BGBl. Nr. 41/1969
BGBl. Nr. 41/1969
Übersetzung (BGBl. Nr. 41/1969)
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 41/1969 (NR: GP XI RV 628 AB 913 S. 103. BR: S. 266. )
Änderung
BGBl. Nr. 133/1969 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 366/1969 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 25/1970 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 753/1974 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 521/1975 idF BGBl. Nr. 596/1975 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 146/1976 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 580/1976 (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP XIV RV 69 AB 202 S. 25. BR: AB 1507 S. 351. )
BGBl. Nr. 24/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 56/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 632/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 202/1981 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 509/1982 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 296/1983 (Z1) (NR: GP XV RV 1231 AB 1425 S. 146. BR: AB 2668 S. 432. )
BGBl. Nr. 303/1983 (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP XV RV 1232 AB 1426 S. 146. BR: AB 2669 S. 432. )
BGBl. Nr. 175/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 176/1985 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 199/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 30/1987 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 531/1990 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 269/1991 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 375/1991 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 163/1992 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 164/1992 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 262/1992 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 607/1992 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 178/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 681/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 682/1993 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 809/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 122/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 329/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 486/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 487/1994 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 693/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 694/1994 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 800/1994 (K – Geltungsbereich Z1) (NR: GP XVIII RV 1645 AB 1721 S. 174. BR: AB 4924 S. 589. )
BGBl. Nr. 846/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 183/1995 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 59/1996 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 230/1996 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 231/1996 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. Nr. 613/1996 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 45/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 46/1997 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 97/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 98/1997 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 149/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 150/1997 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 79/1998 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 127/1998 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 128/1998 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 74/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 110/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 111/1999 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 128/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 181/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 220/1999 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 18/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 70/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 71/2000 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 115/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 116/2000 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 128/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 129/2000 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 146/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 216/2000 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 104/2001 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 196/2001 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 233/2001 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 234/2001 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 159/2002 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 163/2002 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 18/2004 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 199/2005 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 67/2007 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 42/2012 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 45/2012 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 205/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 187/2014 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 227/2014 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 17/2015 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 198/2017 (K – Geltungsbereich Ü, Z1)
BGBl. III Nr. 199/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 22/2018 (Z2) (NR: GP XXV RV 1470 AB 1536 S. 173. BR: AB 9769 S. 866. )
BGBl. III Nr. 73/2018 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 222/2018 (K – Geltungsbereich Z1)
BGBl. III Nr. 110/2019 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 141/2019 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 204/2019 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 33/2021 (K – Geltungsbereich Ü, Z1, Z2)
BGBl. III Nr. 45/2021 (K – Geltungsbereich Z2)
Vertragsparteien
*Österreich 580/1976 Ü; 296/1983 Z1; 303/1983 Ü; 800/1994 Z1; III 33/2021 Ü, Z1, Z2; III 45/2021 Z2 *Albanien III 128/2000 Ü; III 129/2000 Z1; III 67/2007 Ü; III 22/2018 Z2 *Andorra III 199/2005 Ü *Armenien III 159/2002 Ü; III 42/2012 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 *Aserbaidschan III 18/2004 Z1; III 199/2005 Ü *Belgien 521/1975 idF 596/1975 (DFB) Ü; III 163/2002 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 *Bosnien-Herzegowina III 199/2005 Ü; III 22/2018 Z2 *Bulgarien 693/1994 Ü; 694/1994 Z1; III 159/2002 Ü; III 199/2005 Ü; III 22/2018 Z2 *Chile III 42/2012 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 *Dänemark 41/1969 Ü; 296/1983 Z1; III 17/2015 Ü; III 22/2018 Z2 *Deutschland 269/1991 Z1; 122/1994 Ü; III 22/2018 Z2 *Deutschland/BRD 24/1977 Ü *Estland III 149/1997 Ü; III 150/1997 Z1; III 199/2005 Ü; III 22/2018 Z2 *Finnland 202/1981 Ü; 176/1985 Z1; 486/1994 Ü; III 199/2005 Ü; III 187/2014 Ü; III 22/2018 Z2 *Frankreich 41/1969 Ü; 269/1991 Z1; III 22/2018 Z2 *Georgien III 18/2000 Ü; III 18/2004 Z1; III 22/2018 Z2 *Griechenland 41/1969 Ü; 296/1983 Z1 *Irland III 45/1997 Ü; III 46/1997 Z1; III 22/2018 Z2 *Island 175/1985 Ü; 176/1985 Z1 *Israel 41/1969 Ü; 753/1974 Ü; III 74/1999 Ü; III 159/2002 Ü; III 22/2018 Z2 *Italien 41/1969 Ü; 632/1977 Ü; 30/1987 Z1; III 67/2007 Ü, III 141/2019 Z2 *Korea/R III 42/2012 Z1; III 45/2012 Ü *Kroatien III 128/1999 Ü; III 220/1999 Z1; III 22/2018 Z2 *Lettland III 149/1997 Ü; III 150/1997 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 *Liechtenstein 25/1970 Ü *Litauen III 97/1997 Ü; III 98/1997 Z1; III 22/2018 Z2 *Luxemburg 56/1977 Ü; III 216/2000 Z1; III 159/2002 Ü, III 222/2018 Z1 *Malta 329/1994 Ü; III 205/2013; III 198/2017 Z1; III 22/2018 Z2 *Moldau III 79/1998 Ü; III 196/2001 Z1; III 22/2018 Z2 *Monaco III 67/2007 Ü *Montenegro III 22/2018 Z2 *Niederlande 133/1969 Ü; 296/1983 Z1; 531/1990 Z1; 809/1993 Ü, 487/1994 Z1; III 45/2012 Ü; III 205/2013 Ü; III 22/2018 Z2 *Nordmazedonien III 181/1999 Ü; III 220/1999 Z1; III 22/2018 Z2 *Norwegen 41/1969 Ü; 30/1987 Z1; 486/1994 Ü; III 199/2005 Ü; III 205/2013 Ü; III 22/2018 Z2 *Polen 230/1996 Ü; 231/1996 Z1; III 22/2018 Z2 *Portugal 846/1994 Ü; 183/1995 Z1; III 97/1997 Ü; III 22/2018 Z2 *Rumänien III 110/1999 Ü; III 111/1999 Z1; III 181/1999 Ü; III 22/2018 Z2 *Russische F III 70/2000 Ü; III 71/2000 Z1; III 204/2019 Z2 *San Marino III 45/2012 Ü; III 205/2013 Ü *Schweden 41/1969 Ü; 146/1976 Ü; 296/1983 Z1; 607/1992 Ü; III 104/2001 Ü; III 187/2014 Ü; III 22/2018 Z2 *Schweiz 41/1969 Ü; 199/1986 Ü; III 97/1997 Ü; III 159/2002 Ü; III 22/2018 Z2 *Serbien III 22/2018 Z2 *Serbien-Montenegro III 18/2004 Z1; III 199/2005 *Slowakei 178/1993 Ü; 486/1994 Ü; 613/1996 Z1; III 146/2000 Ü; III 67/2007 Ü; III 22/2018 Z2 *Slowenien III 233/2001 Ü; III 234/2001 Z1; III 22/2018 Z2 *Spanien 509/1982 Ü; 375/1991 Z1; III 42/2012 Z1; III 45/2012 Ü; III 205/2013 Ü; III 198/2017 Ü, Z1; III 73/2018 Z2 *Tschechische R 178/1993 Ü; 486/1994 Ü; 59/1996 Ü; III 45/1997 Ü; III 46/1997 Z1; III 227/2014 Ü; III 22/2018 Z2 *Tschechoslowakei 262/1992 Ü *Türkei 366/1969 Ü; 269/1991 Z1; III 22/2018 Z2 *Ukraine III 127/1998 Ü; III 128/1998 Z1; III 115/2000 Ü; III 198/2017 Z1; III 199/2017 Ü; III 22/2018 Z2 *Ungarn 681/1993 Ü; 682/1993 Z1; III 22/2018 Z2 *Vereinigtes Königreich 163/1992 Ü; 164/1992 Z1; III 199/2005 Ü; III 42/2012 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2, III 110/2019 Z2 *Zypern III 115/2000 Ü; III 116/2000 Z1; III 22/2018 Z2
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, daß die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 303/1983 )
Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 580/1976 )
Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. c festgesetzten Bedingung unterwerfen.
Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.
Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a, b und c nicht zugestimmt werden.
Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.
Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979 ) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Eine Auslieferung ist unzulässig
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( BGBl. Nr. 41/1969 ) und seinen beiden Zusatzprotokollen ( BGBl. III Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018 ) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:
Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens geändert durch Artikel 6 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates für die Zwecke, Rechtshilfeersuchen im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen zu stellen sowie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen Informationen oder Beweise, die die EUStA bereits erhalten hat oder nach der Einleitung von Ermittlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten könnte, zur Verfügung zu stellen, als Justizbehörde gilt. Gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates gilt die EUStA auch für die Zwecke des Erhalts von Informationen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens im Hinblick auf Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, als Justizbehörde. Diese Erklärung soll die von der Republik Österreich im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebenen vorherigen Erklärungen ergänzen.
Unter Bezugnahme auf diese im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebene Erklärung macht die Republik Österreich von der Möglichkeit Gebrauch, die Rechtswirkungen dieser Erklärung wie folgt auszulegen:
a) Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf die ersuchende oder die ersuchte Vertragspartei Bezug genommen, so ist dies bei Ersuchen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gestellt oder an sie gerichtet werden, so auszulegen, dass auf den EU-Mitgliedstaat des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts Bezug genommen wird, dessen Befugnisse und Aufgaben in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates genannt sind.
b) Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf das Recht der ersuchenden oder der ersuchten Vertragspartei Bezug genommen, so ist dies bei Ersuchen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gestellt oder an sie gerichtet werden, so auszulegen, dass auf das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates, sowie auf das nationale Recht des EU-Mitgliedstaats des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts Bezug genommen wird, soweit diese Rechtsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung anwendbar sind.
c) Ist im Übereinkommen oder in seinen Protokollen die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Vertragspartei Erklärungen abgeben oder Vorbehalte anmelden kann, so gelten alle diese Erklärungen und Vorbehalte, die die Republik Österreich abgibt, im Falle von Ersuchen, die von einer anderen Vertragspartei an die Europäische Staatsanwaltschaft gerichtet werden, als anwendbar, wenn ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt, der in der Republik Österreich ansässig ist, nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zuständig ist.
d) Als ersuchende Justizbehörde gemäß Artikel 24 des Übereinkommens geändert durch Artikel 6 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen hält die Europäische Staatsanwaltschaft alle Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung der erlangten Informationen und Beweismittel ein, die von der ersuchten Vertragspartei auf der Grundlage des Übereinkommens und seiner Protokolle auferlegt werden können.
e) Die der ersuchenden Vertragspartei durch Artikel 12 des Übereinkommens auferlegten Verpflichtungen sind auch für die Justizbehörden des EU-Mitgliedstaats des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts bindend. Gleiches gilt für Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 11 des Übereinkommens in der durch Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung und nach den Artikeln 13, 14 und 23 des Zweiten Zusatzprotokolls in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zuständig ist.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens in der durch Artikel 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen geänderten Fassung erklärt die Republik Österreich, dass Rechtshilfeersuchen an die Europäische Staatsanwaltschaft sowie Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 21 des Übereinkommens vorgelegt werden, direkt an die Europäische Staatsanwaltschaft zu richten sind. Rechtshilfeersuchen werden entweder an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft oder an die Dienststelle des Delegierten Europäischen Staatsanwalts bzw. die Dienststellen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte dieses Mitgliedstaats gerichtet. Die EUStA leitet dieses Ersuchen gegebenenfalls an die zuständigen nationalen Behörden weiter, wenn die EUStA in einem bestimmten Fall entweder nicht zuständig ist oder ihre Zuständigkeit nicht ausübt.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens in der durch Artikel 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen geänderten Fassung erklärt die Republik Österreich ferner, dass Anträge nach Artikel 11 des Übereinkommens in der durch Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung und nach den Artikeln 13 und 14 des Zweiten Zusatzprotokolls, soweit sie sich auf den oben genannten Artikel 11 beziehen, die von einem der Delegierten Europäischen Staatsanwälte aus diesem EU-Mitgliedstaat gestellt werden, vom Justizministerium übermittelt werden.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in lit. a und c des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
(gemäß Artikel 23)
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich das Recht vor, einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht stattzugeben,
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur in dem Umfang bekanntgeben, in dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.
Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Ländern tritt die Regierung des Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg nicht bei.
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzugehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben wird, als sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfällig sind, sowie unter der Bedingung, daß der belgische Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren Durchführung bewilligt hat.
Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen nicht von Belgien ratifiziert ist, wird den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß für Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.
Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.
Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Rechtshilfeersuchen nach Art. 3, 4 und 5 sowie Anträge nach Art. 11 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3, in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Art. 5 Abs.1 lit. c abhängig zu machen.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist oder wenn diese Behörden beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.
Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise als durch einfache Übergabe an den Empfänger kann abgelehnt werden.
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs, Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates angeschlossen sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins Dänische übersetzen zu lassen.
In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden bleibt in Kraft.
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.
Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an, einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.
Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.
Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;
der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;
der Senator für Justiz, Berlin;
der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;
der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;
der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;
der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;
der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;
das Bayerische Oberste Landesgericht, München;
die Oberlandesgerichte;
die Landgerichte;
die Amtsgerichte;
die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München;
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;
die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,
der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden kann,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2005 )
Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 5 von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.
Finnland erklärt, daß die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in Finnland befindet, abgelehnt werden kann, wenn die Vorladungen nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen finnischen Behörden übermittelt worden sind.
Finnland erklärt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen; die zuständigen Behörden können einem Rechtshilfeersuchen auch stattgeben, wenn das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefasst sind, sofern die Behörde dem Gebrauch der betreffenden Fremdsprache zustimmt und keine anderen Gründe dagegen sprechen, dem Ersuchen stattzugeben.
Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Art. 22 nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.
Finnland erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden in Finnland zu betrachten sind:
Die französische Regierung erklärt, daß wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß Art. 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen –, die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen.
Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden.
Die französische Regierung erklärt, daß als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten sind:
Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte,
die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,
die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, nämlich:
die Generalstaatsanwälte,
die Generalanwälte,
die Vertreter der Generalstaatsanwälte,
die Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,
die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten,
die Regierungskommissäre bei den Gerichten der Streitkräfte.
Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Französischen Republik,
1. daß sie den bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten (Art. 22) und die dabei abgegebene Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind (Art. 24), bestätigt;
2. daß sie Gebrauch macht:
3. daß das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 auf Algerien nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt hat.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Art. 5 festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Wie in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium von Georgien übermittelt werden.
Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer Sprache verfügbar sein.
Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“:
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn in Irland oder einem dritten Staat ein Strafverfahren gegen jene Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, hinsichtlich jenes Verhaltens, das Anlaß für das Verfahren in bezug auf diese Person im ersuchenden Staat gegeben hat, eingeleitet oder abgeschlossen worden ist.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Übermittlung jedes Materials oder jedes Beweises in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der Bedingung zu unterwerfen, daß dieses Material oder dieser Beweis ohne seine Zustimmung nicht für einen anderen Zweck als jenen, der im Ersuchen angegeben worden ist, verwendet werden darf.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Die Regierung Irlands sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderungen von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Die Regierung Irlands wird Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen nach Artikel 22 nicht bekanntgeben, ausgenommen in jenem Umfang, den die Organisation seines Strafregisters zuläßt.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Hinsichtlich der Regierung Irlands sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, Artikels 21 Absatz 1 und Artikels 22 Bezugnahmen auf das Department of Justice.
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung Irlands bekannt, das Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen an das Department of Justice zu richten sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 behält sich die Regierung Irlands das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung entweder ins Irische oder ins Englische an sie gerichtet werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 24 betrachtet die Regierung Irlands für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen betreffen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden:
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über die wegen einer strafbaren Handlung in der betreffenden Strafsache angeklagten Person.
Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Island befindet, muß den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das Justizministerium zu richten.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer Sprache versehen sein.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Island das Justizministerium, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizeichefs.
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende Anschrift übermittelt werden:
Ministry of Justice Directorate of Courts Department of Legal Assistance to Foreign Countries P.O. Box 34142 91340 JERUSALEM.
Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Übermittlung von Beweisstücken oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen zu.
Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt werden.
Israel verlangt, daß die in Anwendung des Übereinkommens übermittelten Beweisstücke und Schriftstücke durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert sind.
Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von den im Art. 22 erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen“ zu benachrichtigen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.
Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens als italienische Justizbehörden die folgenden Behörden zu betrachten sind:
die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,
die Untersuchungsräte,
der Verfassungsgerichtshof,
die parlamentarische Untersuchungskommission.
„Juges de paix“
Italien im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 16 und 21 Abs. 3 unter Einräumung der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke sowie die im Art. 21 des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache versehen sind.
Die italienische Regierung ersucht, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens bei unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen Schreiben dem Justizministerium übermittelt wird.
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird nach dem Recht der Republik Korea mit dem Tode bestraft wird, und wenn bezüglich eines solchen Vergehens die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht vorgesehen oder in der Regel nicht durchgeführt wird, so versichert die Republik Korea, falls gewünscht, dass die Todesstrafe nicht durchgeführt wird, auch wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.
Bezüglich Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.
Gemäß Art. 15 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.
Bezüglich Art. 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Art. 16 Abs. 2 wie folgt anzuwenden: „Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen.“
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 Abs.1 lit. c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in lit. a, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik Kroatien gerichtet werden.
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache versehen sein müssen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:
Gemäß Abs. 2 des Art. 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten sind.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmitteln von der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht.
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken, ausgenommen Ersuchen um Zustellung einer Ladung, die in einer anderen als der deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden gerichtet sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen wird.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft:
Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in lit. a, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.
In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik Litauen gerichtet worden sind.
In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten fordern wird.
In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.
Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu leisten,
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische, deutsche oder englische Sprache versehen sind.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Großherzogtum Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung, daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits in Malta wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie der, welcher Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten und anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern ihr Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme abzulehnen, wenn
Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung von Malta, daß Vorladungen, die an den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Beschuldigten zugestellt werden sollen, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden zu übermitteln sind.
Die Regierung von Malta sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 zu bewilligen.
Die Regierung von Malta wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur erwägen, wenn dies von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jenes Staates, der um Rechtshilfe ersucht hat, besonders begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Regierung von Malta zur Ansicht gelangt, daß die Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Die Regierung von Malta gibt bekannt, daß alle zu übermittelnden Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt zu richten sind.
Die Regierung von Malta erklärt, daß Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie zu richten sind.
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als „Justizbehörden“ erachtet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 7 Abs. 3, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:
Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu geben,
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Wegen des besonderen Systems zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Niederlanden nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung Anlaß geben können, und unter der Voraussetzung, daß der niederländische Richter gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande eine Erklärung abgibt, durch welche die Anwendung des Übereinkommens auf Surinam und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt wird, kann sie diese Erklärung mit auf die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen versehen und insbesondere erklären, daß das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ( BGBl. Nr. 41/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 681/1993 ) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Art. 25 Abs. 4 erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 16 erklärt, daß das Königreich der Niederlande verlangt, daß Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba mit einer englischen Übersetzung versehen sein müssen;
gemäß der Erklärung der Niederländischen Regierung zu Artikel 25 Absatz 4 erklärt, daß das Übereinkommen hinsichtlich der Niederländischen Antillen und Aruba getrennt gekündigt werden kann.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 25 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994 )
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden usw. in anderer Weise als durch einfache Übergabe an den in Betracht kommenden Empfänger kann stets abgelehnt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 205/2013 )
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 und 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994 )
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende Erklärungen ab:
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten, sie auf Kosten des ersuchenden Staates in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Polizeichefs.
Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet.
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen übrigbleiben.
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen bekanntgegeben werden.
Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein.
Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.
(Anm.: gegenstandslos durch BGBl. III Nr. 181/1999 )
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 lit. a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.
Bezüglich Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.
Bezüglich Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.
In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.
Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.
In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.
Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.
Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.
Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.
Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.
Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,
Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten
Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.
Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Abs. 6 des Übereinkommens Bezug genommen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001 )
Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.
Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Abs. 1 lit. a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Schweden befindet, muß den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in Haft befindlichen Personen betrifft.
(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001 )
Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.
(Anm.: Erklärung zu Art. 21 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001 )
Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als Justizbehörden.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 7 des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:
„County Administrative Board von Stockholm“.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und Abteilungen;
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère public);
das Bundesamt für Polizeiwesen (Anm.: jetzt: Bundesamt für Justiz);
die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen (mandats de répression) auszustellen oder in einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede aufweisen, wird die zuständige Behörde soweit erforderlich bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens handelt.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
1. Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
2. Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Slowakei bestätigt.
Rechtshilfeersuchen, auf die in Art. 3, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.
Die Slowakei erklärt, dass
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die folgenden Behörden als Justizbehörden in der Slowakischen Republik anzusehen: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.
Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.
Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien nicht von gelöschten, spanische Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das Strafregister zu benachrichtigen.
Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.
Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen, in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen Justizbehörden übermittelt werden, eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen Justizministerium übersendet werden muß.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll.
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt:
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass
Gemäß den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Die Justizbehörden, die für die Durchführung der Konvention zuständig sind, sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Slowakischen Republik.
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der lit. a, b und c des Absatzes 1 unterworfen.
Vorladungen für Beschuldigte, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn
Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten.
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ( BGBl. Nr. 41/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2015 ) in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 30] .
Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.
Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.
Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.
Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in lit. c festgelegten Bedingung durchgeführt.
Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.
Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.
Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten:
Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.
Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur dann erwägen, wenn dies besonders von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, die um Rechtshilfe ersucht hat, begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches zur Ansicht gelangen, daß eine Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie gerichtet werden.
Hinsichtlich der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Art. 24 des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:
In Übereinstimmung mit Art. 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:
In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.
Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:
– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof
– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.
Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Abs. 2 des Abs. 1 dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 2 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.
Für die Zwecke des Art. 7 Abs. 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.
Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.
Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die Folgenden als „Justizbehörden“:
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches also lautet:
…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind. 2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. 3 Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 4 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
Artikel 2
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden; b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
KAPITEL II RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 3
(1) Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, läßt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
(2) Wünscht der ersuchende Staat, daß die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
(3) Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
Artikel 4
1 Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt. 2 Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein. b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein. c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
(2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 6
(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
(2) Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
KAPITEL III ZUSTELLUNG VON VERFAHRENSURKUNDEN UND GERICHTSENTSCHEIDUNGEN – ERSCHEINEN VON ZEUGEN, SACHVERSTÄNDIGEN UND BESCHULDIGTEN
Artikel 7
(1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
(2) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäß erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, daß die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen. Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.
Artikel 8
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort neuerlich ordnungsgemäß vorgeladen wird.
Artikel 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Artikel 10
(1) Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen. Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 muß das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
(3) Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuß gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Artikel 11
1 Beantragt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchtenVertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt. Die Überstellung kann abgelehnt werden, a wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; b wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist; c wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder d wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen. 2 Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. 3 Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.
Artikel 12
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3) Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
KAPITEL IV STRAFREGISTER
Artikel 13
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
(2) In anderen als den im Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.
KAPITEL V VERFAHREN
Artikel 14
(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und, d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
Artikel 15
1 Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 2 Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 3 Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 4 Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. 5 Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt. 6 Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Maßnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet. 7 In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. 8 Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; b außer in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; c im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Eilbedürftigkeit ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln; d bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln. 9 Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen oder seinen Protokollen können auf elektronischem Wege oder durch andere Telekommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersuchende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizubringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Wege oder durch andere Telekommunikationsmittel erhalten hat. 10 Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
Artikel 16
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, daß ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Artikel 17
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Artikel 18
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befaßte Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.
Artikel 19
Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen.
Artikel 20
1 Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausgenommen sind: a durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursachte Kosten; b durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Übereinkommens verursachte Kosten; c erhebliche oder außergewöhnliche Kosten. 2 Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Video- oder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können. 4 Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkommens Anwendung.
KAPITEL VI ANZEIGEN ZUM ZWECKE DER STRAFVERFOLGUNG
Artikel 21
(1) Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.
(2) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Maßnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die im Absatz 1 erwähnten Anzeigen angewendet. Beachte für folgende Bestimmung Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 41/1969 .
KAPITEL VII AUSTAUSCH VON STRAFNACHRICHTEN
Artikel 22
(1) Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.
(2) Ferner übermittelt jede Vertragspartei, welche die vorgenannte Benachrichtigung vorgenommen hat, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Diese übermittlung findet zwischen den Justizministerien statt. Beachte für folgende Bestimmung Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 41/1969 .
KAPITEL VII AUSTAUSCH VON STRAFNACHRICHTEN
Artikel 22
Jede Vertragspartei benachrichtigt eine andere Partei von allen, deren Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind. Die Justizministerien übermitteln einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich. Gilt die betroffene Person als Staatsangehöriger von zwei oder mehreren Vertragsparteien, so werden die Nachrichten jeder dieser Parteien übermittelt, sofern die Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei besitzt, in deren Hoheitsgebiet sie verurteilt worden ist.
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat.
Artikel 24
Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich Italien auf das unter italienischer Verwaltung stehende Gebiet von Somaliland Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.
(4) Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande findet dieses Übereinkommen auf das europäische Hoheitsgebiet Anwendung. Das Königreich der Niederlande kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea ausdehnen.
(5) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Artikel 26
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 7 und des Artikels 16 Absatz 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, jene Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, welche die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
(2) Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus jenen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden.
(3) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(4) Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschließen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Artikel 27
(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 28
(1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam.
Artikel 29
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel 30
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens; c) jede nach Artikel 5 Absatz 1, 7 Absatz 3, 15 Absatz 6, 16 Absatz 2, 24, 25 Absätze 3 und 4 sowie 26 Absatz 4 eingegangene Notifikation; d) jeden nach Artikel 23 Absatz 1 gemachten Vorbehalt; e) jede nach Artikel 23 Absatz 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes; f) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt. GESCHEHEN zu Straßburg, am 20. April 1959, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.