Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 265/2022

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 265/2022

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind (BGBl. II Nr. 265/2022)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind
StF: BGBl. II Nr. 265/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 5 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022 , in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020 , wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Regelungsgegenstand

(1) Durch diese Verordnung wird die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 vorübergehend neu festgesetzt.
(2) Die neue Festsetzung der Höhe der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven ist zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich.

2. Abschnitt Umfang der Vorratspflicht

§ 2. Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven

Vorratspflichtige haben abweichend von § 5 Abs. 1 EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.

3. Abschnitt Schlussbestimmung

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
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