BGBl. II Nr. 365/2008
BGBl. II Nr. 365/2008
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2009 festgesetzt werden (BGBl. II Nr. 365/2008)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2009 festgesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 365/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f, 634 Abs. 12 und 636 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008 , wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1.
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.
§ 2.
Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.