Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 124/2008

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 124/2008

Übersetzung (BGBl. III Nr. 124/2008)

Langtitel

(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
StF: BGBl. III Nr. 124/2008 (NR: GP XXIII RV 457 AB 496 S. 56. BR: AB 7928 S. 755. )

Änderung

BGBl. III Nr. 75/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 42/2015 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 75/2013 *Deutschland III 124/2008 *Finnland III 75/2013 *Frankreich III 124/2008 *Griechenland III 124/2008 *Italien III 124/2008 *Kroatien III 75/2013 *Lettland III 124/2008 *Malta III 42/2015 *Montenegro III 75/2013 *Nordmazedonien III 124/2008 *Polen III 124/2008 *Slowenien III 124/2008 *Spanien III 42/2015 *Tschechische R III 124/2008 *Türkei III 124/2008 *Ukraine III 124/2008 *Zypern III 124/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere Artikel 4, der die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem genannten Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen,
in Anbetracht des Inhalts der Empfehlung 1121 (1990) der Parlamentarischen Versammlung über die Rechte des Kindes,
überzeugt, daß die Rechte und das Wohl von Kindern gefördert werden und Kinder zu diesem Zweck Gelegenheit haben sollten, ihre Rechte insbesondere in sie berührenden familienrechtlichen Verfahren auszuüben,
in der Erkenntnis, daß Kinder sachdienliche Auskünfte erhalten sollten, damit diese Rechte und dieses Wohl gefördert werden können, und daß die Meinung der Kinder gebührend berücksichtigt werden sollte,
in Anerkennung der Bedeutung der Rolle der Eltern beim Schutz und bei der Förderung der Rechte und des Wohls von Kindern und in der Erwägung, daß die Staaten sich erforderlichenfalls auch an diesem Schutz und dieser Förderung beteiligen sollten,
in der Erwägung jedoch, daß es im Konfliktfall wünschenswert ist, daß die Familien sich zu einigen versuchen, bevor sie die Angelegenheit einer Justizbehörde unterbreiten -
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 160] :
Albanien, Finnland, Kroatien, Malta, Montenegro, Spanien
Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens bezeichnet Frankreich folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist:
Frankreich legt den in Art. 2 lit. b des Übereinkommens bestimmten Begriff „Träger elterlicher Verantwortung“ dahingehend aus, dass er sich auf die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne des französischen Rechts bezieht.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten gibt die Regierung der Hellenischen Republik die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, wie folgt an:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Italienischen Republik, dass die Arten familienrechtlicher Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, folgende sind: jene, die in Art. 145 des Zivilgesetzbuches dargestellt sind, über elterliche Befugnisse; Art. 244 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches, über natürliche Vaterschaft; Art. 247, letzter Absatz, des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 264, Abs. 2, und 274 des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 322 und 323 des Zivilgesetzbuches über den Widerstand des Sohnes gegen gewisse Akte betreffend die Verwaltung des Eigentums seiner Eltern.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, folgende sind:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass das genannte Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren anzuwenden sein wird:
Adoptionsverfahren, Fälle über das Sorgerecht für Kinder, Fälle, die über das Sorgerecht und die Erziehung von Kindern entscheiden, Verfahren über Feststellung der Elternschaft (Vaterschaft und Mutterschaft) sowie auf Verfahren, in welchen die Vaterschaft angefochten wird.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das genannte Übereinkommen auf folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren anzuwenden ist:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens gibt die Republik Slowenien hiermit die familienrechtlichen Verfahren an, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist. Dies sind folgende: das Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung des Kindes, das Adoptionsverfahren, das Sorgerechtsverfahren, das Verfahren zur Verwaltung der Vermögenswerte des Kindes und das Verfahren zur Festlegung des Unterhalts.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg beschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten erklärt die Tschechische Republik, dass sie das Übereinkommen auf Adoptionsverfahren, Verfahren über die Unterbringung in Pflegefamilien und Verfahren zur Beschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie auf alle anderen die Rechte des Kindes berührenden familienrechtlichen Verfahren anwenden wird.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Übereinkommen für die gerichtliche Prüfung von Fällen, die folgende Angelegenheiten betreffen, gilt:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens teilt der Ständige Vertreter Zyperns mit, dass das Übereinkommen aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik Zypern auf drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorgerecht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor Misshandlung und Grausamkeit.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
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