BGBl. II Nr. 133/2023
BGBl. II Nr. 133/2023
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen (BGBl. II Nr. 133/2023)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
StF: BGBl. II Nr. 133/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015 , wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1.
(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978 , BGBl. Nr. 100/1985 , BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010 , angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden. Anlage (Anm. Anlage als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage