BGBl. Nr. 909/1993
BGBl. Nr. 909/1993
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen. (BGBl. Nr. 909/1993)
Langtitel
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
PROTOKOLLE
PROTOKOLL 9 ÜBER DEN HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577 .)
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
Artikel 1
(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.
(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.
Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.
(2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt: a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) die vier weiteren Senkungen um je 14 vH des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen. Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
(5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.
Artikel 3
Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.
Artikel 4
(1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
(2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge. Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.
Artikel 6
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.
Artikel 7
Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen. ANLAGE 1
Artikel 1
Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor. --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04: - Lachs - Ostseehering ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04: - Lachs - Ostseehering ex 03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren - Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt - Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt (Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der Bauchseite zusammenhängen.)
Artikel 2
(1) Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten: --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- ex 03.01 bis Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets, 03.05 andere als Seefische, Aale und Lachs Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation auf Grund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten: --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- ex Kapitel 15 Fette und Öle für die menschliche Ernährung ex Kapitel 23 Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
Artikel 3
(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist. --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04: - Hering - Kabeljau
(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. ANLAGE 2 Tabelle I --------------------------------------------------------------------- HS-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- 02.08 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: ex 0208.90 - andere: - - von Walen Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 15.16 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen - - vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen 16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von Fischen oder Krebstieren und anderen wirbellosen Weichtieren 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen 16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht 23.01 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben: ex 2301.10 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben: - - Fleisch von Walen 2301.20 - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 23.09 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: ex 2309.90 - andere: - - Solubles von Fischen Tabelle II --------------------------------------------------------------------- KN-Nummer Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- 0302 50 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus 0302 69 35 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus 0303 60 saida, frisch, gekühlt oder gefroren, 0303 79 41 einschließlich Filets, frisch oder gekühlt 0304 10 31 0302 62 00 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), 0303 72 00 frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich ex 0304 10 39 Filets, frisch oder gekühlt 0302 63 00 Seelachs (Köhler) (Pollachius virens), frisch, 0303 73 00 gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, ex 0304 10 39 frisch oder gekühlt 0302 21 10 Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius 0302 21 30 hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt 0303 31 10 (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt 0303 31 30 oder gefroren, einschließlich Filets, frisch ex 0304 10 39 oder gekühlt 0305 62 00 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus 0305 69 10 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake 0305 51 10 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus 0305 59 11 macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) 0305 30 11 Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus 0305 30 19 ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert 0305 30 90 Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert 1604 19 91 Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 1604 30 90 Kaviarersatz Tabelle III Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu Tabelle III genannten Erzeugnisse. --------------------------------------------------------------------- KN-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- 0301 Fische, lebend 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Beilage zu Tabelle III --------------------------------------------------------------------- KN-Position Warenbezeichnung --------------------------------------------------------------------- a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho) 0301 99 11 lebend 0302 12 00 frisch oder gekühlt 0303 10 00 Pazifischer Lachs, gefroren 0303 22 00 Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren 0304 10 13 Filets, frisch oder gekühlt 0304 20 13 Filets, gefroren ex 0304 90 97 anderes Fleisch von Lachs, gefroren 0305 30 30 Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert 0305 41 00 geräuchert, einschließlich Filets 0305 69 50 gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert 1604 11 00 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht 1604 20 10 andere, zubereitet oder haltbar gemacht b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0302 40 90 frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2. ex 0302 70 00 Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt 0303 50 90 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. ex 0303 80 00 Lebern und Rogen, gefroren ex 0304 10 39 Filets von Heringen, frisch 0304 10 93 Lappen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2. ex 0304 10 98 anderes Fleisch von Heringen, frisch 0304 20 75 Filets, gefroren 0304 90 25 anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2. ex 0305 20 00 Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake 0305 42 00 geräuchert, einschließlich Filets 0305 59 30 getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert 0305 61 00 gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert 1604 12 10 Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 1604 12 90 Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert ex 1604 20 90 andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) 0302 64 90 frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2. 0303 74 19 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus) 0303 74 90 gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber australasicus) ex 0304 10 39 Filets von Makrelen, frisch 0304 20 51 Filets (Scomber australasicus), gefroren ex 0304 20 53 Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren ex 0304 90 97 anderes Fleisch von Makrelen, gefroren 0305 49 30 geräuchert, einschließlich Filets 1604 15 10 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.) 1604 15 90 ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.) ex 1604 20 90 andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht d) Garnelen 0306 13 10 Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren 0306 13 30 Garnelen der Gattung Crangon, gefroren 0306 13 90 andere Garnelen, gefroren 0306 23 10 Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren 0306 23 31 Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht 0306 23 39 andere Garnelen der Gattung Crangon 0306 23 90 andere Garnelen, nicht gefroren 1605 20 00 zubereitet oder haltbar gemacht e) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus) ex 0307 21 00 lebend, frisch oder gekühlt 0307 29 10 gefroren ex 1605 90 10 zubereitet oder haltbar gemacht f) Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 0306 19 30 gefroren 0306 29 30 nicht gefroren ex 1605 40 00 zubereitet oder haltbar gemacht ANLAGE 3 Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7: Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986. Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986. Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.