Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung – Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Beachte für folgende Bestimmung
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung – Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 369/2017
Änderung
BGBl. II Nr. 34/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 , wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
§ 1.
Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken: 1. Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms, 2. der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm, 3. der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und 4. zu wissenschaftlichen Zwecken. Beachte für folgende Bestimmung Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
§ 2.
Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: 1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer), 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen, 3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt, 4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden), 5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung (Anm. 1) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen), 6. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS), 7. Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und 8. Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen. (______________ Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.) Beachte für folgende Bestimmung Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind (vgl. § 4 Abs. 2).
§ 3.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
(2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
(3) Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.