BGBl. Nr. 562/1978
BGBl. Nr. 562/1978
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1978 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 562/1978)
Langtitel
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1978 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 562/1978 (NR: GP XIV RV 935 AB 1034 S. 105. BR: AB 1908 S. 380. )
§ 1.
(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.