BGBl. Nr. 188/1975
BGBl. Nr. 188/1975
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. März 1975, BGBl. Nr. 188, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien (BGBl. Nr. 188/1975)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. März 1975, BGBl. Nr. 188, über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien
StF: BGBl. Nr. 188/1975
Änderung
BGBl. II Nr. 202/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 , im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972 , wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
(1) (Anm.: richtig: § 1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 und 3.
§ 2.
Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, 1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH 2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH 3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3.
Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.