,825 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 136,850 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 136,875 betriebliche Zwecke von Flugunternehmen und Bodendienste auf Flughäfen und Flugplätzen, jedoch nicht für Flugsicherungszwecke (Flugverkehrskontroll- oder Fluginformationsdienste) 136,900 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt 136,925 Erbringung von Kommunikationsdiensten für die Luftfahrt Anlage 2
Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 68/2002 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt. In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis I (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis I (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“ Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: 3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3
Anerkennung eines Funker-Zeugnisses
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: 4. In Anlage 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Anlage 4
Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenflugfunkdienst 1.1 Fertigkeiten Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen 1.2 Rechtliche Bestimmungen Kenntnis der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) der Telekommunikationsgebührenverordnung des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion) 1.3 Sonderbestimmungen Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung von Luftfahrzeugen, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst; Kenntnis der Frequenzen, auf denen der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke unter Verwendung der deutschen Sprache abgewickelt werden darf 1.4 Technische Kenntnisse Kenntnis der A Grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen 2. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst 2.1 Fertigkeiten A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs für die Flugsicherung in englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen B Schriftliche Übersetzung eines Textes nach aus dem Fluginformationsdienst (zB Notam), in die deutsche Sprache 2.2 Rechtliche Bestimmungen Kenntnis der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) der Telekommunikationsgebührenverordnung des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen, ausländische Funker-Zeugnisse) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion) 2.3 Sonderbestimmungen Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Eintragung von Funkfrequenzen und Navigationshilfsmitteln in Flugpläne, Änderung von Sichtflugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sichtflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst 2.4 Technische Kenntnisse Kenntnis der A grundsätzlichen Wirkungsweise der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen 3. Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst 3.1 Fertigkeiten A Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer und deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen B Schriftliche Übersetzung eines Textes aus dem Flugverkehrskontrolldienst (zB Notam), in die deutsche Sprache 3.2 Rechtliche Bestimmungen Kenntnis der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) der Telekommunikationsgebührenverordnung des Funker-Zeugnisgesetzes (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen des Internationalen Fernmeldevertrages (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Luftfahrzeugfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 3.3 Sonderbestimmungen Kenntnis der Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnung des Sprechfunkverkehrs, Funkdisziplin, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke, Ausfall der Funkverbindung, Standortmeldungen, Inhalt des Flugplanes, Änderung von Flugplänen während des Fluges auf dem Funkweg, Funktest, Arten der Meldungen und ihre Vorrangfolge, Übermittlung von Zahlen, Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Sicht- und Instrumentenflügen, Not- und Dringlichkeitsverkehr, Funkpeilung, Sekundärradar-Transpondercodes, Freigaben für Instrumentenflüge Kenntnis der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationdienst 3.4 Technische Kenntnisse Kenntnis der A Wirkungsweise und des Aufbaues der im Sprechfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung B Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und der Störungsursachen im Sprechfunkverkehr C Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „Technische Merkmale“ und „Bezeichnung der Aussendung“, soweit sie den Sprechfunk betreffen D Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Funknavigationsanlagen sowie der Bedienung solcher Anlagen an Bord von Luftfahrzeugen 4. Für den Erwerb eines Eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst 4.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Sonstiger Funkverkehr 4.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 4.3 Sonderbestimmungen Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Binnenschiffsfunkdienst gelten Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen Aufzeichnungen über den Funkverkehr Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher Funkpersonal und Funker-Zeugnisse Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs Kenntnis der Bestimmungen die Schiffsicherheit betreffend Begriffsbestimmungen Verkehrskreise im Binnenschifffahrtsfunk Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln Ausnahmen Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen Funksicherheitszeugnisse Besichtigungen und Überprüfungen Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen Eingehende Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen. Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnisse über Binnenschifffahrtsstraßen, wichtige Häfen und wichtige Schifffahrtskanäle 4.4 Technische Kenntnisse Grundlegende Kenntnisse über Wirkungsweise und Aufbau der im Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen Inbetriebnahme Bedienung und Wartung ATIS Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen Störungsursachen im Sprechfunkverkehr Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Binnenschiffsfunkdienst betreffen Technische Merkmale Bezeichnung der Aussendung Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen Radar Peilfunkanlagen GPS Bedienung und Wartung 5. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst 5.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Sonstiger Funkverkehr 5.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 5.3 Sonderbestimmungen Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Binnenschiffsfunkdienst gelten Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen Aufzeichnungen über den Funkverkehr Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher Funkpersonal und Funker-Zeugnisse Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs Kenntnis der Bestimmungen die Schiffsicherheit betreffend Begriffsbestimmungen Verkehrskreise im See- und Binnenschifffahrtsfunk Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln Ausnahmen Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen Funksicherheitszeugnisse Besichtigungen und Überprüfungen Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen Eingehende Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnisse über Binnenschifffahrtsstraßen, wichtige Häfen und wichtige Schifffahrtskanäle 5.4 Technische Kenntnisse Eingehende Kenntnisse über Wirkungsweise und Aufbau der im Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen Inbetriebnahme Bedienung und Wartung ATIS Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen Störungsursachen im Sprechfunkverkehr Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Binnenschiffsfunkdienst betreffen Technische Merkmale Bezeichnung der Aussendung Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen Radar Peilfunkanlagen GPS Bedienung und Wartung 6. Für den Erwerb eines Eingeschränkten Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Seefunkdienst 6.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Sonstiger Funkverkehr Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können Textaufnahme in Englisch und anschließende schriftliche Übersetzung ins Deutsche Kurze praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache – Abwicklung eines „Sonstigen Verkehrs“ 6.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 6.3 Sonderbestimmungen Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Wachstunden Sprechfunkalarmzeichen und sonstige besondere Zeichen Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen Aufzeichnungen über den Funkverkehr Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher Funkpersonal und Funker-Zeugnisse Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens Sammelanrufe Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs Verkehrsabrechnung Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln Ausnahmen Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen Funksicherheitszeugnisse Besichtigungen und Überprüfungen Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen Sicherung der Seefahrt Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnis der allgemeinen Erdkunde Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten, wichtige Binnen- und Seehäfen, wichtige Seeschifffahrtskanäle und Binnenschifffahrtsstraßen 6.4 Technische Kenntnisse Eingehende Kenntnisse über Wirkungsweise und Aufbau der im See- und Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen Inbetriebnahme Bedienung und Wartung Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen Störungsursachen bei Funkverbindungen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen Technische Merkmale Bezeichnung der Aussendung Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen Peilfunkanlagen Decca Loran Omega GPS Radar Bedienung und Wartung 7. Für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Seefunkdienst 7.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Sonstiger Funkverkehr Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können Textaufnahme in Englisch und anschließende schriftliche Übersetzung ins Deutsche Kurze praktische Verkehrsabwicklung in deutscher Sprache – Abwicklung eines „Sonstigen Verkehrs“ 7.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 7.3 Sonderbestimmungen Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Wachstunden Sprechfunkalarmzeichen und sonstige besondere Zeichen Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen Aufzeichnungen über den Funkverkehr Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher Funkpersonal und Funker-Zeugnisse Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens Sammelanrufe Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs Verkehrsabrechnung Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Ausrüstung mit Funkanlagen und funktechnischen Rettungsmitteln Ausnahmen Technische Anforderungen an die Funkeinrichtungen Funksicherheitszeugnisse Besichtigungen und Überprüfungen Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen Sicherung der Seefahrt Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen Kenntnis der Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnis der allgemeinen Erdkunde Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten, wichtige Binnen- und Seehäfen, wichtige Seeschifffahrtskanäle und Binnenschifffahrtsstraßen 7.4 Technische Kenntnisse Eingehende Kenntnisse über: Wirkungsweise und Aufbau der im See- und Binnenschiffsfunkdienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen Inbetriebnahme Bedienung und Wartung Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen Störungsursachen bei Funkverbindungen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soweit sie den Seefunkdienst betreffen Technische Merkmale Bezeichnung der Aussendung Wirkungsweise und des Aufbaues der üblichen Navigations- und Ortungsfunkanlagen Peilfunkanlagen Decca Loran Omega GPS Radar Bedienung und Wartung 8. Für den Erwerb eines UKW-Betriebszeugnisses II 8.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung – Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Grundkenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können – Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche – Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und der IMO Standard Marine Communication Phrases 8.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 8.3 Sonderbestimmungen Grundkenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS, soweit sie auch für nichtausrüstungspflichtige Schiffe gelten – Seengebiete – Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen – Funktionen im GMDSS – funktechnische Rettungsmittel – Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen – Aufzeichnungen über den Funkverkehr – Kenntnisse über Dienstbehelfe – Funker-Zeugnisse – Verbotene Aussendungen – Bewilligungen für die Funkanlagen – Sicherung der Seefahrt – Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst regeln Suche und Rettung (SAR) – das COSPAS-SARSAT-System – Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s) – Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS – Notverkehr – Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr – Sammelanrufe – Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs – Verkehrsabrechnung Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 – Nationale Vorschriften die den Binnenschifffahrtsfunk regeln – Besondere Vorschriften 8.4 Technische Kenntnisse Allgemeine Kenntnisse des UKW-Sprechfunkverkehrs im mobilen Seefunkdienst – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes Verkehrsarten Rangfolge des Verkehrs Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung das MMSI-Nummern-System Grundkenntnisse über Frequenzen und Kanäle der UKW-Seefunkkanäle Ausbreitung im UKW-Bereich – Kenntnisse über die Arbeitsweise von Funkeinrichtungen DSC-Wachempfänger UKW-Funkanlage Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB) Radartransponder (SART) GMDSS-Handsprechfunkgerät Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC NAVTEX-Empfänger Sende- und Empfangsantennen Stromversorgung und Batterien Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk 9. Für den Erwerb eines UKW-Betriebszeugnisses I 9.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung – Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen – Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche – Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets, dem International Code of Signals und der IMO Standard Marine Communication Phrases 9.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 9.3 Sonderbestimmungen Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnis der allgemeinen Erdkunde Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS – Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan – Empfangsbereitschaft auf den UKW-Not- und Sicherheitsfrequenzen – Funktionsanforderungen im GMDSS für Schiffe in Seengebieten A1 – Grundsätze für die Ausrüstung mit Funkanlagen für Schiffe in Seengebieten A1 – Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln – Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung – Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, – Ersatzstromquellen und unterbrechungsfreie Stromversorgung – Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen – Aufzeichnungen über den Funkverkehr – Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher – Funkpersonal und Funker-Zeugnisse – Besichtigungen und Überprüfungen – Funksicherheitszeugnisse – Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen – Sicherung der Seefahrt – Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst regeln Suche und Rettung (SAR) – Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s) – Handbuch für Suche und Rettung (IAMSAR) – Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt – Schiffsmeldesysteme Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS – Notverkehr – Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr – Sammelanrufe – Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs – Verkehrsabrechnung Erdkunde, Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten und wichtige Fernmeldelinien für Schiffe in Seegebieten A1 Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 – Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln – Besondere Vorschriften 9.4 Technische Kenntnisse Kenntnisse der wesentlichen Merkmale des mobilen Seefunkdienstes – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes Verkehrsarten Rangfolge des Verkehrs Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung Das MMSI-Nummern-System Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes – Das COSPAS-SARSAT-System – Kenntnisse über die Grundausrüstung einer Seefunkstelle UKW-DSC-Wachempfänger UKW-Funkanlage Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB) Radartransponder (SART) GMDSS-Handsprechfunkgerät Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC NAVTEX-Empfänger Sende- und Empfangsantennen Stromversorgung und Batterien Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk 10. Für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II 10.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung – Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Grundkenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift um Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen, austauschen zu können – Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche – Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und der IMO Standard Marine Communication Phrases 10.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 10.3 Sonderbestimmungen Grundlegende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS, soweit sie auch für nichtausrüstungspflichtige Schiffe gelten – Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan – Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen Funktionsanforderungen im GMDSS – Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln – Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen – Aufzeichnungen über den Funkverkehr – Kenntnis über Dienstbehelfe und Handbücher – Funker-Zeugnisse – Verbotene Aussendungen – Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen – Sicherung der Seefahrt – Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst und den Seefunkdienst über Satelliten regeln Suche und Rettung (SAR) – Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s) – Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS – Notverkehr – Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr – Sammelanrufe – Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs – Verkehrsabrechnung Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 – Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln – Besondere Vorschriften 10.4 Technische Kenntnisse Allgemeine Kenntnisse des Funkverkehrs im mobilen Seefunkdienst und im mobilen Seefunkdienst über Satelliten – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes Verkehrsarten Rangfolge des Verkehrs Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung Das MMSI-Nummern-System Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen Kenntnisse der verschiedenen Übertragungsarten Grundkenntnisse über verschiedene Modulations- und Sendearten Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten Grundkenntnisse des INMARSAT-Systems, soweit sie für nichtausrüstungspflichtige Schiffe wichtig sind Funkstellen im mobilen Seefunkdienst über Satelliten und deren Kennzeichnung Das COSPAS-SARSAT-System – Kenntnisse über die Funkeinrichtungen einer Seefunkstelle DSC-Wachempfänger UKW-Funkanlage Grenz- und Kurzwellenfunkanlage Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB) Radartransponder (SART) GMDSS-Handsprechfunkgerät Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC Grundprinzip der INMARSAT-A/B und -M-Anlage Grundprinzip der INMARSAT-C-Anlage INMARSAT-EGC-Empfänger NAVTEX-Empfänger Sende- und Empfangsantennen Stromversorgung, Batterien und deren Wartung Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk 11. Für den Erwerb eines Allgemeinen Betriebszeugnisses I 11.1 Fertigkeiten Praktische Verkehrsabwicklung in englischer Sprache (Unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen) – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung – Durchführung von Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift für Nachrichten, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See beziehen – Textaufnahme in Englisch und anschließende Übersetzung ins Deutsche – Textabgabe in Englisch nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets, dem International Code of Signals und der IMO Standard Marine Communication Phrases 11.2 Rechtliche Bestimmungen – Telekommunikationsgesetz (Begriff der Telekommunikations- und Funkanlage, Bewilligungs- und Gebührenpflicht, Antrag, Ablehnungsgründe, Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung, Aufsichtsrecht, Einstellung des Betriebes, Fernmeldebehörden und deren Wirkungsbereiche, Verpflichtung zur Geheimhaltung, Strafbestimmungen) – Telekommunikationsgebührenverordnung – Funker-Zeugnisgesetz (Begriffsbestimmungen, Ausübung der Funkdienste, Funker-Zeugnisse, Funkerprüfungen) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen – Internationaler Fernmeldevertrag (Zweck, Organisation und Sitz der Internationalen Fernmeldeunion, BR, ITU-R, Durchführung des Vertrages und der Vollzugsordnungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft) und der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Allgemeine Vorschriften für die Zuteilung und Benützung von Frequenzen und Rufzeichen, Funkgeheimnis, Überprüfung der Schiffsfunkstellen, Funker-Zeugnisse) 11.3 Sonderbestimmungen Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten; Kenntnis der Bestimmungen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), der nationalen Bestimmungen für die See- und Binnenschifffahrt, soweit sie relevante Funkangelegenheiten betreffen und die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 Verkehrsgeographie Kenntnis der allgemeinen Erdkunde Grundsätzliche Merkmale und Vorschriften des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems – GMDSS – Seengebiete und der GMDSS-Master-Plan – Empfangsbereitschaft auf den Not- und Sicherheitsfrequenzen entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) – Funktionsanforderungen im GMDSS – Grundsätze für die Ausrüstung mit Funkanlagen – Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln – Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Funkausrüstung – Stromversorgung für die Funkausrüstung einschließlich Notstromversorgung, Ersatzstromquellen und unterbrechungsfreie Stromversorgung – Schutz der Not- und Sicherheitsfrequenzen – Aufzeichnungen über den Funkverkehr – Vorgeschriebene Dienstbehelfe und Handbücher – Funkpersonal und Funker-Zeugnisse – Besichtigungen und Überprüfungen – Funksicherheitszeugnisse – Betriebsbewilligungen für die Funkanlagen – Sicherung der Seefahrt – Kenntnisse der Bestimmungen und Abkommen die den Seefunkdienst und den Seefunkdienst über Satelliten regeln Suche und Rettung (SAR) – Aufgaben der Rettungsleitstellen (RCC`s) – Handbuch für Suche und Rettung (IAMSAR) – Rettungsorganisationen für die Seeschifffahrt – Schiffsmeldesysteme Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren im GMDSS – Notverkehr – Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr – Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mit Schiffen, die nur mit Sprechfunk ausgerüstet sind und nicht am GMDSS teilnehmen können Kenntnisse der Verfahren im allgemeinen Funkverkehr – Auswahl des für verschiedene Situationen geeignetsten Verfahrens – Sammelanrufe – Anrufverfahren und Durchführung allgemeinen Sprechfunkverkehrs – Verkehrsabrechnung Erdkunde, insbesondere Kenntnisse über Hauptschifffahrtsrouten und wichtige Fernmeldelinien Wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks – Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000 – Nationale Vorschriften, die den Binnenschifffahrtsfunk regeln – Besondere Vorschriften 11.4.Technische Kenntnisse Kenntnisse der wesentlichen Merkmale des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes Verkehrsarten Rangfolge des Verkehrs Funkstellen im Bereich des mobilen Seefunkdienstes und deren Kennzeichnung Das MMSI-Nummern-System Grundkenntnisse über Frequenzen und Frequenzbereiche Ausbreitungskriterien der elektromagnetischen Wellen Kenntnisse der verschiedenen Übertragungsarten Grundkenntnisse über verschiedene Modulations- und Sendearten Zugewiesene Frequenzen und Frequenzbereiche des mobilen Seefunkdienstes – Allgemeine Grundsätze und wesentliche Merkmale des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten Grundkenntnisse des INMARSAT- Systems Funkstellen im mobilen Seefunkdienst über Satelliten und deren Kennzeichnung Das COSPAS-SARSAT-System – Kenntnisse über die Grundausrüstung einer Seefunkstelle DSC-Wachempfänger UKW-Funkanlage Grenz- und Kurzwellenfunkanlage Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition (EPIRB) Radartransponder (SART) GMDSS-Handsprechfunkgerät Einrichtungen für den Digitalen Selektivruf DSC Schmalband-Funkfernschreibsystem (NBDP) und Radio-Telex-Einrichtung INMARSAT-A/B und -M-Anlage INMARSAT-C-Anlage INMARSAT-EGC-Empfänger NAVTEX-Empfänger Sende- und Empfangsantennen Stromversorgung und Batterien – Fehlersuche und deren Behebung Fehlersuche mittels eingebauter Meßinstrumente oder Software Einfache Reparaturen Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk Anlage 5
Umfang der zur Teilnahme am GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
I. Zur Erlangung des UKW-Betriebszeugnisses II 1. Gerätekunde Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS – DSC-Wachempfänger Grundeinstellung bei – Wachempfängern für UKW Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch) Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen – DSC-Kodierer Grundeinstellung Eingabe Datum, Uhrzeit, Position Editieren von Meldungen und Testfunktionen Menüauswahl Durchblättern von Untermenüs Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen Beenden und Bestätigen von Eingaben Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen Auslesen von Alarmen und Meldungen Abfragen der Speicherfunktionen – UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Zweikanalüberwachung Leistungswahl Lautstärkeregler-Rauschsperre Dimmer Digitaler Selektivruf Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70) – UKW-Handsprechfunkgeräte Einstellungen Bedienung – EPIRB`s UKW-DSC-EPIRB 406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB – sichere Handhabung und Montage – sichere Bedienung – Überprüfung – Radartransponder (SART) Sichere Handhabung und Montage Sichere Bedienung Überprüfung – NAVTEX-Empfänger Einstellen des Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen – Auswahl der Nachrichtenart Papier- und Farbbandwechsel 2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen des UKW-GMDSS und dessen Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung Notalarmierung in der Kurzform Notalarmierung mit Detailangaben Eingabe der Art des Notfalls Eingabe der Position und Uhrzeit Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung Übermitteln einer Notmeldung für Dritte Empfang und Bestätigung eines Notalarms Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk – Obligatorische Empfangsbestätigung – Erweiterte Empfangsbestätigung Funkstille auferlegen Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls Beenden des Notverkehrs Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle Wiederholung der DSC-Alarmierung Stornierung einer DSC-Alarmierung Zurücknahme einer Fehlalarmierung Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung Auswahl der entsprechenden Priorität Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung – An alle Funkstellen – An eine Küstenfunkstelle – An eine Seefunkstelle Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung Anforderung funkärztlicher Beratung Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs – Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort Funkverkehr bei Suche und Rettung – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Anrufverfahren mittels DSC Anfrufverfahren mittels Sprechfunk Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle – Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe von Dienstbehelfen – Auswahl geeigneter Kanäle Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung II. Zur Erlangung des UKW-Betriebszeugnisses I 1. Gerätekunde Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS – DSC-Wachempfänger Grundeinstellung bei – Wachempfängern für VHF Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch) Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen – DSC-Kodierer Grundeinstellung Eingabe Datum, Uhrzeit, Position Editieren von Meldungen und Testfunktionen Menüauswahl Durchblättern von Untermenüs Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen Beenden und Bestätigen von Eingaben Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen Auslesen von Alarmen und Meldungen Abfragen der Speicherfunktionen – UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Zweikanalüberwachung Leistungswahl Lautstärkeregler-Rauschsperre Dimmer Digitaler Selektivruf Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70) – UKW-Handsprechfunkgeräte Einstellungen Bedienung – EPIRB`s UKW-DSC-EPIRB 406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB – sichere Handhabung und Montage – sichere Bedienung – Überprüfung – Radartransponder (SART) Sichere Handhabung und Montage Sichere Bedienung Überprüfung – NAVTEX-Empfänger Einstellen des Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen – Auswahl der Nachrichtenart Papier- und Farbbandwechsel 2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen des UKW-GMDSS und dessen Einrichtungen unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung Notalarmierung in der Kurzform Notalarmierung mit Detailangaben Eingabe der Art des Notfalls Eingabe der Position und Uhrzeit Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung Übermitteln einer Notmeldung für Dritte Empfang und Bestätigung eines Notalarms Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk – Obligatorische Empfangsbestätigung – Erweiterte Empfangsbestätigung Funkstille auferlegen Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls Beenden des Notverkehrs Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle Wiederholung der DSC-Alarmierung Stornierung einer DSC-Alarmierung Zurücknahme einer Fehlalarmierung Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung Auswahl der entsprechenden Priorität Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung – An alle Funkstellen – An eine Küstenfunkstelle – An eine Seefunkstelle – An eine Gruppe von Funkstellen – An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung Anforderung funkärztlicher Beratung Anforderung von Sanitätstransporten Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs – Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort Leitung des Funkverkehrs bei Suche und Rettung – Anwendung des Internationalen Signalbuches – Anwendung des IMO-Handbuchs für Suche und Rettung für Handelsschiffe (IAMSAR) – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Anrufverfahren mittels DSC Anfrufverfahren mittels Sprechfunk Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle – Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe internationaler Dienstbehelfe – Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung Telegrammaufgabe und Übermittlung mittels Sprechfunk III. Zur Erlangung des Allgemeinen Betriebszeugnisses II 1. Gerätekunde Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS – DSC-Wachempfänger Grundeinstellung bei – Wachempfängern für VHF – Wachempfängern für MF – Wachempfängern für MF/HF Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch) Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen – DSC-Kodierer Grundeinstellung Eingabe Datum, Uhrzeit, Position Editieren von Meldungen und Testfunktionen Menüauswahl Durchblättern von Untermenüs Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen Beenden und Bestätigen von Eingaben Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen Auslesen von Alarmen und Meldungen Abfragen der Speicherfunktionen – UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Zweikanalüberwachung Leistungswahl Lautstärkeregler-Rauschsperre Dimmer Digitaler Selektivruf Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70) – Grenz- und Kurzwellen-Funkanlagen Grundeinstellung Standby-Betrieb Einstellen der Sende/Empfangsfrequenzen, UIT-Kanäle – Auswahlkriterien Auswahl der Sendeart Abstimmen des Senders Feinabstimmung des Empfängers Regelung der NF- und HF-Verstärkung Automatische Verstärkungsregelung Sofortalarmierung (2187,5 kHz instant selector) – UKW-Handsprechfunkgeräte Einstellungen Bedienung – EPIRB`s UKW-DSC-EPIRB 406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB – sichere Handhabung und Montage – sichere Bedienung – Überprüfung – Radartransponder (SART) Sichere Handhabung und Montage Sichere Bedienung Überprüfung – NAVTEX-Empfänger Einstellen des Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen – Auswahl der Nachrichtenart Papier- und Farbbandwechsel – Inmarsat-Anlagen Die Ausbildung und Prüfung kann an aktiven Geräten oder mittels Simulationsprogrammen an Computern erfolgen Inmarsat-C-Anlagen Geräteklassen Grundeinstellung Satellitenauswahl Einloggen, Ausloggen Vorbereiten und Speichern von Texten Senden und Empfangen von Fernschreiben Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms Vermeidung von Fehlalarmen Zurücknahme einer Fehlalarmierung Einstellung des EGC-Empfangs Inmarsat-EGC-Empfänger Grundeinstellung des EGC-Empfangs bei Inmarsat-C-Anlagen – Auswahl der NAVAREA – Auswahl der Nachrichtenart Einstellen eines EGC-Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Auswahl der Nachrichtenart 2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen der GMDSS Teilsysteme und Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung Notalarmierung in der Kurzform Notalarmierung mit Detailangaben Eingabe der Art des Notfalls Eingabe der Position und Uhrzeit Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung Übermitteln einer Notmeldung für Dritte Empfang und Bestätigung eines Notalarms Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk – Obligatorische Empfangsbestätigung – Erweiterte Empfangsbestätigung Funkstille auferlegen Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls Beenden des Notverkehrs Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle Wiederholung der DSC-Alarmierung Stornierung einer DSC-Alarmierung Zurücknahme einer Fehlalarmierung Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen/Frequenzen – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung Auswahl der entsprechenden Priorität Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung – An alle Funkstellen – An eine Küstenfunkstelle – An eine Seefunkstelle – An eine Gruppe von Funkstellen – An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung Anforderung funkärztlicher Beratung Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs – Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort Funkverkehr bei Suche und Rettung – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Anrufverfahren mittels DSC Anfrufverfahren mittels Sprechfunk Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle – Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe nationaler und internationaler Dienstbehelfe – Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung – Alarmierung und Abgabe von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-C Sofortige Notalarmierung über Inmarsat-C Notalarmierung über Menüpunkt „Distress“ mittels Telex Notmeldung über „Distress-Priority“ – Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung Abgabe einer Sicherheitsmeldung Vermeidung von Fehlalarmen Zurücknahme einer Fehlalarmierung – Routinefunkverkehr über Inmarsat Vorbereiten und Absenden von Fernschreiben über Inmarsat-C Testanrufe und Testschreiben IV. Zur Erlangung des Allgemeinen Betriebszeugnisses I 1. Gerätekunde Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen der Einrichtungen einer Seefunkstelle im GMDSS – DSC-Wachempfänger Grundeinstellung bei – Wachempfängern für VHF – Wachempfängern für MF – Wachempfängern für MF/HF Ausschalten eingegangener Alarme (akustisch/optisch) Auslesen von eingehenden und gespeicherten Meldungen – DSC-Kodierer Grundeinstellung Eingabe Datum, Uhrzeit, Position Editieren von Meldungen und Testfunktionen Menüauswahl Durchblättern von Untermenüs Einleiten und Absenden von Alarmen und Anrufen Beenden und Bestätigen von Eingaben Löschen und Ändern von Anzeigen und Zeichen Auslesen von Alarmen und Meldungen Abfragen der Speicherfunktionen – UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Zweikanalüberwachung Leistungswahl Lautstärkeregler-Rauschsperre Dimmer Digitaler Selektivruf Sofortalarmierung (Instant alert selector Kanal 70) – Grenz- und Kurzwellen-Funkanlagen Grundeinstellung Standby-Betrieb Einstellen der Sende/Empfangsfrequenzen, UIT-Kanäle – Auswahlkriterien Auswahl der Sendeart Abstimmen des Senders Feinabstimmung des Empfängers Regelung der NF- und HF-Verstärkung Automatische Verstärkungsregelung Sofortalarmierung (2187,5 kHz instant selector) – Funkfernschreibeinrichtungen Grundeinstellung Standby Erstellen und Korrigieren von Texten Speichern von Texten Abrufen von Files Scannen der Fernschreibfrequenzen Manuelle Auswahl der Übertragungsfrequenzen ARQ-Betrieb einleiten und durchführen FEC-Betrieb einleiten und durchführen Master/Slave-Betrieb Kennungsgeber Fertigkeiten beim Umgang mit der Tastatur – UKW-Handsprechfunkgeräte Einstellungen Bedienung Überprüfung – EPIRB`s UKW-DSC-EPIRB 406 MHz COSPAS-SARSAT-EPIRB INMARSAT EPIRB (L-Band-EPIRB) – sichere Handhabung und Montage – manuelle Inbetriebnahme – automatischer Betrieb – Überprüfung – Radartransponder (SART) Sichere Handhabung und Montage manuelle Inbetriebnahme automatischer Betrieb Überprüfung – NAVTEX-Empfänger Einstellen des Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Wahl der aussendenden Küstenfunkstellen – Auswahl der Nachrichtenart Papier- und Farbbandwechsel – Inmarsat-Anlagen Die Ausbildung und Prüfung kann an aktiven Geräten oder mittels Simulationsprogrammen an Computern erfolgen – Inmarsat-A, -B und Inmarsat-M-Anlagen Einrichten der Anlage auf einen Satelliten Manuelle Nachführung der Antenne Einleiten und Durchführen von Telexverkehr Herstellen von FAX-Verbindungen Herstellen von Sprechfunkverbindungen Einleiten und Durchführung von Datenübertragung Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms Bedienung der peripheren Geräte einer Inmarsat-Anlage – Inmarsat-C-Anlagen Geräteklassen Grundeinstellung Satellitenauswahl Einloggen, Ausloggen Vorbereiten und Speichern von Texten Senden und Empfangen von Fernschreiben Einleiten und Auslösen eines Seenotalarms Vermeidung von Fehlalarmen Zurücknahme einer Fehlalarmierung Einstellung des EGC-Empfangs – Inmarsat-EGC-Empfänger Grundeinstellung des EGC-Empfangs bei Inmarsat-C-Anlagen – Auswahl der NAVAREA – Auswahl der Nachrichtenart Einstellen eines EGC-Empfängers – Auswahl der NAVAREA – Auswahl der Nachrichtenart Einfache Fehlersuche und Behebung 2. Praktische Verkehrsabwicklung im GMDSS in englischer Sprache Unter Verwendung realitätsnaher Simulationseinrichtungen der GMDSS Teilsysteme und Einrichtungen und unter Anwendung des internationalen Buchstabieralphabets und allgemein geläufiger Abkürzungen – DSC-Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung Notalarmierung in der Kurzform Notalarmierung mit Detailangaben Eingabe der Art des Notfalls Eingabe der Position und Uhrzeit Mitteilung des Kanals/der Frequenz für den anschließenden Notverkehr Weiterleiten eines Notalarms, eines Notanrufs oder einer Notmeldung Übermitteln einer Notmeldung für Dritte Empfang und Bestätigung eines Notalarms Verfahren der Empfangsbestätigung mittels DSC Verfahren der Empfangsbestätigung mittels Sprechfunk – Obligatorische Empfangsbestätigung – Erweiterte Empfangsbestätigung Funkstille auferlegen Eingeschränkter Betrieb während eines Notfalls Beenden des Notverkehrs Weitere Veranlassung auf Grund einer DSC-Empfangsbestätigung durch eine Küstenfunkstelle Weitere Veranlassung auf Grund einer MAYDAY RELAY-Meldung einer Küstenfunkstelle Wiederholung der DSC-Alarmierung Stornierung einer DSC-Alarmierung Zurücknahme einer Fehlalarmierung Verbreitung der Notmeldung mittels Sprechfunk auf den hierfür vorgesehenen Kanälen/Frequenzen Verbreitung der Notmeldung mittels Funkfernschreiben auf den hierfür vorgesehenen Frequenzen – Ankündigung von Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr mittels DSC und Abgabe der entsprechenden Meldung Auswahl der entsprechenden Priorität Mitteilung des entsprechenden Kanals/der Frequenz für die Verbreitung der Meldung und die Abwicklung des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs Aussenden der entsprechenden Alarmierung und Meldung – An alle Funkstellen – An eine Küstenfunkstelle – An eine Seefunkstelle – An eine Gruppe von Funkstellen – An alle Funkstellen in einem bestimmten Gebiet Stornierung einer mittels DSC angekündigten Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung Anforderung funkärztlicher Beratung Anforderung von Sanitätstransporten Beenden des Dringlichkeits- oder Sicherheitsverkehrs – Durchführung des Not-, Dringlichlichkeits- und Sicherheitsverkehrs Funkverkehr vor Ort Leitung des Funkverkehrs bei Suche und Rettung – Anwendung des Internationalen Signalbuches – Anwendung des IMO-Handbuchs für Suche und Rettung für Handelsschiffe (IAMSAR) – Ankündigung von Routinefunkverkehr mittels DSC und Durchführung allgemeinen Funkverkehrs Anrufverfahren mittels DSC Anfrufverfahren mittels Sprechfunk Gesprächsanforderung bei einer Küstenfunkstelle – Auswahl der Küstenfunkstelle mit Hilfe nationaler und internationaler Dienstbehelfe – Auswahl geeigneter Frequenzen/Kanäle Gesprächsanforderung bei einer Seefunkstelle Gesprächsdurchführung, Gesprächsbeendigung Anrufverfahren bei Funkfernschreibbetrieb Durchführung von Funkfernschreibbetrieb ARQ und FEC Telegrammaufgabe und Übermittlung mittels Sprechfunk und Funkfernschreiben – Alarmierung und Verbreitung von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-A/B Notalarmierung und Abgabe einer Notmeldung – Alarmierung mittels Sprechfunk – Verbreiten der Notmeldung mittels Sprechfunk – Alarmierung mittels Telex – Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex Ankündigung und Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung – Verbreiten der Meldung mittels Sprechfunk – Verbreiten der Meldung mittels Telex Ankündigen und Übermitteln einer Sicherheitsmeldung – Verbreiten der Meldung mittels Sprechfunk – Verbreiten der Meldung mittels Telex – Alarmierung und Abgabe von Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen über Inmarsat-C Sofortige Notalarmierung über Inmarsat-C Notalarmierung über Menüpunkt „Distress“ mittels Telex Notmeldung über „Distress-Priority“ – Vorbereiten und Übermitteln der Meldung mittels Telex Abgabe einer Dringlichkeitsmeldung Abgabe einer Sicherheitsmeldung Vermeidung von Fehlalarmen Zurücknahme einer Fehlalarmierung – Routinefunkverkehr über Inmarsat Verbindungsaufnahme und Durchführung von Funkgesprächen über Inmarsat-A/B oder -M Verbindungsaufnahme und Übemittlung von Meldungen per FAX Anrufverfahren und Durchführung Telexbetrieb Verbindungsaufnahme mit Schiffs-Erdfunkstellen Verbindungsaufnahme mit Küsten-Erdfunkstellen Vorbereiten und Absenden von Fernschreiben über Inmarsat-C Vorbereiten und Absenden von Meldungen zur Weitervermittlung als FAX Testanrufe und Testschreiben