Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 249/1980

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 249/1980

Übersetzung (BGBl. Nr. 249/1980)

Beachte für folgende Bestimmung

Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 , ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
StF: BGBl. Nr. 249/1980 (NR: GP XV RV 90 AB 226 S. 13. BR: AB 2100 S. 392. )

Änderung

BGBl. Nr. 82/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 56/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 75/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 148/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 131/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 151/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 152/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 146/2002 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 161/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 116/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 153/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 41/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 120/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2017 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 153/2006 *Belgien III 41/2011 *Bulgarien III 153/2006 *Dänemark 249/1980 *Estland III 152/2001 *Georgien III 146/2002 idF III 179/2002 (DFB) *Island 56/1994 *Lettland III 116/2005 *Litauen III 131/1998, III 76/1999 *Moldau III 153/2006 *Montenegro III 41/2011 *Niederlande 82/1988, 56/1994 *Norwegen 249/1980, III 120/2015 *Rumänien III 151/2000 *San Marino III 161/2002 *Schweden 249/1980, III 152/2001 *Serbien III 58/2007 *Slowenien III 14/2017 *Spanien 75/1995, 148/1996 *Türkei 249/1980 *Ukraine III 116/2005, III 120/2015, III 14/2017 *Zypern 249/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
von der Erwägung geleitet, daß der Kampf gegen die Kriminalität, deren Auswirkungen sich in zunehmendem Maß über die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar machen, den Einsatz moderner und wirksamer Mittel auf internationaler Ebene erfordert;
in der Überzeugung, daß es notwendig ist, eine gemeinsame Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft zu verfolgen;
in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, die menschliche Würde zu achten und die Wiedereingliederung Straffälliger zu fördern;
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen -
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 58 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern Vertragsstaaten des Vertragswerkes.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu fordern, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung in die albanische Sprache begleitet werden.
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien folgende Rechte vor:
Belgien behält sich das Recht vor, die Durchsetzung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen (Anlage I lit. d) abzulehnen.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in die bulgarische Sprache zu übersetzen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien folgende Rechte vor:
Zu Art. 19 Abs. 2:
Dänemark verlangt, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die dänische oder englische Sprache versehen werden.
Zu Art. 60 Abs. 1:
Dieses Übereinkommen soll derzeit auf die Faroer-Inseln und Grönland nicht Anwendung finden.
Zu Art. 64:
Dieses Übereinkommen soll für die Vollstreckung von Geldstrafen, von leichten und schweren Freiheitsstrafen sowie für die Einziehung zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden insoweit nicht zur Anwendung kommen, als in diesen vier Staaten bereits übereinstimmende Gesetze darüber bestehen.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Estland, dass es verlangt, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Estnische oder Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Estland das Recht vor:
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor zu verlangen, dass Ersuchen um Vollstreckung des Urteils und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Georgische, Englische oder Russische versehen sein müssen, sofern diese Schriftstücke nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sind.
Georgien ist nicht in der Lage, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vom Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in den Gebieten Abchasien und Cchinvali zu übernehmen, solange nicht die volle Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete wieder hergestellt ist.
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor:
Island verlangt, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung ins Isländische oder Englische angeschlossen sind.
„Strafverfügungen“ sind nach isländischer Gesetzgebung: „Lögreglustjörasektir“ (Artikel 115 der Strafprozeßordnung).
Das Übereinkommen soll nicht im Verhältnis zwischen Island und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, Anwendung finden, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch die Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.
Liste der in Island zur Anwendung kommenden und vollstreckten Sanktionen:
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor:
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, daß die an sie gerichteten Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die nicht in Englisch, Deutsch, Russisch oder Litauisch verfaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das Recht vorbehält:
Bezugnehmend auf Art. 63 des Übereinkommens stellt das Außenministerium Litauens die Liste jener Sanktionen zur Verfügung, die in der Republik Litauen angewendet und vollstreckt werden:
Hauptstrafen sind die folgenden:
1. Gefängnis
Gefängnis kann für eine Dauer von drei Monaten bis zu 20 Jahren verhängt werden. Wenn vor dem Strafende des früheren Verbrechens ein neues Verbrechen begangen wird, kann Gefängnis bis zu 25 Jahren verhängt werden. Lebenslanges Gefängnis kann wegen bestimmter Verbrechen verhängt werden. Strafen für Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens unter 18 Jahre alt waren, können nicht länger als zehn Jahre sein.
Unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens und die Persönlichkeit der verurteilten Person können Freiheitsstrafen vollzogen werden:
2. Gemeinnützige Arbeiten
Gemeinnützige Arbeiten können für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verhängt werden. Wenn die Strafe am Arbeitsplatz der verurteilten Person vollzogen wird, wird ihr Einkommen um 5 bis zu 20% gekürzt.
3. Geldstrafen
Geldstrafen sind Vermögenssanktionen, die entweder als Hauptstrafe oder als ergänzende Bestrafung verhängt werden können. Geldstrafen können als Hauptstrafen in einem Bereich von 100 (einhundert) bis 1 000 (eintausend) MLS verhängt werden. Geldstrafen als Zusatzstrafen können in einem Bereich von 10 (zehn) bis 500 (fünfhundert) MLS verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe für das begangene Verbrechen wird vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens, den verursachten Schaden und das Vermögen der verurteilten Person verhängt.
Das Gericht kann durch eine Hauptstrafe eine bestimmte Gefängnisdauer als Ersatz für die Geldstrafe verhängen, wenn die Person es ablehnt, die Geldstrafe zu zahlen, oder wenn es nicht möglich ist, die Geldstrafe zu vollstrecken.
Zusammen mit Hauptstrafen können die folgenden zusätzlichen Sanktionen verhängt werden:
1. Einziehung von Vermögen
Die Einziehung von Vermögen ist eine verpflichtende Zusatzstrafe, die vom Gericht für die in Art. 35 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen vorgesehenen Verbrechen verhängt wird. Es ist verpflichtend, daß die Einziehung von Vermögen auf das gesamte oder auf Teile des Vermögens, das ausschließlich der verurteilten Person gehört oder auf Vermögen angewendet wird, das sich in der Gewahrsame einer anderen Person befindet, aber durch den Täter im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen erlangt wurde.
2. Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben
Die Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ist eine Zusatzstrafe, die vom Gericht wegen eines Verbrechens verhängt wird, das im Bereich der Tätigkeit der verurteilten Person oder unter Mißbrauch ihrer Stellung begangen wurde, wobei das Gericht unter Bedachtnahme auf das begangene Verbrechen entscheidet, daß die verurteilte Person nicht mehr Tätigkeiten in bestimmten Bereichen ausüben darf.
Die Entziehung des Rechtes, Tätigkeiten in bestimmten Bereichen auszuüben, kann für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die Ersuchen sowie die zur Anwendung des genannten Übereinkommens notwendigen Mitteilungen an die Agentur des Ministeriums für Justiz der Republik Moldau zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung entweder in die moldauische Sprache oder in eine der Sprachen des Europarates begleitet sein müssen.
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich auf dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet werden.
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau folgende Rechte vor:
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die montenegrinische Sprache übermittelt werden.
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor:
„Das Übereinkommen samt Anlagen wird für das Königreich in Europa angenommen. Seine Bestimmungen werden mit den folgenden gemäß Art. 61 Abs. 1 erklärten Vorbehalten zur Anwendung gelangen:
„1. Zu den Art. 37 und 41 des Übereinkommens:
Die niederländische Regierung geht nicht davon aus, daß es Zweck dieser Bestimmungen ist, einer im Ausland verurteilten Person umfangreichere Rechtsmittelbefugnisse zuzugestehen, als nach niederländischem Recht jenen Personen, die in den Niederlanden strafrechtlich verfolgt und in erster Instanz verurteilt werden.
2. Zu Art. 45 Abs. 1 des Übereinkommens:
Geldstrafen, Geldbußen oder die Einziehung eines Geldbetrages, die in einer Währung verhängt wurden, deren Wechselkurs zum holländischen Gulden nicht täglich an der Amsterdamer Devisenbörse notiert, werden in Sonderziehungsrechten der betreffenden Währung am letzten Werktag desjenigen Monats ausgedrückt werden, in dem der ersuchende Staat die Vollstreckung der Sanktion verfügt hat.
3. Zu Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens:
Dokumente, die dem Königreich der Niederlande übermittelt werden und die nicht in der niederländischen, französischen, englischen oder deutschen Sprache abgefaßt sind, sind mit einer Übersetzung in eine der vier genannten Sprachen zu versehen.
4. Zu Art. 64 Abs. 4 des Übereinkommens:
Mit Inkrafttreten des in Brüssel am 26. September 1968 zwischen dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Übereinkommens über die Vollstreckung von Strafurteilen wird dieses Übereinkommen die Anwendung des vorliegenden Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg ausschließen.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande gemäß Art. 62 Abs. l folgende Rechtsvorschriften für die Aufnahme in Anlage II des Übereinkommens bekanntgegeben:
Wir ratifizieren hiemit dieses Übereinkommen und erklären, daß Titel III Abschnitt 1 des Übereinkommens insoweit nicht angewendet werden wird, als die Bestimmungen dieses Abschnittes die Durchführung eines Strafverfahrens in Norwegen wegen einer strafbaren Handlung ausschließen, die von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung norwegischer Staatsangehöriger war oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen hatte.
Zu Art. 19 Abs. 2:
Norwegen verlangt, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.
Zu Art. 60 Abs. 1:
Dieses Übereinkommen soll auch für Bouvet Island, Peter I`s Island und Queen Maud Land Anwendung finden.
Zu Art. 64 Abs. 3 (vgl Art. 67):
Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.
Zu Art. 63 Abs. 1:
Liste der in Norwegen angewendeten und vollstreckten Sanktionen
1. Geldstrafen:
Geldstrafen werden direkt vom Gericht in festen Beträgen verhängt. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Geldstrafen.
2. Einziehung:
Jeder Vorteil, der durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, ein durch eine strafbare Handlung erlangter Gegenstand oder der Erlös eines solchen sowie jeder Gegenstand, mit dem eine strafbare Handlung begangen wurde, kann eingezogen werden. Ebenso kann ein Gegenstand, der im Hinblick auf seine Beschaffenheit und andere wesentliche Umstände die Gefahr in sich birgt, daß er zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden könnte, eingezogen werden.
3. Aberkennung:
Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich im Urteil angeordnet wird. Aberkennungen können im Verlust eines Regierungs- oder anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Stellung, im Verlust eines zivilen Standes, des Rechtes auf Vornahme bestimmter Handlungen, des Rechtes zur Ableistung des Militärdienstes oder des öffentlichen Wahlrechtes bestehen.
Die Aufhebung oder Aberkennung einer Fahrerlaubnis oder bestimmter anderer Bewilligungen ist eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts, womit sich die Strafgerichte im allgemeinen nicht befassen.
4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktionen sind:
Gefängnis, vorbeugende Maßnahmen, Arrest und Freiheitsentzug.
Norwegen hat am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 Sandnes, Norway“ ist.
Rumänien erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens an die rumänischen Behörden nach diesem Übereinkommen gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische versehen sein müssen.
Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:
In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es von den in lit. a, b, c, d und e der Anlage I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.
Zusätzlich erklärt es, die Anwendung des Titels III nur in Bezug auf Abschnitt 1 anzunehmen – Ne bis in idem.
Schweden nimmt Abschnitt 1 des Titels III des Übereinkommens insoweit nicht an, als die Bestimmungen dieses Abschnittes das Verbot der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer Handlungen, die nach schwedischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind, oder das Verbot der Vollstreckung einer Sanktion in Schweden beinhalten, die wegen einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung verhängt wurde.
(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 152/2001 )
Zu Art. 19 Abs. 2:
Vollstreckungsersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen, sofern sie nicht in dänischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache versehen sein.
Zu Art. 64 Abs. 3:
Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen Schweden und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.
Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Serbien das Recht vor,
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Slowenien gemäß Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens eine Liste der nach slowenischem Strafrecht angewendeten und vollstreckten Sanktionen notifiziert. Die Liste ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 070] .
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen um Vollstreckung und die beigefügten Urkunden mit einer Übersetzung in das Spanische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 44 Absatz 4 behält sich Spanien das Recht vor, eine mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktion so zu vollstrecken, wie sie im ersuchenden Staat verhängt wurde, auch wenn die Dauer dieser Sanktion das nach spanischem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Nichtsdestoweniger wird diese Bestimmung nur in den Fällen angewendet, in denen das spanische Recht für dieselbe strafbare Handlung die Verhängung einer Sanktion zuläßt, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Wenn Dauer und Zweck dies erfordern, kann die verhängte Sanktion auch in einer Strafvollzugseinrichtung vollstreckt werden, die für den Vollzug von Sanktionen anderer Art vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 63 erklärt Spanien, daß das Übereinkommen auf Strafen, die von Strafgerichten oder durch Untersuchungsrichter verhängt wurden und auf vorbeugende Maßnahmen Anwendung findet, die zusammen mit Strafen oder Einstellungen nach der Bestimmung des Artikels 8.1 des Strafgesetzes angeordnet wurden.
Gemäß Artikel 61 Absatz l behält sich Spanien das Recht vor:
Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Türkei, daß sie von den in lit. a) und e) des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.
Entsprechend Art. 15 Abs. 3 sollen Vollstreckungsersuchen und die zur Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden.
Entsprechend Art. 19 Abs. 2 erklärt die Türkei, daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, daß ihr übermittelte Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die türkische Sprache versehen sein müssen.
Entsprechend Art. 44 Abs. 4 erklärt die Türkei, daß sie sich das Recht vorbehält, eine freiheitsentziehende Sanktion gleicher Art zu vollstrecken wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch wenn deren Dauer das nach türkischem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt.
Die Ukraine gibt die folgende Erklärung und Vorbehalte ab in Übereinstimmung mit:
Die Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 070] .
Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Regierung Zyperns, von den in lit. a), b) und d) des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.
TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Europäisches Strafurteil“ jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung; b) „Strafbare Handlung“ außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche, die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene – wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist – die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen; c) „Verurteilung“ die Verhängung einer Sanktion; d) „Sanktion“ jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist; e) „Aberkennung“ den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit; f) „Abwesenheitsurteil“ jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt; g) „Strafverfügung“ eine der in Anlage III aufgeführten, in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen. TITEL II VOLLSTRECKUNG EUROPÄISCHER STRAFURTEILE

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

a) Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Artikel 2
Dieser Titel findet Anwendung auf a) freiheitsentziehende Sanktionen; b) Geldstrafen und Geldbußen sowie Einziehungen; c) Aberkennungen.
Artikel 3
(1) In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ist jeder Vertragsstaat befugt, eine Sanktion zu vollstrecken, die in einem anderen Vertragsstaat verhängt worden und dort vollstreckbar ist.
(2) Diese Befugnis kann nur auf Grund eines von dem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens ausgeübt werden.
Artikel 4
(1) Eine Sanktion kann von einem anderen Vertragsstaat nur vollstreckt werden, wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht dieses Staates und im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter dort strafbar sein würde.
(2) Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, von denen einige den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, so bezeichnet der Urteilsstaat den Teil der Sanktion, der sich auf die diesen Voraussetzungen entsprechenden strafbaren Handlungen bezieht.
Artikel 5
Der Urteilsstaat kann einen anderen Vertragsstaat um Vollstreckung einer Sanktion nur ersuchen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Staat hat; b) wenn die Vollstreckung der Sanktion im anderen Staat geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu erleichtern; c) wenn es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion handelt, die in dem anderen Staat im Anschluß an eine andere vom Verurteilten in diesem Staat angetretene oder zu verbüßende freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden könnte; d) wenn der andere Staat der Heimatstaat des Verurteilten ist und sich schon bereit erklärt hat, die Vollstreckung dieser Sanktion zu übernehmen; e) wenn er der Auffassung ist, daß er die Sanktion – auch durch Erwirkung der Auslieferung – nicht selbst vollstrecken kann und der andere Staat dazu in der Lage ist.
Artikel 6
Die Vollstreckung, um die unter den vorstehenden Voraussetzungen ersucht wird, kann nur in einem der folgenden Fälle ganz oder teilweise abgelehnt werden: a) wenn die Vollstreckung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht; b) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische Tat ist; c) wenn nach Auffassung des ersuchten Staates ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß die Verurteilung durch rassische, religiöse, nationale oder auf politische Anschauungen beruhende Erwägungen zustande gekommen oder verschärft worden ist; d) wenn die Vollstreckung den internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft; e) wenn die Handlung im ersuchten Staat verfolgt wird oder dieser beschließt, selbst die Verfolgung einzuleiten; f) wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beschlossen haben, keine Verfolgung einzuleiten oder die wegen derselben Handlung bereits eingeleitete Verfolgung einzustellen; g) wenn die Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist; h) wenn der ersuchte Staat die Sanktion nicht vollstrecken kann; i) wenn sich das Ersuchen auf Artikel 5 Buchstabe e stützt und keine andere der in jenem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist; j) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß der ersuchende Staat die Sanktion selbst vollstrecken kann; k) wenn der Verurteilte wegen seines Alters im Zeitpunkt der strafbaren Handlung im ersuchten Staat nicht hätte verfolgt werden können; l) wenn die Sanktion nach dem Recht des ersuchten Staates bereits verjährt ist; m) soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht.
Artikel 7
Einem Vollstreckungsersuchen kann nicht stattg egeben werden, wenn die Vollstreckung gegen die in Titel III Abschnitt 1 anerkannten Grundsätze verstößt.

b) Wirkungen der Übertragung der Vollstreckung

Artikel 8

Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage I Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.

Artikel 9

(1) Der Verurteilte, der im ersuchenden Staat in Haft gewesen und dem ersuchten Staat zum Zweck der Vollstreckung übergeben worden ist, darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, a) wenn der Staat, der ihn übergeben hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen des Verurteilten beizufügen sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des um Vollstreckung ersuchenden Staates zur Auslieferung Anlaß geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre; b) wenn der Verurteilte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Der um Vollstreckung ersuchte Staat kann jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen Verurteilten außer Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens.

Artikel 10

(1) Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates; er allein ist zuständig, alle geeigneten Entscheidungen zu treffen, insbesondere bezüglich der bedingten Entlassung.
(2) Der ersuchende Staat allein hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, der sich gegen die Verurteilung richtet.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Amnestie- oder Gnadenrecht ausüben.

Artikel 11

(1) Sobald der Urteilsstaat das Vollstreckungsersuchen gestellt hat, darf er die dem Ersuchen zugrunde liegende Sanktion nicht mehr vollstrecken. Der Urteilsstaat kann jedoch eine freiheitsentziehende Sanktion vollstrecken, wenn der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt wird, bereits im Hoheitsgebiet dieses Staates in Haft ist.
(2) Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Vollstreckung wieder, a) wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn von seiner Absicht unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben; b) wenn der ersuchte Staat ihn davon unterrichtet, daß er es ablehnt, dem Ersuchen stattzugeben; c) wenn der ersuchte Staat ausdrücklich auf sein Recht zur Vollstreckung verzichtet. Dieser Verzicht kann nur im Einverständnis der beiden beteiligten Staaten erfolgen oder wenn die Vollstreckung im ersuchten Staat nicht mehr möglich ist. Verlangt der ersuchende Staat im letzteren Fall den Verzicht, so muß er ausgesprochen werden.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung, sobald sie von einem Gnadenerweis, einer Amnestie, einem Wiederaufnahmeantrag oder einer anderen Entscheidung erfahren, welche die Vollstreckbarkeit der Sanktion aufhebt. Das gilt auch für die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße, wenn der Verurteilte sie an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates gezahlt hat.
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich von jeder Entscheidung oder jeder Verfahrenshandlung in seinem Hoheitsgebiet, durch die nach Absatz 1 das Recht zur Vollstreckung erlischt.

c) Verschiedene Bestimmungen

Artikel 13

(1) Die Durchlieferung einer in Haft befindlichen und auf Grund dieses Übereinkommens an einen dritten Vertragsstaat zu übergebenden Person durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wird auf Ersuchen des Staates bewilligt, in dem diese Person in Haft ist. Der Durchlieferungsstaat kann verlangen, daß ihm alle einschlägigen Unterlagen übermittelt werden, bevor er eine Entscheidung über das Ersuchen trifft. Die übergebene Person bleibt im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaats in Haft, sofern der Staat, von dem sie übergeben wurde, nicht ihre Freilassung verlangt.
(2) Mit Ausnahme der Fälle, in denen auf Grund des Artikels 34 um Übergabe ersucht wird, kann jeder Vertragsstaat die Durchlieferung ablehnen a) aus einem der in Artikel 6 Buchstaben b und c aufgeführten Gründe; b) wenn es sich bei der betreffenden Person um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
(3) Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Ist eine Zwischenlandung nicht vorgesehen, so kann der Staat, von dem die Person zu übergeben ist, den Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, verständigen, daß sie in Anwendung dieses Übereinkommens übergeben wird. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinn des Artikels 32 Absatz 2; es ist dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen; b) ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so ist ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.

ABSCHNITT 2 Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

(1) Ersuchen nach diesem Übereinkommen werden schriftlich gestellt. Die Ersuchen sowie alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Mitteilungen werden entweder vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates oder – auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragsstaaten – von den Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Behörden des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er von der Übermittlungsregelung des Absatzes 1 abzuweichen beabsichtigt.

Artikel 16

Dem Vollstreckungsersuchen werden die Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht wird, sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Dem ersuchten Staat werden auf sein Verlangen die gesamten Strafakten oder ein Teil derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift übermittelt. Die Vollstreckbarkeit der Sanktion wird von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bescheinigt.

Artikel 17

Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

Artikel 18

(1) Die Behörden des ersuchten Staates teilen den Behörden des ersuchenden Staates unverzüglich mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen stattgegeben worden ist.
(2) Die Behörden des ersuchten Staates übermitteln den Behörden des ersuchenden Staates gegebenenfalls eine Bescheinigung, daß die Sanktion vollstreckt worden ist.

Artikel 19

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.

Artikel 20

Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

ABSCHNITT 3 Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen

Artikel 21

(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, unterliegt die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen denselben Vorschriften wie die Vollstreckung anderer Urteile.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt als Abwesenheitsurteil im Sinn dieses Übereinkommens jede Entscheidung, die ein für Strafsachen zuständiges Gericht eines Vertragsstaats auf Grund eines Strafverfahrens erlassen hat, wenn der Verurteilte nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen ist.
(3) Unbeschadet der Artikel 25 Absatz 2, 26 Absatz 2 und 29 gelten als in Anwesenheit ergangen a) ein Abwesenheitsurteil und eine Strafverfügung, die auf Grund des Einspruchs des Verurteilten im Urteilsstaat bestätigt oder ausgesprochen worden ist; b) ein im Berufungsverfahren ergangenes Abwesenheitsurteil, wenn die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom Verurteilten eingelegt worden ist.

Artikel 22

Abwesenheitsurteile und Strafverfügungen, gegen die noch kein Einspruch oder Rechtsmittel eingelegt worden ist, können, sobald sie erlassen worden sind, dem ersuchten Staat zum Zweck der Zustellung und etwaigen Vollstreckung übermittelt werden.

Artikel 23

(1) Ist der ersuchte Staat der Auffassung, daß dem Ersuchen um Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung stattzugeben ist, so läßt er die im ersuchenden Staat ergangene Entscheidung dem Verurteilten persönlich zustellen.
(2) Der Verurteilte wird in der ihm übersandten Zustellungsurkunde davon unterrichtet, a) daß ein Vollstreckungsersuchen nach diesem Übereinkommen gestellt worden ist; b) daß ihm ausschließlich der Einspruch nach Artikel 24 zusteht; c) daß der Einspruch gegenüber der ihm bezeichneten Behörde zu erklären ist, daß diese Erklärung, um zulässig zu sein, den Voraussetzungen des Artikels 24 entsprechen muß, und daß der Verurteilte eine Beurteilung durch die Behörden des Urteilsstaats beantragen kann; d) daß die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen betrachtet wird, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Einspruch erfolgt.
(3) Eine Abschrift der Zustellungsurkunde wird unverzüglich der Behörde übersandt, die um Vollstreckung ersucht hat.

Artikel 24

(1) Sobald die Entscheidung nach Artikel 23 zugestellt worden ist, steht dem Verurteilten als Rechtsbehelf ausschließlich der Einspruch zu. Dieser Einspruch wird nach Wahl des Verurteilten von dem zuständigen Gericht des ersuchenden oder des ersuchten Staates beurteilt. Trifft der Verurteilte keine Wahl, so wird der Einspruch von dem zuständigen Gericht des ersuchten Staates beurteilt.
(2) In den beiden in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist der Einspruch zulässig, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates eingelegt wird. Die Frist wird nach den einschlägigen Vorschriften des ersuchten Staates berechnet. Die zuständige Behörde dieses Staates verständigt unverzüglich die Behörde, die um Vollstreckung ersucht hat.

Artikel 25

(1) Wird über den Einspruch im ersuchenden Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen. Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchenden Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt.
(2) Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam; seine Entscheidung wird der zuständigen Behörde des ersuchten Staates mitgeteilt. Das gleiche gilt, wenn der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt. In beiden Fällen gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so gilt das Vollstreckungsersuchen als gegenstandslos.

Artikel 26

(1) Wird über den Einspruch im ersuchten Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen. Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchten Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt.
(2) Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam. In diesem Fall und in dem Fall, in dem der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so wird über die Handlung entschieden, als sei sie in diesem Staat begangen worden. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das im ersuchenden Staat ergangene Urteil gilt als unwirksam.
(4) Jede im Urteilsstaat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.

Artikel 27

Für die Einlegung des Einspruchs und das anschließende Verfahren hat der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen und unter den Bedingungen, die im Recht des ersuchten Staates und gegebenenfalls des ersuchenden Staates vorgesehen sind.

Artikel 28

Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Artikel 29

Legt der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte keinen Einspruch ein, so gilt die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen.

Artikel 30

Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Anwendung, wenn es der Verurteilte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen hat, die in den Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen Fristen einzuhalten oder zu dem für die erneute Verhandlung der Sache anberaumten Termin zu erscheinen.

ABSCHNITT 4 Vorläufige Maßnahmen

Artikel 31

Befindet sich der Verurteilte nach Eingang der Mitteilung über die Annahme des Ersuchens um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils im ersuchenden Staat, so kann dieser den Verurteilten zum Zweck der Übergabe nach Artikel 43 in Haft nehmen, wenn er es zur Sicherung der Vollstreckung für notwendig hält.

Artikel 32

(1) Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung ersucht, so kann der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen, a) wenn nach dem Recht des ersuchten Staates wegen der strafbaren Handlung die Untersuchungshaft zulässig ist und b) wenn Fluchtgefahr oder, im Fall eines Abwesenheitsurteils, Verdunkelungsgefahr besteht.
(2) Kündigt der ersuchende Staat ein Vollstreckungsersuchen an, so kann auf sein Ersuchen der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen, sofern die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Ersuchen sind die strafbare Handlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verurteilten anzugeben. Das Ersuchen muß ferner eine kurze Darstellung des der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalts enthalten.

Artikel 33

(1) Die Haft richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Verhaftete freigelassen werden kann.
(2) Die Haft endet in jedem Fall a) wenn ihre Dauer die der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion erreicht; b) wenn die Verhaftung nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist und das Ersuchen und die in Artikel 16 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung zugegangen sind.

Artikel 34

(1) Die im ersuchten Staat nach Artikel 32 in Haft befindliche Person, die auf Grund ihres Einspruchs nach Artikel 25 zu der Verhandlung des zuständigen Gerichts im ersuchenden Staat vorgeladen worden ist, wird zu diesem Zweck diesem Staat übergeben.
(2) Die Haft der übergebenen Person wird vom ersuchenden Staat im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a oder in dem Fall aufgehoben, daß der ersuchende Staat nicht um Vollstreckung der neuen Verurteilung ersucht. Die übergebene Person wird innerhalb kürzester Zeit dem ersuchten Staat zurückgegeben, sofern sie nicht freigelassen worden ist.

Artikel 35

(1) Eine Person, die auf Grund ihres Einspruchs vor ein zuständiges Gericht des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, darf wegen einer anderen, vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangenen und nicht in der Vorladung angeführten Handlung weder verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn, daß diese Person ausdrücklich schriftlich zustimmt. In dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Fall wird dem Staat, von dem die Person übergeben worden ist, eine Abschrift der Zustimmungserklärung übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Wirkungen enden, wenn der Vorgeladene, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt der auf Grund der Verhandlung, zu der er erschienen ist, ergangenen Entscheidung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, ohne erneut vorgeladen worden zu sein.

Artikel 36

(1) Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung einer Einziehung ersucht, so kann der ersuchte Staat die vorläufige Beschlagnahme vornehmen, wenn sein Recht die Beschlagnahme wegen gleichartiger Handlungen vorsieht.
(2) Die Beschlagnahme richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Beschlagnahme aufgehoben werden kann.

ABSCHNITT 5 Vollstreckung von Sanktionen

a) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37
Eine im ersuchenden Staat verhängte Sanktion kann im ersuchten Staat nur auf Grund der Entscheidung eines Richters dieses Staates vollstreckt werden. Jeder Vertragsstaat kann jedoch solche Entscheidungen anderen Behörden übertragen, wenn es sich nur um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer Einziehung handelt und wenn gegen diese Entscheidungen ein Gericht angerufen werden kann.
Artikel 38
Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.
Artikel 39
(1) Vor der Entscheidung über das Vollstreckungsersuchen gibt der Richter dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme. Verlangt der Verurteilte seine Vernehmung, so erfolgt diese entweder im Weg der Rechtshilfe oder persönlich durch den Richter. Verlangt er ausdrücklich seine persönliche Vernehmung, so ist sie anzuordnen.
(2) Ist der Verurteilte, der seine persönliche Vernehmung verlangt, im ersuchenden Staat in Haft, so kann der Richter in Abwesenheit des Verurteilten über die Annahme des Vollstreckungsersuchens entscheiden. In diesem Fall wird die Entscheidung über die in Artikel 44 vorgesehene Ersetzung der Sanktion ausgesetzt, bis der Verurteilte nach seiner Übergabe an den ersuchten Staat die Möglichkeit hat, vor dem Richter zu erscheinen.
Artikel 40
(1) Der mit dem Verfahren befaßte Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde prüft, a) ob die Sanktion, um deren Vollstreckung ersucht wird, durch ein Europäisches Strafurteil verhängt worden ist; b) ob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind; c) ob der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Buchstabe a vorliegt und ob er die Vollstreckung ausschließt; d) ob die Vollstreckung nicht gegen Artikel 7 verstößt; e) ob im Fall eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde die Prüfung anderer in diesem Übereinkommen für die Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen übertragen.
Artikel 41
Gegen gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Abschnitt im Hinblick auf die Vollstreckung ergehen oder die auf Einspruch gegen eine Entscheidung der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde getroffen werden, muß ein Rechtsmittel vorgesehen sein.
Artikel 42
Die tatsächlichen Feststellungen sind für den ersuchten Staat bindend, soweit sie in der Entscheidung dargelegt sind oder ihr stillschweigend zugrunde liegen.

b) Besondere Bestimmungen über die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 43

Ist der Verurteilte im ersuchenden Staat in Haft, so wird er, vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften dieses Staates, dem ersuchten Staat übergeben, sobald der ersuchende Staat von der Annahme des Vollstreckungsersuchens unterrichtet worden ist.

Artikel 44

(1) Wird das Vollstreckungsersuchen angenommen, so ersetzt der Richter die im ersuchenden Staat verhängte freiheitsentziehende Sanktion durch eine nach seinem eigenen Recht wegen derselben Handlung vorgesehene Sanktion. Diese kann im Rahmen des Absatzes 2 von anderer Art oder Dauer sein als die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion. Liegt diese unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat verhängten entspricht.
(2) Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.
(3) Jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte nach seiner Verurteilung auf Grund der im ersuchenden Staat verhängten Sanktion erlitten oder in vorläufiger Haft verbraucht hat, wird voll angerechnet. Das gilt auch für die Untersuchungshaft, die der Verurteilte im ersuchenden Staat vor seiner Verurteilung erlitten hat, soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung vorschreibt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit beim Generalsekretär des Europarats eine Erklärung hinterlegen, die ihn auf Grund dieses Übereinkommens berechtigt, eine freiheitsentziehende Sanktion gleicher Art zu vollstrecken wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch wenn deren Dauer das in seinem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Diese Regelung darf jedoch nur in den Fällen angewendet werden, in denen nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung eine Sanktion verhängt werden kann, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Die nach diesem Absatz verhängte Sanktion kann, wenn ihre Dauer und ihre Zweckbestimmung es erfordern, auch in einer Anstalt vollzogen werden, die für den Vollzug andersartiger Sanktionen bestimmt ist.

c) Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen sowie von Einziehungen

Artikel 45

(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder der Einziehung eines Geldbetrages angenommen, so rechnet der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde den Betrag nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Wechselkurs in die Währungseinheit des ersuchten Staates um. Dabei setzt er den Betrag der Geldstrafe oder Geldbuße oder den einzuziehenden Betrag fest; das nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung festgesetzte Höchstmaß oder, in Ermangelung eines solchen, das Höchstmaß des in diesem Staat wegen einer solchen Handlung üblicherweise auferlegten Betrags darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es jedoch frei, auch dann die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Einziehung in Höhe des im ersuchenden Staat auferlegten Betrags aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt. Dies gilt auch, wenn die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion das im Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung vorgesehene Höchstmaß übersteigt, dieses Recht aber die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt.
(3) Alle vom ersuchenden Staat in bezug auf Zahlungstermin oder Teilzahlungen gewährten Erleichterungen werden vom ersuchten Staat berücksichtigt.

Artikel 46

(1) Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen auf die Einziehung eines bestimmten Gegenstands, so kann der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde die Einziehung nur anordnen, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung zulässig ist.
(2) Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es frei, die im ersuchenden Staat angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt.

Artikel 47

(1) Gezahlte Geldstrafen und Geldbußen sowie der Erlös aus Einziehungen fließen, unbeschadet der Rechte Dritter, dem ersuchten Staat zu.
(2) Eingezogene Gegenstände, die von besonderem Interesse sind, können dem ersuchenden Staat auf Verlangen überlassen werden.

Artikel 48

Ist eine Geldstrafe oder Geldbuße uneinbringlich, so kann der Richter des ersuchten Staates ersatzweise eine freiheitsentziehende Sanktion verhängen, wenn das Recht beider Staaten dies für einen solchen Fall vorsieht, es sei denn, daß der ersuchende Staat das Ersuchen ausdrücklich auf die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbuße beschränkt hat. Erkennt der Richter auf eine ersatzweise freiheitsentziehende Sanktion, so gilt folgendes: a) Ist die Umwandlung der Geldstrafe oder Geldbuße in eine freiheitsentziehende Sanktion bereits durch die im ersuchenden Staat ergangene Verurteilung oder unmittelbar im Recht dieses Staates vorgeschrieben, so setzt der Richter des ersuchten Staates ihre Art und Dauer nach seinen eigenen Rechtsvorschriften fest. Liegt die im ersuchenden Staat bereits vorgeschriebene freiheitsentziehende Sanktion unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat vorgeschriebenen entspricht. Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen. b) In allen anderen Fällen nimmt der Richter des ersuchten Staates die Umwandlung nach seinem eigenen Recht unter Beachtung des im Recht des ersuchenden Staates vorgesehenen Rahmens vor.

d) Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Aberkennungen

Artikel 49

(1) Wird ein Ersuchen um Vollstreckung einer Aberkennung gestellt, so kann der im ersuchenden Staat verhängten Aberkennung nur dann Wirkung zuerkannt werden, wenn das Recht des ersuchten Staates die Aberkennung wegen einer solchen strafbaren Handlung vorsieht.
(2) Der mit der Sache befaßte Richter prüft, ob es zweckmäßig ist, die Aberkennung im Hoheitsgebiet seines Staates zu vollstrecken.

Artikel 50

(1) Ordnet der Richter die Vollstreckung der Aberkennung an, so setzt er deren Dauer innerhalb des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rahmens fest; er darf jedoch den Rahmen der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung nicht überschreiten.
(2) Der Richter kann die Aberkennung auf einen Teil der Rechte beschränken, deren Verlust oder Aussetzung ausgesprochen worden ist.

Artikel 51

Artikel 11 findet auf Aberkennungen keine Anwendung.

Artikel 52

Der ersuchte Staat hat das Recht, den Verurteilten wieder in die Rechte einzusetzen, die ihm auf Grund einer in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Entscheidung aberkannt worden sind. TITEL III INTERNATIONALE WIRKUNGEN EUROPÄISCHER STRAFURTEILE

ABSCHNITT 1 Ne bis in idem

Artikel 53

(1) Eine Person, gegen die ein Europäisches Strafurteil ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden, a) wenn sie freigesprochen worden ist; b) wenn die verhängte Sanktion i) verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist, ii) Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder iii) wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann; c) wenn der Richter die Schuld des Täters feststellt, aber keine Sanktion verhängt hat.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.
(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, daß er selbst um Verfolgung ersucht hat.

Artikel 54

Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung der Entscheidung erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.

Artikel 55

Dieser Abschnitt steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die „ne bis in idem“-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.

ABSCHNITT 2 Berücksichtigung

Artikel 56

Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit seine Gerichte beim Erlaß einer Entscheidung jedes frühere wegen einer anderen strafbaren Handlung in Anwesenheit des Beschuldigten ergangene Europäische Strafurteil berücksichtigen und diesem einzelne oder alle Wirkungen beimessen können, die nach seinem Recht den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen zukommen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.

Artikel 57

Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit ein in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Europäisches Strafurteil berücksichtigt werden kann, um die Aberkennungen, die nach seinem Recht mit den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen verbunden sind, ganz oder teilweise zur Anwendung zu bringen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 59

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Ratsmitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 60

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 66 zurückgenommen werden.

Artikel 61

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
(2) Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß ein anderer Staat diese Bestimmung anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie er selbst sie angenommen hat.

Artikel 62

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage II oder III aufzunehmen sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage II oder III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage II oder III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 63

(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär des Europarats alle für die Anwendung dieses Übereinkommens sachdienlichen Auskünfte über die in diesem Staat anwendbaren Sanktionen und ihre Vollstreckung.
(2) Jede spätere Änderung, durch die nach Absatz 1 übermittelte Auskünfte unrichtig werden, wird ebenfalls dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

Artikel 64

(1) Dieses Übereinkommen berührt weder Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und mehrseitigen internationalen Übereinkünften über besondere Sachgebiete noch Bestimmungen betreffend Sachgebiete, die in diesem Übereinkommen behandelt werden und in anderen zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Übereinkünften enthalten sind.
(2) Die Vertragsstaaten können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.
(4) Vertragsstaaten, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

Artikel 65

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Artikel 66

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 67

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 58; d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Erklärung; e) jede nach Artikel 44 Absatz 4 eingegangene Erklärung; f) jeden nach Artikel 60 eingegangene Erklärung; g) jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts; h) jede nach Artikel 62 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation; i) jede nach Artikel 63 Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation; j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften; k) jede nach Artikel 66 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Artikel 68

Dieses Übereinkommen und die auf Grund desselben zulässigen Erklärungen und Notifikationen finden nur auf die Vollstreckung von Entscheidungen Anwendung, die ergangen sind, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am 28. Mai 1970, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. ANLAGE I Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält, a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht; b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre; c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre; d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen oder beider Arten von Entscheidungen abzulehnen; e) die Anwendung des Artikels 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind; f) nur einen der beiden Abschnitte des Titels III anzuwenden.

ANLAGE II Liste der Zuwiderhandlungen, die nicht unter das Strafrecht fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sind folgende Zuwiderhandlungen gleichzustellen: – in Frankreich: jedes unrechtmäßige Verhalten, das eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum Schutz der Hauptverkehrswege („contravention de grande voirie“) darstellt; – in der Bundesrepublik Deutschland: jedes unrechtmäßige Verhalten, für welches das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 eingeführte Verfahren vorgesehen ist (BGBl. 1968 I S. 481); – in Italien: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 Anwendung findet.

ANLAGE III Liste der „Strafverfügungen“

ÖSTERREICH Strafverfügung (§§ 460-462 der Strafprozeßordnung). DÄNEMARK Bodeforelaeg oder Udenretlig bodevedtagelse (Artikel 931 des Gerichtsorganisationsgesetzes). FRANKREICH 1. Amende de composition (Artikel 524-528 der Strafprozeßordnung und Artikel R 42-R 50). 2. Ordonnance penale, die nur in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle angewendet wird. BUNDESREPBULIK DEUTSCHLAND 1. Strafbefehl (§§ 407-412 der Strafprozeßordnung). 2. Strafverfügung (§ 413 der Strafprozeßordnung). 3. Bußgeldbescheid (§§ 65-66 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 – BGBl. 1968 I S. 481). ITALIEN 1. Decreto penale (Artikel 506-510 der Strafprozeßordnung). 2. Decreto penale auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben (Gesetz vom 7. Jänner 1929, Nr. 4). 3. Decreto penale auf dem Gebiet der Schiffahrt (Artikel 1242-1243 des Schiffahrtsgesetzes). 4. Entscheidung auf Grund des Gesetzes Nr. 317 vom 3. März 1967. LUXEMBURG 1. Ordonnance penale (Gesetz vom 31. Juli 1924 betreffend die Organisation der „Strafverfügungen“). 2. Ordonnance penale (Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 betreffend die Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen). NORWEGEN 1. Forelegg (Artikel 287-290 des Gesetzes über den Strafprozeß). 2. Forenklet forelegg (Artikel 31 B der Straßenverkehrsordnung vom 18. Juni 1965). SCHWEDEN 1. Strafföreläggande (Kapitel 48 der Prozeßordnung). 2. Föreläggande av ordningsbot (Kapitel 48 der Prozeßordnung). SCHWEIZ 1. Strafbefehl (Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Schaffhausen, Schwyz, Uri, Zug, Zürich). Ordonnance penale (Freiburg, Wallis). 2. Strafantrag (Nidwalden). 3. Strafbescheid (St. Gallen). 4. Strafmandat (Bern, Graubünden, Solothurn, Obwalden). 5. Strafverfügung (Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Schaffhausen, Thurgau). 6. Abwandlungserkenntnis (Luzern). 7. Bussenentscheid (Appenzell-Inerrhoden). 8. Ordonnance de condamnation (Waadt). 9. Mandat de repression (Neuenburg). 10. Avis de contravention (Genf, Waadt). 11. Prononce prefectoral (Waadt). 12. Prononce de contravention (Wallis). 13. Decreto di accusa (Tessin). TÜRKEI Ceza Kararnamesi (Artikel 386-391 der Strafprozeßordnung) und alle Entscheidungen, mit welchen die Verwaltungsbehörden Sanktionen verhängen.
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