Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 133/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 133/2026

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 133/2026)

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird
StF: BGBl. II Nr. 133/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern L 2/2026/X/42/2

§ 1. Geltungsbereich

a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben. c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

§ 2. Höhe des Lehrlingseinkommens

Das Lehrlingseinkommen beträgt: a) im 1. Lehrjahr: 721,00 € monatlich; b) im 2. Lehrjahr: 1 085,60 € monatlich; c) im 3. Lehrjahr: 1 370,90 € monatlich; d) im 4. Lehrjahr: 1 679,90 € monatlich.

§ 3. Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4. Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,58 € heranzuziehen.

§ 6. Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht