BGBl. II Nr. 166/2000
BGBl. II Nr. 166/2000
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen festgelegt werden, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt (BGBl. II Nr. 166/2000)
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen festgelegt werden, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt
StF: BGBl. II Nr. 166/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 , wird verordnet:
§ 1.
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 , in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.