Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 157/1999

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 157/1999

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden (BGBl. II Nr. 157/1999)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
StF: BGBl. II Nr. 157/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999 , wird verordnet:

§ 1.

Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1999 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht