BGBl. II Nr. 485/2008
BGBl. II Nr. 485/2008
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden (BGBl. II Nr. 485/2008)
Langtitel
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
StF: BGBl. II Nr. 485/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1.
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 , in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.