Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 202/2000

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 202/2000

Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten (BGBl. II Nr. 202/2000)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Universitäten
StF: BGBl. II Nr. 202/2000

Änderung

BGBl. II Nr. 47/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 , wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport verordnet:

Artikel I

§ 1.

Den Universitätslehrern (§ 154 Z 1 lit. a bis c BDG 1979, BGBl. Nr. 333, §§ 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 ), den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die als Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten verwendet werden (§ 155 Abs. 5 BDG 1979), gebührt für die Leistung des ärztlichen Journaldienstes eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.

§ 2.

(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte 1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr 1,07 vH, 2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 1,43 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte 1. für jede der ersten bis achten Journaldienststunde 1,43 vH, 2. für jede ab der neunten Journaldienststunde 2,15 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3.

(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit 1. für jede der ersten bis achten Journaldienststunde………………….0,89 vH, 2. für jede ab der neunten Journaldienststunde………………………..1,07 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.
(4) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.

§ 4.

Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.

§ 5.

Der Titel und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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