BGBl. II Nr. 499/2013
BGBl. II Nr. 499/2013
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden (BGBl. II Nr. 499/2013)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden
StF: BGBl. II Nr. 499/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 435/1996 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1. Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
(1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens 1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“, 2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“, 3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“, 4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“, 5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und 6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“ erklärt.
(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.
§ 2. Verkehrszeiten und Benützungsumfang
(1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.
§ 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.