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BGBl. Nr. 565/1994

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 565/1994

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen (BGBl. Nr. 565/1994)

Langtitel

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 3/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
StF: BGBl. Nr. 565/1994 (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169. BR: AB 4835 S. 588. )

Änderung

BGBl. Nr. 616/1994 (V über Idat)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Liste in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen muß den allgemeinen Stand des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich widerspiegeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen 1 ) ist in diese Liste aufzunehmen –
BESCHLIESST:
_______________
1 ) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 2 der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 und Nr. 3/94, Art. 8 des Beschlusses Nr. 4/94 und Art. 3 der Beschlüsse Nr. 5/94 und 6/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben. Nach Mitteilung des Sekretariats des Gemeinsamen EWR-Ausschusses treten die Beschlüsse Nr. 2/94 und 3/94 mit 1. Juli 1994 und die Beschlüsse Nr. 4/94 und 5/94 mit 1. August 1994 in Kraft. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 6/94 wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls 21 zum Abkommen wird unter Nummer 13 (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates) nach dem Gedankenstrich mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates folgendes eingefügt: „– 392 R 2410: Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 18).“

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern alle nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß erfolgt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 8. Februar 1994
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