BGBl. Nr. 287/1990
BGBl. Nr. 287/1990
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 287/1990)
Langtitel
Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 287/1990 (NR: GP XVII RV 1097 AB 1286 S. 142. BR: AB 3877 S. 530. )
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 5 000 000 S zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.