BGBl. Nr. 583/1986
BGBl. Nr. 583/1986
Europäisches Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 583/1986)
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1986 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
StF: BGBl. Nr. 583/1986
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) ( BGBl. Nr. 350/1979 ) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Griechenland 24. Juli 1986 Spanien 24. Juli 1986 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben die Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt: GRIECHENLAND: „Jedoch bringen wir nach Art. 167 Buchstabe a des Übereinkommens einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.'' SPANIEN: „Nach Art. 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.''