Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 427/2019

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 427/2019

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung (BGBl. II Nr. 427/2019)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
StF: BGBl. II Nr. 427/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 447f Abs. 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 , wird verordnet:

§ 1. Pauschalbeitrag

Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.

§ 2. Festsetzung der Aufteilungsschlüssel

(1) Der Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 10 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 1 ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 76,79622 % – davon Wien 17,49286 % – davon Niederösterreich 11,91307 % – davon Burgenland 1,94532 % – davon Oberösterreich 15,12203 % – davon Steiermark 10,83022 % – davon Kärnten 5,43873 % – davon Salzburg 4,72473 % – davon Tirol 5,65370 % – davon Vorarlberg 3,67556 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung) 13,09215 % – davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau 5,20864 % – davon Bereich öffentlich Bediensteter 7,88351 % Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung) 9,82126 % – davon Bereich gewerbliche Wirtschaft 5,22951 % – davon Bereich Bauern 4,59175 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung) 0,01943 % – davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau 0,01256 % – davon Bereich öffentlich Bediensteter 0,00687 % Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 0,00262 % Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Unfallversicherung) 0,16966 % – davon Bereich gewerbliche Wirtschaft 0,00012 % – davon Bereich Bauern 0,16954 % Pensionsversicherungsanstalt 0,09105 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung) 0,00482 % Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Pensionsversicherung) 0,00279 % – davon Bereich gewerbliche Wirtschaft – % – davon Bereich Bauern 0,00279 %
(2) Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 Z 2 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 2 ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 73,25989 % – davon Wien 19,05111 % – davon Niederösterreich 11,36732 % – davon Burgenland 1,30419 % – davon Oberösterreich 14,63245 % – davon Steiermark 9,14302 % – davon Kärnten 3,50673 % – davon Salzburg 5,14529 % – davon Tirol 5,53913 % – davon Vorarlberg 3,57065 % Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung 16,28555 % – davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau 2,58100% – davon Bereich öffentlich Bediensteter 13,70455 % Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Abteilung gewerbliche Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung) 10,45456 % – davon Bereich gewerbliche Wirtschaft 7,93478 % – davon Bereich Bauern 2,51978 % Der endgültige Aufteilungsschlüssel für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Aufteilungsschlüssel für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 11 ASVG zu errechnen.

§ 3. Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

Die Hälfte der nach § 1a des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. I Nr. 746/1996 , an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach §§ 447f Abs. 10 ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

§ 4. Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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