BGBl. II Nr. 598/2003
BGBl. II Nr. 598/2003
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2004 festgesetzt werden (BGBl. II Nr. 598/2003)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2004 festgesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 598/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f Abs. 1, 4 und 5, 299a sowie 607 Abs. 3a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 , wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1.
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.
§ 2.
Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG beträgt für das Jahr 2004 1,5 %.
§ 3.
Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €.