Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 320/1969

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 320/1969

Übersetzung (BGBl. Nr. 320/1969)

Beachte für folgende Bestimmung

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ).
2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 320/1969 (NR: GP XI RV 967 AB 1138 S. 131. BR: S. 274. )

Änderung

BGBl. Nr. 30/1970 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 149/1971 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 433/1971 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 25/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 57/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 516/1977 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 397/1982 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 297/1983 (Z2) (NR: GP XV RV 1233 AB 1427 S. 147. BR: AB 2670 S. 432. )
BGBl. Nr. 276/1984 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 207/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 209/1985 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 309/1985 (K – Geltungsbereich Ü) (NR: GP XVI RV 285 AB 531 S. 75. BR: AB 2944 S. 456. )
BGBl. Nr. 318/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 31/1987 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 60/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 141/1990 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 143/1990 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 366/1993 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 373/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 538/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 539/1993 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 683/1993 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 684/1993 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 280/1994 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 423/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 473/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 676/1994 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 695/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 834/1994 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 135/1995 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 200/1995 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 201/1995 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 561/1995 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 562/1995 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. Nr. 269/1996 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 605/1996 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 19/1997 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 111/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 112/1997 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 190/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 191/1997 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 211/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 15/1998 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 16/1998 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 96/1998 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 97/1998 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 148/1998 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 149/1998 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 119/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 186/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 187/1999 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 44/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 45/2000 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 111/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 112/2000 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 147/2000 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 3/2001 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 4/2001 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 30/2001 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 197/2001 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 103/2003 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 104/2003 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707. )
BGBl. III Nr. 21/2006 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 106/2006 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 140/2006 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 161/2006 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 105/2009 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 121/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 122/2013 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 197/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 197/2014 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 226/2014 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 70/2015 (Z3) (NR: GP XXV RV 374 AB 462 S. 61. BR: AB 9330 S. 839. )
BGBl. III Nr. 42/2016 (Z4) (NR: GP XXV RV 785 VV S. 102. BR: AB 9483 S. 847. )
BGBl. III Nr. 131/2016 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 173/2016 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 174/2016 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. III Nr. 44/2017 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 111/2017 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. III Nr. 174/2017 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 74/2018 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 205/2018 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. III Nr. 211/2018 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 47/2019 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 66/2019 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 148/2019 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 149/2019 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. I Nr. 20/2020 (Ü, Z2) (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904. )
[CELEX-Nr. 32016L0680 , 32016L0800 , 32016L1919 ]
BGBl. III Nr. 81/2022 (K – Geltungsbereich Ü, Z2, Z3, Z4) (NR: GP XXVII RV 1296 AB 1401 S. 147. BR: AB 10925 S. 939. )
BGBl. III Nr. 121/2023 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 122/2023 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 123/2023 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 124/2023 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. III Nr. 132/2024 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 73/2025 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 86/2025 (K – Geltungsbereich Z2)
BGBl. III Nr. 139/2025 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. I Nr. 65/2025 (Ü, Z2, Z3, Z4) (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982. )
[CELEX-Nr.: 32019L0884 , 32023L0977 ]
BGBl. III Nr. 189/2025 (K – Geltungsbereich Z4)
BGBl. III Nr. 215/2025 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 22/2026 (K – Geltungsbereich Z3)
BGBl. III Nr. 23/2026 (K – Geltungsbereich Z4)

Vertragsparteien

*Österreich 297/1983 Z2, 309/1985 Ü, 373/1993 Ü, 423/1994 Ü, 834/1994 Z2, III 15/1998 Ü, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4, III 174/2017 Z3, III 205/2018 Z4, III 81/2022 Ü, III 139/2025 Ü *Albanien III 148/1998 Ü, III 149/1998 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Andorra III 3/2001 Ü *Armenien III 104/2003 Ü, III 140/2006 Z2 *Aserbaidschan III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü, III 70/2015 Z3, III 124/2023 Z4 *Belgien III 190/1997 Ü, III 16/1998 Z2, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü *Bosnien-Herzegowina III 21/2006 Ü, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3 *Bulgarien 676/1994 Z2, 695/1994 Ü, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü, III 105/2009 Ü *Chile III 73/2025 Ü, III 86/2025 Z2 *Dänemark 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, III 104/2003 Ü *Deutschland 366/1993 Z2, 373/1993 Ü, 423/1994 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü, III 131/2016 Z3 *Deutschland/BRD 25/1977 Ü *Estland III 111/1997 Ü, III 112/1997 Z2 *Finnland 433/1971 Ü, 209/1985 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü *Frankreich 318/1986 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3, III 124/2023 Z4 *Georgien III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Griechenland 320/1969 Ü, III 105/2009 Ü *Irland 320/1969 Ü, 373/1993 Ü, III 21/2006 Ü, III 47/2019 Z2 *Island 207/1985 Ü, 209/1985 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 *Israel 320/1969 Ü, III 15/1998 Ü, III 104/2003 Ü *Italien 320/1969 Ü, 209/1985 Z2, 366/1993 Z2, III 106/2006 Ü, III 148/2019 Z3, III 149/2019 Z4 *Korea/R III 121/2013 Ü, III 122/2013 Z2 *Kroatien 200/1995 Ü, 201/1995 Z2 *Lettland III 111/1997 Ü, III 112/1997 Z2, III 161/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Liechtenstein 30/1970 Ü *Litauen 561/1995 Ü, 562/1995 Z2, III 21/2006 Ü, III 44/2017 Z3 *Luxemburg 57/1977 Ü, III 21/2006 Ü, III 121/2013 Ü *Malta 269/1996 Ü, III 4/2001 Z2, III 21/2006 Ü *Moldau III 211/1997 Ü, III 197/2001 Z2, III 74/2018 Z3 *Monaco III 105/2009 Ü, III 122/2013 Z2 *Montenegro III 22/2026 Z3, III 23/2026 Z4 *Niederlande 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, 60/1988 Ü, 135/1995 Ü, III 21/2006 Ü, III 140/2006 Z2, III 121/2013 Ü, III 122/2013 Z2, III 197/2013 Ü, III 70/2015 Z3, III 132/2024 Z3, III 215/2025 Z3 *Nordmazedonien II 186/1999 Ü, III 187/1999 Z2, III 70/2015 Z3 *Norwegen 320/1969 Ü, 516/1977 Ü, 31/1987 Z2, I 20/2020 Ü, Z2 *Polen 538/1993 Ü, 539/1993 Z2, III 21/2006 Ü *Portugal 141/1990 Ü, 143/1990 Z2, 373/1993 Ü, III 21/2006 Ü, III 66/2019 Z3, III 124/2023 Z4 *Rumänien III 190/1997 Ü, III 191/1997 Z2, III 161/2006 Ü, III 105/2009 Ü, III 174/2017 Z3 *Russische F III 44/2000 Ü, III 45/2000 Z2, III 111/2017 Z4 *San Marino III 105/2009 Ü, III 197/2013 Ü *Schweden 320/1969 Ü, 297/1983 Z2, III 30/2001 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü *Schweiz 320/1969 Ü, 207/1985 Ü, 209/1985 Z2, 373/1993 Ü, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 *Serbien III 121/2013 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Serbien-Montenegro III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Slowakei 373/1993 Ü, 473/1994 Ü, 605/1996 Z2, III 147/2000 Ü, III 161/2006 Ü *Slowenien 200/1995 Ü, 201/1995 Z2, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4 *Spanien 397/1982 Ü, 209/1985 Z2, III 70/2015 Z3, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3 *Südafrika III 103/2003 Z2, III 104/2003 Ü *Tschechische R 373/1993 Ü, 473/1994 Ü, III 19/1997 Z2, III 21/2006 Ü, III 161/2006 Ü, III 197/2014 Ü, III 226/2014 Ü, III 70/2015 Z3 *Tschechoslowakei 373/1993 Ü *Türkei 320/1969 Ü, 366/1993 Z2, 695/1994 Ü, III 173/2016 Z3, III 174/2016 Z4 *Ukraine III 96/1998 Ü, III 97/1998 Z2, III 111/2000 Ü, III 112/2000 Z2, III 205/2018 Z4, III 211/2018 Z3, III 47/2019 Z2, III 121/2023 Ü, III 122/2023 Z2, III 123/2023 Z3, III 124/2023 Z4 *Ungarn 683/1993 Ü, 684/1993 Z2, III 119/1999 Ü, III 21/2006 Ü *Vereinigtes Königreich 373/1993 Ü, 280/1994 Z2, III 140/2006 Z2, III 70/2015 Z3, III 42/2016 Z4, III 81/2022 Ü, Z2, Z3, Z4, I 65/2025 Ü, Z2, Z3, Z4 *Zypern 149/1971 Ü, 276/1984 Z2, III 104/2003 Ü, III 21/2006 Ü, III 70/2015 Z3, III 189/2025 Z4

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, daß dieses Ziel durch den Abschluß von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der Überzeugung, daß die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Einigungswerk zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Österreich wird die Auslieferung auch unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 bewilligen.
Österreich wird den Zeitpunkt der Übergabe als für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger maßgebend betrachten.
Österreich wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, nur bewilligen, wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges zweckmäßig ist.
Österreich wird die Auslieferung bewilligen, wenn die verlangte Person nur wegen des Mangels der österreichischen Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist, oder nur aus diesem Grunde gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist.
Österreich verlangt bei Ersuchen um vorläufige Verhaftung auch eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.
Österreich wird die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger in jedem Fall ablehnen.
Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden.
Beim Generalsekretär des Europarats sind von Österreich am 7. Juni 1991 Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt:
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den Erklärungen und Vorbehalten Portugals zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß meine Regierung sich der deutschen Auslegung anschließt.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Artikel 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.
Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Portugal ohne Berücksichtigung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müßte.
Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Österreich am 11. Jänner 1994 Erklärungen zur Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ( BGBl. Nr. 320/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993 ) eingelangt:
„Hinsichtlich der von Polen in bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilt die österreichische Regierung die in der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Oktober 1993 enthaltene Auslegung.
Die österreichische Regierung erklärt, daß die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch von Österreich in dem Sinne verstanden wird, daß Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Verfolgerstaates als polnische Staatsangehörige betrachtet und in diesem Fall nicht ausgeliefert werden.
Die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b ist nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie polnische Staatsangehörige zu behandeln sind.“
Die Republik Österreich versteht die Erklärungen Rumäniens zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und b und zu Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dahingehend, daß Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Staates, demgegenüber Asyl gewährt wurde, als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden und daher in diesem Fall weder ausgeliefert noch durch Rumänien durchgeliefert werden.
Die Erklärungen Rumäniens sind nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung oder Durchlieferung von Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, an einen anderen als den im vorigen Absatz erwähnten Staat nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie rumänische Staatsangehörige zu behandeln sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass es ab 1. Mai 2004 die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und bereits den EU-Rahmenbeschluss am 1. Mai 2004 anwendeten, anwenden wird, mit Ausnahme von Anfragen im Zusammenhang mit Straftaten, die teilweise oder zur Gänze vor dem 7. August 2002 begangen wurden.
Österreich hat am 30. Juli 2025 nachstehende Erklärung zum Vorbehalt Chiles zu Art. 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt:
Unter Bezugnahme auf die Notifikation Nr. JJ9745C Tr./024-126 vom 7. März 2025 betreffend die Erklärungen und Vorbehalte Chiles zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die österreichische Regierung Folgendes:
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Art. 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.
Die österreichische Regierung hält den von Chile zu Art. 11 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, dass die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe eine gerichtliche Prüfung der Entlassung aus dem Strafrest zur Bewährung herbeizuführen.
Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Chile ohne Berücksichtigung der von der österreichischen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, dass die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müsste.
Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen.
Österreich wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder wenn die Auslieferung der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung dienen soll.
Österreich wird auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 5 bewilligen.
Österreich wird die Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen einer Handlung, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird nur bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat die Bedingung annimmt, daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen wird. Österreich wird die gleichen Grundsätze auch im Falle von Strafen anwenden, die mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbar sind.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 21. Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 für Österreich am 19. August 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Türkei.
Mit dieser Note wird der mit der Verbalnote der Ständigen Vertretung Österreichs beim Europarat in Straßburg, GZ: xATT/0531/2019 vom 25. Oktober 2019, erhobene Einspruch zurückgezogen.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:
Die Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 24] : Ukraine
Vorbehalte:
Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird.
In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt:
Andorra behält sich das Recht vor zu verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Erklärungen:
Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit zur Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit besessen hat.
Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche Zusicherungen abgibt, die von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als zusätzliche Information eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.
Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht.
Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte:
1. Im Hinblick auf Artikel 3
Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der .politischen strafbaren Handlung. noch den der .mit einer politischen strafbaren Handlung zusammenhängende strafbare Handlung. definiert, wird die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen, wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.
2. Im Hinblick auf Artikel 4
Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist.
3. Im Hinblick auf Artikel 6
Gemäß Buchstabe a von Abs. 1 des Art. 6 erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern wird.
Gemäß Buchstabe c von Abs. 1 des Art. 6 ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit zu Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend.
4. Im Hinblick auf Artikel 16
Die in Art. 16 Abs. 4 vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 bezeichneten Schriftstücke erhalten hat.
5. Im Hinblick auf Artikel 23
Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.
Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht zu bewilligen.
Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik Aserbaidschan beeinträchtigen könnte.
Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (II) der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre Staatsangehörigen auszuliefern.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung gestattet wird.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).
Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß Abs. c des von Portugal in bezug auf den ersten Artikel abgegebenen Vorbehalts mit der Zielsetzung des Übereinkommens unvereinbar ist. Sie versteht den Vorbehalt in dem Sinn, daß die Auslieferung nur abgelehnt wird, wenn in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchenden Staates die zu lebenslang verurteilte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht für eine Entlassung gemäß einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht kommt.
Belgien ist der Auffassung, daß der Grundsatz der Spezialität nicht anwendbar ist, wenn die verlangte Person vor der Justizbehörde des ersuchten Staates ausdrücklich ihrer Verfolgung und Bestrafung, gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat, sofern im Recht dieses Staates eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen Belgien um die Auslieferung ersucht, so geht dieses davon aus, daß der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn die auszuliefernde Person ausdrücklich auf die Auslieferungsförmlichkeiten und -garantien verzichtet hat.
Belgien ist der Auffassung, daß die in Art. 15 vorgesehene Ausnahme sich auch auf den Fall erstreckt, daß die Person, die an Belgien übergeben wurde, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei auf die Spezialität der Auslieferung verzichtet hat.
Die belgische Regierung wird die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Wird das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei abgefaßt und ist diese Sprache weder das Niederländische noch das Französische noch das Deutsche, so ist ihnen eine Übersetzung in die französische Sprache beizufügen.
Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte oder wenn um die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Übergabe der verlangten Person insbesondere auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands außerordentlich schwere Folgen haben könnte.
Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist von 30 Tagen ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte gegen die Auslieferungsentscheidung oder bezüglich der Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Art. 19 Abs. 2 vorgesehene vorläufige Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die eine Strafe in ihrem Hoheitsgebiet verbüßt und wenn besondere Umstände dies erfordern.
Wegen der Sonderregelung zwischen den Beneluxländern nimmt die belgische Regierung Art. 28 Abs. 1 und 2 hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich der Niederlande und zum Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die belgische Regierung behält sich die Möglichkeit vor, von diesen Bestimmungen abzuweichen, soweit diese ihre Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass es das Gesetz vom 19. Dezember 2003, welches den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, seit 1. Jänner 2004 für die Verhaftung und Übergabe von Personen zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.
Dieses Gesetz ist auch im Verhältnis zwischen Belgien und den neuen Mitgliedstaaten ab dem Datum ihres Beitritts zur Union anwendbar.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und andere sich auf die Auslieferung beziehende Übereinkommen werden ausnahmsweise und vorübergehend weiter angewendet:
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Vorbehalt zu Art. l :
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, im ersuchenden Staat vor ein Ausnahmegericht gestellt wird oder wenn eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe an dieser Person vollzogen werden soll.
Vorbehalt zu Art. 4:
Die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die auch strafbare Handlungen nach gemeinem Recht sind, kann nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Militärgericht gestellt oder wegen einer militärischen strafbaren Handlung angeklagt wird.
Erklärung zu Art. 6 Abs. l lit. b:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich weigert, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke des Übereinkommens jede Person als Staatsangehörigen betrachtet, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.
Vorbehalt zu Art. 7:
Die Republik Bulgarien behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei in gleichgelagerten Fällen die Auslieferung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 ablehnen würde.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 12:zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003 )
Vorbehalt zu Art. 21 :
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie die Durchlieferung unter den selben Bedingungen gestatten wird, unter denen die Auslieferung bewilligt werden kann.
Erklärung zu Art. 23:
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.
Vorbehalte:
In Bezug auf Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Verpflichtung zur Auslieferung auf jene Straftaten beschränkt ist, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, es sei denn, die Straftat lässt nach einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift die Auslieferung unabhängig von der verhängten Strafe zu.
Bei einer Straftat, die nicht mit dieser Mindeststrafe bedroht ist, wird, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift die Auslieferung zulässt, die Auslieferung nur dann bewilligt, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist und wenn die gesetzliche Entscheidung, mit der die Straftat festgelegt wird, vor den Ereignissen liegt, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen.
Wird die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt, so muss die noch zu verbüßende Reststrafe mindestens ein Jahr betragen.
In Bezug auf Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens behält sich die Republik Chile das Recht vor, von der ersuchenden Vertragspartei eine Kopie der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel zu verlangen, die ausreichen, um ein Beweismaß zu schaffen, welches es ermöglicht, davon auszugehen, dass die Person in Chile wegen der ihr zur Last gelegten Straftat angeklagt werden würde.
Im Einklang mit Art. 26 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Übermittlung eines Ersuchens um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens nur auf diplomatischem Wege oder dann akzeptiert wird, wenn das Ersuchen vom Außen- oder Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei oder einer anderen gleichgestellten Institution dieses Staates direkt an das chilenische Außenministerium gerichtet wird, und zwar entweder auf dem Postweg oder auf einem anderen Weg, der eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, oder der von beiden Vertragsparteien akzeptiert wird; die Übermittlung dieser Ersuchen über INTERPOL wird jedoch nicht akzeptiert.
Zu Art. 16 Abs. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die vorläufige Festnahme beendet wird, wenn das förmliche Auslieferungsersuchen nicht innerhalb der von der zuständigen Justizbehörde gesetzten Frist gestellt wird, die in keinem Fall zwei Monate ab dem Zeitpunkt überschreiten darf, zu dem der ersuchenden Vertragspartei die vorläufige Festnahme mitgeteilt wurde.
In Bezug auf Art. 23 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass Dokumenten, die in einer anderen Sprache als Spanisch abgefasst sind, eine spanische Übersetzung beizufügen ist.
Gemäß Art. 26 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens behält sich die Republik Chile das Recht vor, ein Auslieferungsersuchen abzulehnen, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat von einem außerordentlichen oder Ad-hoc-Gericht verurteilt wurde oder verurteilt werden würde.
Gemäß Art. 26 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens behält sich die Republik Chile das Recht vor, das Auslieferungsersuchen einer Person abzulehnen, die zum Zeitpunkt der Straftat oder der Straftaten, für die um Auslieferung ersucht wird, jünger als achtzehn Jahre alt war.
Erklärungen:
In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass ihre Rechtsordnung weder auf verfassungsrechtlicher noch auf gesetzlicher Ebene Vorschriften enthält, die der Auslieferung chilenischer Staatsangehöriger entgegenstehen würden.
Zu Art. 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass in Fällen, in denen die einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, die Auslieferung nur dann bewilligt wird, wenn die ersuchende Vertragspartei hinreichend gewährleistet, dass die zu verhängende Höchststrafe jene ist, die unterhalb der lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass Ersuchen um vorläufige Festnahme Informationen zur Identifizierung der gesuchten Person, Informationen über das Vorliegen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe oder Haftanordnung gegen die gesuchte Person und eine Erklärung, dass die Auslieferung förmlich beantragt wird, beizufügen sind.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die ersuchende Vertragspartei, wenn die gesuchte Person freigelassen wird, weil das förmliche Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig gestellt wurde, nicht erneut um die Festnahme dieser Person ersuchen kann, ohne ein förmliches Auslieferungsersuchen zu stellen.
Vorbehalte
Artikel 1
Die Auslieferung kann unter der Bedingung stattfinden, daß der Beschuldigte oder Angeklagte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt wird. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht ausgesprochenen Strafe kann abgelehnt werden.
Die Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn sie für die verlangte Person insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen persönlicher Art besonders schwere Folgen haben kann.
Artikel 1 und 9
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates die betreffende Person wegen der strafbaren Handlung, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen haben oder wenn die zuständigen Behörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.
(Anm.: Art. 2 Abs. 1zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003 )
Artikel 3 Absatz 3
Ob der Angriff oder der versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als ein politisches Verbrechen zu betrachten ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles entschieden.
Artikel 4
Die Auslieferung wegen einer militärischen strafbaren Handlung, die zugleich eine allgemeine strafbare Handlung umfaßt, kann nur unter der Bedingung stattfinden, daß der Ausgelieferte nicht nach dem Militärstrafgesetzbuch verurteilt wird.
Artikel 12
Wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können die dänischen Behörden vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen verlangen, die eine ausreichende Vermutung für die Schuld der betroffenen Person ergeben. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise als nicht ausreichend betrachtet werden.
Erklärungen
Artikel 6
Der Ausdruck „Staatsangehörige“ bezeichnet in Dänemark die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern.
Artikel 28 Absatz 3
Das Übereinkommen findet in den Beziehungen Dänemarks zu Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen den skandinavischen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.
Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.
Der Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens umfaßt alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Bei einem Durchlieferungsverfahren nach Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens entsprechend angewandt.
Die Durchlieferung eines Deutschen durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muß daher in jedem Fall abgelehnt werden.
Für die Durchlieferung auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zwischenlandung wird die Zusicherung verlangt, daß der Durchzuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht Deutscher ist und diese Rechtsstellung auch nicht in Anspruch nimmt.
Sofern das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner eine Erklärung nach Artikel 27 Abs. 3 abgegeben. Beim Generalsekretär des Europarats sind von Deutschland am 5. Februar 1991 Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal zu Artikel 1 des Übereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehalt dahingehend, daß die Auslieferung nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Restes zur Bewährung herbeizuführen.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Deutschland am 13. Oktober 1993 Erklärungen zur Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ( BGBl. Nr. 320/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993 ) eingelangt:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet die in der Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l Buchst. b des Übereinkommens enthaltene Gleichsetzung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit eigenen Staatsangehörigen nur unter der Voraussetzung als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar, daß dadurch die Auslieferung dieser Personen an einen anderen Staat als denjenigen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, nicht ausgeschlossen wird.“
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesregierung, dass der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch das Gesetz vom 21. Juli 2004 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wurde (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl). Dieses Gesetz ist am 23. August 2004 in Kraft getreten.
Mit diesem Datum ersetzen die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die oben erwähnten Übereinkommen bleiben dennoch subsidiär anwendbar, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zur Vereinfachung und Erleichterung der Verfahren beitragen und sofern der betroffene Mitgliedstaat diese Übereinkommen ebenfalls weiter anwendet. Derselbe Grundsatz gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene bilaterale Abkommen.
In Ergänzung zur Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 mit Gesetz vom 20. Juli 2006 neu gefasst wurde. Das neue Gesetz trat am 2. August 2006 in Kraft.
In Änderung der Erklärung vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass die Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl ab dem 23. August 2004 die entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und in den zwei Zusatzprotokollen vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen. Sie sind im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der Rahmenbeschluss nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen.
I. Erklärung und Notifikation, enthalten in einem Schreiben der Botschaft Finnlands in Frankreich vom 12. Mai 1971, das zusammen mit der Beitrittsurkunde hinterlegt wurde.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ Staatsangehörige von Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie Ausländer, die in diesen Staaten ihren Wohnsitz haben.
Das Übereinkommen findet auf die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen zwischen Finnland, Dänemark, Island, Norwegen und Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten durch eine einheitliche Gesetzgebung geregelt wird.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wird Finnland die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden nationalen Gesetze im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden.
II. Vorbehalte, enthalten in der am 12. Mai 1971 hinterlegten Beitrittsurkunde.
Finnland behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über eine solche strafbare Handlung zu erkennen. Eine Auslieferung, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Urteils eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden. Finnland behält sich ebenso das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn sie wegen des Alters, des Gesundheitszustandes, wegen anderer in der Person des Betreffenden liegender Umstände oder sonst infolge besonderer Bedingungen aus Erwägungen der Menschlichkeit unangemessen wäre.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003 )
Finnland behält sich das Recht vor, die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung als eine politische strafbare Handlung anzusehen, wenn eine solche strafbare Handlung im offenen Kampf begangen worden ist.
Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung umfaßt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Finnland das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht in Anwendung einer Bestimmung über militärische strafbare Handlungen verurteilt werden darf.
Wenn die in Haft genommene Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, von dem ersuchenden Staat an dem festgesetzten Tag nicht übernommen worden ist, behält sich Finnland das Recht vor, sie unverzüglich freizulassen.
„Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen Garantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder vor ein für den besonderen Fall der betreffenden Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung verlangt wird.
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen von außerordentlicher Schwere hätte.“
„In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung nur wegen Handlungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen sind.“
„Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen ist oder nicht.“
„Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden Staat die Auslieferung bewilligt wird, wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden ist.“
„Die Auslieferung wird verweigert, wenn die gesuchte Person zum Zeitpunkt der behaupteten strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit besaß.“
„Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige neue rechtliche Würdigung einer Handlung auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war, für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung verweigert werden könnte.“
„Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen.“
„Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.“
„Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten Unterlagen in eine offizielle Sprache des Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch wählt.“
„Die Regierung der Französischen Republik erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass hinsichtlich Paris seit 12. März 2004 und hinsichtlich des Rests Frankreichs seit 13. März 2004 die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl, wo anwendbar, die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 bei Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen.
Frankreich hat am 10. Juni 2021 die nachstehende Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen abgegeben:
Die in der am 10. Februar 1986 hinterlegten Ratifikationsurkunde [des Europäischen Auslieferungsübereinkommens] enthaltene Erklärung ersetzend, erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass, hinsichtlich Frankreichs, das Übereinkommen sowie dessen Zweites, Drittes und Viertes Zusatzprotokoll auf dem gesamten Gebiet der Republik zur Anwendung kommen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu entscheiden und deren Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen.
Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger, ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, nicht vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung nicht zum Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen wurden, begehrt wird.
Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn die Auslieferung den Zustand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde.
Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind.
Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck .Staatsangehöriger. im Sinne des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist.
Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens sinngemäß angewendet.
Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt.
Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein.
Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 6 werden mit dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 438 Buchstabe a der griechischen Strafprozeßordnung angewendet, welcher die Auslieferung von Staatsangehörigen der ersuchten Partei untersagt.
Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe c findet Artikel 438 der griechischen Strafprozeßordnung ebenfalls Anwendung. Nach diesem Artikel wird die Tatzeit bei Feststellung der Staatsangehörigkeit der verlangten Person keinesfalls in Betracht gezogen.
Artikel 7
Absatz 1 wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 438 Buchstabe b der griechischen Strafprozeßordnung angewendet.
Artikel 11
Statt des Artikels 11 des Übereinkommens wird Artikel 437 Absatz 1 der griechischen Strafprozeßordnung weiter angewendet. Nach dieser Bestimmung ist die Auslieferung eines fremden Staatsangehörigen wegen einer nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig, wenn dieselbe Strafe für diese strafbare Handlung durch die griechische Strafgesetzgebung vorgesehen ist.
Artikel 18
der letzte Teil des Artikels 18 Absatz 4 des Übereinkommens wird mit dem Beisatz der folgenden Bestimmung des Artikels 454 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen:
„Unter der Bedingung, daß das neue Ersuchen auf denselben Tatumständen beruht.“
Artikel 19
Dieser Artikel wird mit dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 441 der griechischen Strafprozeßordnung angenommen.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert die Hellenische Republik, dass am 9. Juli 2004 das Gesetz Nr. 3251/2004 in Kraft getreten ist, das den Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) umsetzt. Die Hellenische Republik wird dieses Gesetz im Verhältnis zu den Vertragsparteien des Übereinkommens anwenden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und auch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt haben.
Ich beehre mich gemäß Artikel 6 des Übereinkommens zu erklären, daß der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Übereinkommen hinsichtlich meiner Regierung die „Staatsbürger Irlands“ bezeichnet.
Artikel 9
Die irischen Behörden werden die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person in einem dritten Staat wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Die Regierung Irlands erklärt gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Irland den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwenden wird, als dieser im Verhältnis zwischen Irland und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.
(Anm.: Erklärung vom 13. Mai 1991 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 21/2006 ).
Die Regierung Irlands teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass Irland das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf die Gebiete des Vereinigten Königreichs der Kanalinseln und der Insel Man anwenden wird.
Island behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen Umständen zu erkennen befugt ist, sowie das Recht, eine Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Sondergericht verhängten Strafe abzulehnen.
Eine Auslieferung kann auch abgelehnt werden, wenn zu ersehen ist, daß sie für die verlangte Person auf Grund des Alters, Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art besonders schwerwiegende Folgen haben kann.
Island kann eine Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer dieser entsprechenden Handlung bewilligen, die nach isländischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft wird oder zu bestrafen gewesen wäre.
Island behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 von Artikel 3 beschriebene strafbare Handlung im Lichte der jeweiligen Umstände als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Eine Auslieferung für eine militärische strafbare Handlung, die auch nach gemeinem Recht eine strafbare Handlung darstellt, kann nur dann bewilligt werden, wenn die ausgelieferte Person nicht nach dem Militärstrafrecht verurteilt wird.
Island behält sich das Recht vor, vom ersuchenden Staat die Beibringung von Beweisen zu fordern, aus welchen hervorgeht, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Werden die Beweise als unzureichend erachtet, so kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ einen Staatsangehörigen Islands sowie Dänemarks, Finnlands, Norwegens oder Schwedens oder eine Person mit Wohnsitz in Island oder einem dieser Länder.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Auslieferungen an Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden, da der Auslieferungsverkehr zwischen den nordischen Ländern durch ein einheitliches Gesetz geregelt ist.
1. Erklärungen
Artikel 21
Israel wird die Durchlieferung einer Person nur bewilligen, wenn kein gesetzliches Hindernis bestünde, ihre Auslieferung für zulässig zu erklären und sie auszuliefern, falls der ersuchende Staat Israel um ihre Auslieferung ersuchen würde.
Artikel 22
Die schriftlichen Beweismittel und die beeidet oder unbeeidet aufgenommenen Erklärungen oder beglaubigten Abschriften dieser Beweismittel oder Erklärungen, der Haftbefehl und die anderen gesetzmäßigen Urkunden zum Beweis der Verurteilung werden im Verfahren zur Prüfung des Auslieferungsersuchens als rechtsgültige Beweismittel zugelassen, wenn sie mit der Unterschrift oder mit der Bescheinigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates versehen sind oder wenn ihre Echtheit durch das Siegel des Justizministeriums bestätigt ist.
2. Vorbehalte
Artikel 2 und 4
Israel wird die Auslieferung einer Person nur bewilligen, wenn sie im ersuchenden Staat wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird oder verurteilt worden ist, welche im Falle ihrer Begehung in Israel eine der folgenden strafbaren Handlungen darstellen würde:
Artikel 2
Am 31. Jänner 2002 teilweise Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 2 (Anm.: siehe BGBl. III Nr. 104/2003 ). Folgender Vorbehalt zu Art. 2 bleibt aufrecht:
Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden, wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel zu rechtfertigen.
Artikel 9
Israel wird einem Auslieferungsersuchen nicht stattgeben, wenn im ersuchenden Staat wegen der betreffenden strafbaren Handlung der verlangten Person ein Gnadenerweis oder ein Straferlaß zuteil geworden ist.
Artikel 14
Israel wird eine Auslieferung in Abweichung vom Grundsatz der Spezialität nicht bewilligen, es sei denn
Artikel 15
wird dahin ausgelegt, als ob im Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b die Worte „innerhalb von 45 Tagen“ durch die Worte „innerhalb von 60 Tagen“ ersetzt wären.
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Israel am 5. Dezember 1997 gem. Art. 23 des Übereinkommens ersucht, daß die beizubringenden Unterlagen des ersuchenden Staates ins Englische oder Hebräische übersetzt werden.
Italien macht den ausdrücklichen Vorbehalt, daß es die Auslieferung von zur Vollstreckung von Maßnahmen der Sicherung und Besserung gesuchten Personen nicht bewilligen wird, sofern nicht
Italien erklärt, daß es in keinem Fall die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Partei mit der Todesstrafe bedroht sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt Italien die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit.
Der Rahmenbeschluss wurde in Italien durch das Gesetz vom 22. April 2005 Nr. 69 umgesetzt (Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), das am 14. Mai 2005 in Kraft trat.
In Bezug auf Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Auslieferung einer Person abzulehnen, die zur Vollstreckung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht wird, wenn das Maßregelsystem des ersuchenden Staates mit Zweck, Erfordernissen, Dauer, Wirkung usw. der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung nach dem Recht der Republik Korea unvereinbar ist.
In Bezug auf Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea – wenn sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person bezieht, die noch nicht für schuldig befunden wurde – das Recht vor, Unterlagen anzufordern, die möglicherweise hinreichend Grund zu der Annahme geben, dass die gesuchte Person die Handlung begangen hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Person die auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen hat.
In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass der Begriff „zugesprochenes Strafmaß“ das Maß der noch zu verbüßenden Strafe bezeichnet. Es bezeichnet nicht das Maß der ursprünglich verhängten Strafe.
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn sie die Zusicherung nach Art. 11 des Übereinkommens gibt, die Todesstrafe auch dann nicht vollstreckt wird, wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung auf dem diplomatischen Weg oder unmittelbar über die Justizministerien der Vertragsparteien und nicht über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation übersenden wird.
In Bezug auf Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Durchlieferung unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.
der Verfassung der Republik Kroatien untersagt die Auslieferung kroatischer Staatsbürger.
Daher wird die Republik Kroatien die Auslieferung und Durchlieferung (Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens) von eigenen Staatsbürgern nicht bewilligen.
Die „Staatsangehörigkeit“ einer Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, wird nach dem Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Republik Kroatien betreffend die Staatsbürgerschaft beurteilt.
Die Republik Kroatien wird die Durchlieferung einer Person nur unter den für eine Auslieferung anwendbaren Bedingungen bewilligen (Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens).
„Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsübereinkommens von 1957 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck,Staatsangehöriger’ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsangehörige der Republik Lettland und auf jene Nichtstaatsbürger bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“
In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland seit dem 30. Juni 2004 das Übereinkommen und seine Protokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anwendet, jedoch die innerstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten anwendet (2002/584/JHA).
Artikel 1: Im Fürstentum Liechtenstein ist eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich daher das Recht vor, eine Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, daß der ersuchende Staat diesbezüglich eine angemessene Zusicherung abgibt.
Absatz 1 Buchstabe a : Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph 36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt, was immer auch die Gesetze des Staates vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens sind „Staatsangehörige“ Personen, die im Besitz der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft sind.
Artikel 11: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß anzuwenden, sofern der ersuchende Staat den liechtensteinischen Behörden keine angemessene Zusicherung gibt, daß er keine Strafe verhängt oder Maßnahme ergreift, die im Widerspruch zu liechtensteinischem Recht steht oder gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Person auf eine mit liechtensteinischem Recht unvereinbare Weise verstößt.
Artikel 21: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Durchlieferung durch sein Gebiet zu verweigern, selbst für den Fall, daß die dem Verfolgten zur Last gelegte strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt.
Artikel 23: Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Ersuchen und beizubringende Unterlagen, die in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßt sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen werden muß.
Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, daß keine Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird.
Die Republik Litauen behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die bezeichnete Person aus Gründen seines/ihres Gesundheitszustandes, Alters oder persönlicher Beweggründe nachteilig durch die Auslieferung betroffen wäre.
Die Republik Litauen behält sich das in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehene Recht vor, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens beschriebenen Handlungen als eine politisch strafbare Handlung betrachtet werden.
Der Begriff „Staatsangehöriger“ bedeutet Personen, die die litauische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) besitzen. Nach Artikel 6 des Gesetzes über die litauische Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsgesetz) liefert die Republik Litauen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht an fremde Staaten aus. Alle Ersuchen um Auslieferung litauischer Staatsangehöriger werden abgelehnt.
Schriftliche Auslieferungsersuchen können zwischen dem Justizministerium und der Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden Vertragspartei und dem litauischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft ausgetauscht werden. Die Benützung des diplomatischen Weges ist nicht ausgeschlossen.
In keinem Fall wird die Republik Litauen die Durchlieferung hinsichtlich litauischer Staatsangehöriger bewilligen.
Auslieferungsersuchen (einschließlich der zur Unterstützung des Ersuchens beigefügten Schriftstücke) müssen mit einer geeigneten Übersetzung in das Litauische, Englische, Französische, Russische oder Deutsche versehen sein, wenn die Schriftstücke nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie im Verhältnis zwischen der Republik Litauen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Übergabeverfahren gemäß dem Europäischen Haftbefehl anwenden wird, ausgenommen in den in den Erklärungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich Art. 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannten Fällen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird weder die Auslieferung noch die Durchlieferung seiner Staatsangehörigen bewilligen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.
Wegen der besonderen Regelungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter „Staatsangehörigen“ im Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen sind, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die luxemburgische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in Luxemburg wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung zu bewilligen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 28. Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 121/2013 )
Malta behält sich das Recht vor, ein Ersuchen um Auslieferung einer einer strafbaren Handlung beschuldigten Person nur zu bewilligen, wenn sich das Tatortgericht nach Anhörung jedes Beweismittels, das zur Unterstützung des Ersuchens um Rückgabe dieser Person oder für diese Person angeboten wurde, überzeugt hat, daß die Beweise ausreichend sind, um die Hauptverhandlung für diese strafbare Handlung zu rechtfertigen, wenn sie innerhalb der Gerichtsbarkeit der Strafgerichte für Malta begangen worden wäre. Eine Person, die für eine strafbare Handlung in Abwesenheit verurteilt wurde, wird wie eine Person behandelt, die dieser strafbaren Handlung beschuldigt wird.
Malta behält sich das Recht vor, bei der Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte Person wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung nicht vor einem Gericht verfolgt wird, das nur vorübergehend oder unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, über solche strafbare Handlungen zu erkennen. Die Auslieferung, die zur Vollstreckung einer Strafe eines solchen Sondergerichtes begehrt wurde, kann abgelehnt werden.
Malta behält sich das Recht vor, das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 20 des Kapitels 276 der Gesetze Maltas (The Extradition Act, 1978) anzuwenden, der wie folgt lautet:
„Zufolge einer an das Berufungsgericht für Strafsachen erhobenen Berufung oder einer an den Verfassungsgerichtshof nach Abschnitt 46 der Verfassung Maltas gerichteten Beschwerde kann jedes dieser genannten Gerichte ohne Rücksicht auf jede andere Gerichtsbarkeit anordnen, daß die eingelieferte Person enthaftet wird, wenn sich für ein solches Gericht herausstellt, daß es
Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Abschnitt 15 (5) des Extradition Acts anzuwenden, der wie folgt lautet:
„Für die Zwecke dieses Abschnittes wird eine strafbare Handlung gegen das Leben oder die Person des Staatsoberhauptes oder jede damit in bezug stehende strafbare Handlung, wie sie unter Unterabschnitt (3) von Abschnitt 5 dieses Gesetzes beschrieben wird, nicht notwendigerweise als eine strafbare Handlung mit politischem Charakter angesehen.“
Malta behält sich das Recht vor, diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem Grundsatz „non bis in idem“, wie er in Abschnitt 527 des Strafgesetzbuches (Kapitel 9 der Gesetze Maltas) festgelegt ist, anzuwenden, der wie folgt lautet:
„Wenn in einer Hauptverhandlung ein Urteil erlassen wurde, das die angeklagte oder beschuldigte Person freigesprochen hat, ist es nicht rechtmäßig, diese Person einer weiteren Hauptverhandlung für dieselbe Tatsache zu unterwerfen.“
Malta behält sich das Recht vor, die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 24 des Extradition Act (Kapitel 276 der Gesetze Maltas) anzuwenden, der wie folgt lautet:
Malta behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nach diesem Artikel nur insofern zu bewilligen, als die Durchlieferung nach seinen eigenen Gesetzen zulässig ist.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 teilt die Regierung von Malta dem Generalsekretär des Europarates mit, dass Malta den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2002/584/JHA) vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, insofern als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Malta und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Dies soll mit Wirkung ab 7. Juni 2004 gelten.
Erklärung im Hinblick auf Art. 6:
Unter Bedachtnahme auf Artikel 4 der Verfassung der Republik Mazedonien, der die Auslieferung von Staatsangehörigen der Republik Mazedonien nicht erlaubt, werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf Personen angewendet, die nicht Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind.
Vorbehalte im Hinblick auf die Art. 1, 12 und 18:
Zu Art. 1:
Die Republik Mazedonien wird der Übergabe der verlangten Person nicht zustimmen, wenn diese Person durch ein Ausnahmegericht verfolgt wird, oder in Fällen, in denen die Übergabe Zwecke der Vollstreckung einer Strafe, einer Sicherungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die von einem solchen Gericht verhängt wurde.
Zu Art. 12:
Selbst in Fällen, in denen das endgültige Erkenntnis oder der Haftbefehl von den zuständigen Behörden in einem Staat erlassen wurde, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die begehrte Übergabe abzulehnen, wenn eine Prüfung des gegenständlichen Falls zeigt, daß das bezeichnete Erkenntnis oder der Haftbefehl offensichtlich unbegründet sind.
Zu Art. 18:
Für den Fall, daß die begehrte Person zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durch den ersuchenden Staat übernommen wird, behält sich die Republik Mazedonien das Recht vor, die über diese Person verhängten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aufzuheben.
Die Republik Moldova wird die Bewilligung der Auslieferung in Fällen ablehnen, in denen die verlangte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei vor ein Sondergericht (errichtet für einen besonderen Fall) gestellt würde, oder wenn um Auslieferung ersucht wird, um eine von einem solchen Gericht erlassene Strafe oder Anhaltungsbefehl zu vollstrecken.
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, zu entscheiden, ob der Angriff oder versuchte Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner oder ihrer Familie eine politische strafbare Handlung darstellt oder nicht.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Verfassung der Republik Moldova dürfen Bürger der Republik Moldova weder ausgeliefert noch aus dem Land ausgewiesen werden.
Der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b umfaßt alle Einzelpersonen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldova in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung besitzen.
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn nach Art. 7 Abs. 2 die ersuchende Vertragspartei die Auslieferung in gleichgelagerten Fällen ablehnen würde.
1. Die Republik Moldova wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn ein endgültiges Urteil durch einen dritten Staat hinsichtlich der verlangten Person in bezug auf die Tat oder die Taten ergangen ist, für die die Auslieferung begehrt wird.
2. In Abweichung von Art. 9 (erster Satz) kann die Republik Moldova die Auslieferung bewilligen, wenn der ersuchende Staat neue Tatsachen und Beweise darlegen kann, die die Wiederaufnahme des Falles rechtfertigen.
Die Republik Moldova verlangt, daß jedes Ersuchen, das nach Art. 16 Abs. 2 an sie gerichtet wird, eine kurze Beschreibung der Handlung enthält, die der verlangten Person zur Last gelegt wird, einschließlich jener besonderen Einzelheiten, durch die die Art der strafbaren Handlung nach dem gegenständlichen Übereinkommen beurteilt werden kann.
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter den für die Auslieferung vorgesehenen Bedingungen zu bewilligen.
Die Republik Moldova erklärt, daß Ersuchen um Auslieferung und beigefügte Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates abgefaßt oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein müssen.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Kontext des Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jede Person bezeichnet, die „Monegasse“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ist.
Das Fürstentum Monaco ersucht die ersuchende Partei um Beifügung einer beglaubigten Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der begleitenden Dokumente ins Französische.
Erklärung
In Anbetracht der Gleichheit, die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes zwischen den Niederlanden, Surinam und den niederländischen Antillen besteht, verliert der im Artikel 27 Absatz 1 dieses Übereinkommens verwendete Ausdruck „Heimatgebiete“ hinsichtlich des Königreiches der Niederlande seinen ursprünglichen Sinn und ist daher mit Bezug auf das Königreich in der Bedeutung „Hoheitsgebiet in Europa“ zu verstehen.
1. Vorbehalte
Artikel 1
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, gegen das kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, nicht zu bewilligen, wenn die Auslieferung zur Folge haben könnte, daß die verlangte Person eine Strafe verbüßen muß, ohne daß sie in der Lage gewesen wäre, die Verteidigungsrechte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der in Rom am 4. November 1950 abgeschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszuüben.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn sie für die verlangte Person, insbesondere wegen ihrer Jugend, ihres vorgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes, besonders harte Folgen hätte.
Artikel 7
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn der ersuchende Staat nach Artikel 7 Absatz 2 berechtigt wäre, die Auslieferung in gleichartigen Fällen abzulehnen.
Artikel 9
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn nach ihrer Überzeugung die verlangte Person wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist und wenn im Falle der Verurteilung wegen dieser Tat der Verurteilte seine Strafe verbüßt, bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist.
Artikel 28
Wegen der besonderen Abmachungen zwischen den Beneluxländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg die Absätze 1 und 2 des Artikels 28 nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzuweichen.
2. Erklärungen
Artikel 6 und 21
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird weder die Durchlieferung noch die Auslieferung seiner Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung oder sonstiger Maßnahmen bewilligen.
Jedoch können niederländische Staatsbürger zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat sich für die Rückgabe der verlangten Person nach den Niederlanden zwecks Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden verbürgt, falls nach ihrer Auslieferung eine Haftstrafe, mit Ausnahme einer bedingten Haftstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme, verhängt wird.
Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige“ im Sinne des Übereinkommens die Personen zu verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie die Fremden, die in die niederländische Gemeinschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat, deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt werden können und sofern für solche Fremde nicht zu erwarten ist, daß sie ihr Aufenthaltsrecht im Königreich als Folge der Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme nach ihrer Auslieferung verlieren werden.
Artikel 19
Die niederländische Regierung wird die zeitweilige Auslieferung nach Artikel 19 Absatz 2 nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn besondere Umstände es erfordern.
Artikel 21 Absatz 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nur unter denselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung zu bewilligen.
Am 13. Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaten angenommen (Nr. 2002/584/JHA), im weiteren „der Rahmenbeschluss“ genannt. Art. 31 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass ab 1. Jänner 2004 der Rahmenbeschluss die entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Auslieferungsübereinkommen, die im Verhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar sind, ersetzen wird.
Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande hat daher die Ehre, dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, dass gemäß Art. 28 Abs. 3 des Auslieferungsübereinkommens das Übereinkommen nicht länger im Verhältnis zwischen dem europäischen Teil des Königreiches der Niederlande und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, angewendet wird.
Die Ständige Vertretung des Königreiches der Niederlande möchte betonen, dass Obenerwähntes die Anwendung des Übereinkommens nicht berührt hinsichtlich des Verhältnisses zwischen:
Die Vorbehalte und Erklärungen des Königreichs der Niederlande wurden am 14. Februar 1969 gemacht und wenden sich am 15. Oktober 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf Aruba und als nachfolgend auf die Niederländischen Antillen, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in ihren Beziehungen mit den Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurden:
Schweden, am 8. Juli 1993 und 29. Juli 1993
Liechtenstein, am 30. Juni 1993 und 29. September 1993
Schweiz, am 20. Oktober 1993 und 28. Oktober 1993
Luxemburg, am 20. September 1993 und 22. November 1993
Frankreich, am 30. Juli 1993 und 22. November 1993
Italien, am 8. Juni 1993 und 21. Dezember 1993
Türkei, am 19. Januar 1994 und 3. Februar 1994
Dänemark, am 20. Januar 1994 und 4. Februar 1994
Norwegen, am 26. Januar 1994 und 18. Februar 1994
Zypern, am 3. August 1993 und 3. März 1994
Tschechische Republik, am 20. Juli 1993 und 21. Februar 1994
Griechenland, am 21. September 1993 und 16. Juni 1994
Slowakei, am 20. Juli 1993 und 30. Juni 1994
Island, am 26. Januar 1994 und 22. Juli 1994
Österreich, am 22. Juli 1994 und 28. Juli 1994
Spanien, am 11. November 1993 und 24. November 1994
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, am 8. November 1994 und 4. November 1994
Israel, am 28. Februar 1994 und 31. Juli 1995
Portugal, am 6. Juli 1995 und 29. August 1995
Kroatien, am 16. Oktober 1995 und 12. Februar 1996
Slowenien, am 7. März 1996 und 13. März 1996
Ungarn, am 28. März 1996 und 2. April 1996
Finnland, am 5. Februar 1996 und 4. Juli 1996
Litauen, am 9. Jänner 1996 und 16. Juli 1996
Bulgarien, am 29. März 1996 und 17. Juli 1996
Malta, am 2. April 1997 und 17. April 1997
Estland, am 24. Juni 1997 und 17. Juli 1997
Ukraine, am 13. Oktober 1999 und 22. Oktober 1999
Moldau, am 7. Mai 1999 und 2. November 1999
Rumänien, am 16. Juni 1999 und 27. März 2000
Irland, am 27. Juli 1995 und 4. Dezember 2000
Albanien, am 26. März 1999 und 18. Dezember 2000
Deutschland, am 10. Dezember 2001 und 22. Jänner 2002
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 27 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Artikel 1
Die Auslieferung kann aus humanitären Erwägungen abgelehnt werden, wenn die Übergabe Folgen besonderer Schwere für die verlangte Person, insbesondere wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer Umstände persönlicher Art, haben kann.
Artikel 2 Absatz 1
Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann Norwegen die Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer entsprechenden strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen gewesen wäre.
Artikel 3 Absatz 3
Norwegen behält sich das Recht vor, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Norwegen das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen des Militärstrafrechts des ersuchenden Staates abgeurteilt werden darf.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Hinsichtlich Norwegens umfaßt der Ausdruck „Staatsangehörige“ sowohl die Staatsbürger als auch die Personen mit Wohnsitz in Norwegen. Der Ausdruck umfaßt auch die Staatsbürger Dänemarks, Finnlands, Islands und Schwedens sowie die Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, sofern nicht einer dieser Staaten um die Auslieferung ersucht.
Artikel 12
Die norwegischen Behörden behalten sich das Recht vor, von der ersuchenden Partei die Beibringung von Beweisen zu fordern, aus welchen sich die hinreichende Vermutung ergibt, daß die verlangte Person die strafbare Handlung begangen hat, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn die Beweise nicht ausreichend erscheinen.
Die norwegische Regierung hat im übrigen mitgeteilt, daß sie „allenfalls den Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 4 einschränken wird, wenn die nordischen Staaten einheitliche Auslieferungsgesetze gemäß einem derzeit erörterten Entwurf annehmen“.
Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland oder Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a unter keinen Umständen seine eigenen Staatsangehörigen ausliefern und daß es für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b, Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, wie polnische Staatsangehörige behandeln wird.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie seit dem 1. Mai 2004 die den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umsetzenden internen Rechtsvorschriften im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern anwendet als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Polen und diesen Staaten anwendbar ist.
Die Bestimmungen des vorgenannten Rahmenbeschlusses wurden durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes und des Gesetzes über Vergehen vom 18. März 2004 in polnisches Recht umgesetzt.
„Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet alle portugiesischen Bürger, unabhängig davon, auf welche Weise sie die Staatsangehörigkeit erworben haben.
Portugal wird die Auslieferung von Personen nicht bewilligen,
Portugal wird die Auslieferung nur wegen eines Verbrechens bewilligen, das mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist.
Portugal wird die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger nicht bewilligen.
In Portugal findet keine Auslieferung wegen Verbrechen statt, denen nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe entspricht.
Portugal bewilligt die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet nur für Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind.“
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass sie im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss des Rates, 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002, über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren anwendet.
Der Rahmenbeschluss wurde im portugiesischen Recht durch das Gesetz N° 65/2003 vom 23. August 2003 umgesetzt und gemäß Art. 40 dieses Gesetzes ist der rechtliche Rahmen seit 1. Jänner 2004 in Kraft und ab diesem Datum auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich für die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses entschieden haben, anwendbar.
Die rumänischen Staatsangehörigen dürfen nicht ausgeliefert werden. In Abweichung dieser Bestimmungen dürfen rumänische Staatsangehörige aus Rumänien nur dann ausgeliefert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, denen Rumänien als Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips angehört, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Eine Person, der in Rumänien Asyl gewährt wurde, darf nicht ausgeliefert werden.
Für Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde werden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend geändert.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel III des Gesetzes Nr. 302/2004 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom 13. Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.
In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und dessen Zusatzprotokolle, (Straßburg, 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978) weiterhin angewendet:
Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 105/2009 )
Eine Auslieferungsentscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation kann durch eine Person, gegen die eine Auslieferungsentscheidung ergangen ist, bei Gericht in Übereinstimmung der Gesetzgebung der Russischen Föderation angefochten werden.
1. Erklärungen
Artikel 6
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehörige“ außer den schwedischen Staatsbürgern alle Fremden mit Wohnsitz in Schweden, die Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens sowie die Fremden mit Wohnsitz in diesen Staaten.
Artikel 21
Die Durchlieferung wird nur unter denselben Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles bewilligt.
2. Vorbehalte
Artikel 1
Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen Ausnahmeverhältnissen zu erkennen befugt ist, sowie die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Ausnahmegericht verhängten Strafe abzulehnen.
Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung im Einzelfall abzulehnen, wenn diese Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes oder eines anderen mit der Person verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003 )
Artikel 3
Schweden behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Wenn die militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, behält sich Schweden das Recht vor zu verlangen, daß an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen über durch Militärpersonen begangene strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen werden darf.
Artikel 12
Obgleich das durch einen Gerichtshof oder einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens ausgesprochene Urteil oder der durch diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen anerkannt werden, behält sich Schweden das Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen, wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.
Artikel 18
Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, nicht zur festgesetzten Zeit durch den ersuchenden Staat übernommen worden ist, behält sich Schweden das Recht vor, sofort die gegen sie getroffene freiheitsentziehende Maßnahme aufzuheben.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wendet Schweden ab dem 1. Jänner 2004 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern an, als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Schweden und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.
Artikel 1
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, daß der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985 )
Der Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1 vorgebrachten Vorbehalt (Liste der strafbaren Handlungen, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt) ist gegenstandslos geworden.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß, wenn wegen einer strafbaren Handlung, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, eine Auslieferung bewilligt wird oder bewilligt worden ist, die Schweiz deren Wirkungen auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.
Artikel 3 Absatz 3
Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern nur unter den in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen einschränkenden Bedingungen zuläßt. Außerhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen zu ahndende strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und verurteilt werden,
Gemäß dem Gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen können andere im Ausland von einem Schweizerbürger begangene strafbare Handlungen auf Ersuchen des Staates, wo diese Vergehen begangen worden sind, in der Schweiz geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich dort wegen anderer schwerwiegenderer strafbarer Handlungen zu verantworten hat und wenn sein Freispruch oder die Vollstreckung einer Strafmaßnahme in der Schweiz jede weitere Verfolgung für die gleiche Handlung im ersuchenden Staat ausschließt.
(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 und 8 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985 )
Artikel 9
Artikel 11
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, daß der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlaß gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Maßnahme dieser Art unterworfen werden kann.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.
Artikel 16 Absatz 2
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16 Absatz 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.
Artikel 21
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.
Artikel 23
Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Beim Generalsekretär des Europarats sind Erklärungen von der Schweiz am 22. August 1991 zum Vorbehalt Portugals eingelangt:
„. . .
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Buchstabe c des Vorbehalts Portugals zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens mitzuteilen, daß meine Regierung sich der diesbezüglichen Erklärung der deutschen Regierung anschließt, die Ihnen am 4. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der Erklärung der österreichischen Regierung, über die Sie am 4. Juni 1991 informiert wurden und die die deutsche Auslegung übernimmt.
Der genannte Vorbehalt ist in der Tat mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nur dann vereinbar, wenn er Auslieferungen nicht unterschiedslos in all den Fällen entgegensteht, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet werden kann. Meine Regierung versteht den Vorbehalt auch in dem Sinne, daß die Auslieferung nur dann abgelehnt wird, wenn der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung herbeizuführen.“
Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für die Auslieferung Anwendung finden.
Serbien hat am 4. Februar 2011 seine Erklärungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 21 Abs. 2 zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ( BGBl. Nr. 320/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994 ) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und Unterlagen, die weder in slowakischer noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 teilt die Slowakische Republik mit, dass sie das genannte Übereinkommen sowie die beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und vom 17. März 1978 im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien – Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht anwenden wird, die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2002/584/JHA) umgesetzt haben und die Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses anwenden. Die Slowakische Republik betrachtet den genannten Rahmenbeschluss als einheitliche Rechtsvorschrift im Sinne des erwähnten Artikels.
Die Slowakische Republik wird weiterhin die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner beiden Zusatzprotokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahingehend anwenden, als diese Bestimmungen nicht durch den Rahmenbeschluss ersetzt wurden und in Fällen, auf die der Rahmenbeschluss keine Anwendung findet (inbegriffen Fälle, die durch Erklärungen der Mitgliedstaaten gedeckt sind).
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren umgesetzt hat. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und auf nach diesem Datum für nach dem 7. August 2002 begangene Straftaten gestellte Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen unter den Mitgliedstaaten anwendbar.
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren ersetzen somit die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seiner beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 insofern, als der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren im Verhältnis zwischen Slowenien und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Eine Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, darf im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung wird weder zu diesem Zweck noch zur Vollstreckung der von derartigen Gerichten verhängten Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt.
Spanien wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die Strafverfolgung aus irgendeinem im Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates vorgesehenen Grund verjährt ist.
Spanien wird die Durchlieferung nur unter den in diesem Übereinkommen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Spanien verlangt, daß der ersuchende Staat eine Übersetzung des Auslieferungsbegehrens und der angeschlossenen Unterlagen in die spanische, französische oder englische Sprache übermittelt.
Spanien wird hinsichtlich der auf Grund des Artikels 2 von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Für die Zwecke der Auslieferung werden neben den in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens angeführten strafbaren Handlungen auch terroristische Handlungen nicht als politische Straftaten angesehen.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird Spanien jene Personen als Staatsangehörige betrachten, denen eine solche Eigenschaft nach den Bestimmungen des Kapitels I des ersten Buches des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.
Als rechtskräftig abgeurteilt gilt eine Person dann, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung keinem weiteren ordentlichen Rechtszug mehr unterliegt, weil entweder alle Rechtsmittel erschöpft sind oder das Urteil angenommen worden ist oder weil dies in der besonderen Art der Entscheidung begründet ist.
Wenn die Straftat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird Spanien die Auslieferung ablehnen, es sei denn, daß der ersuchende Staat vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Garantien bietet, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen oder, falls sie ausgesprochen wurde, nicht vollstreckt wird.
Spanien hat am 25. Oktober 2019 sowie am 28. April 2022 die nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich erklärten territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar (siehe BGBl. III Nr. 81/2022 ) abgegeben:
Erklärung vom 25. Oktober 2019:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 98), des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 209) und des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und des Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
Spanien wünscht, dass die Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit, die zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich durch das Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle ermöglicht wird, auch in Gibraltar möglich sein soll. Wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, ist hierfür eine unmittelbare Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Folglich sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 27 Abs. 4 direkt an die Vertragsparteien zur Einholung der Zustimmung wenden muss, welche ausdrücklich zu erfolgen hat. Die Vertragsstaaten hätten außer einem Ersuchen des Vereinigten Königreichs keine Mitteilung des Vertragsbüros des Europarats erhalten sollen. Die Notwendigkeit bekräftigend, dieses Verfahren auch in zukünftigen Fällen anzuwenden, reagierte Spanien auf diese Mitteilung, indem es sich direkt an das Vereinigte Königreich wandte und in einer Verbalnote, die am 22. Oktober an dessen Botschaft in Madrid zugestellt wurde, seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Spanien lehnt es ab, dass eine Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens durch bloße stillschweigende Zustimmung erfolgen kann.“
Erklärung vom 28. April 2022:
„In Bezug auf die Mitteilung des Vereinigten Königreichs an das Generalsekretariat des Europarats vom 29. Juli 2019 über die Absicht des Vereinigten Königreichs, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SEV Nr. 24), dessen Zweiten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 98), dessen Dritten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 209) und dessen Vierten Zusatzprotokolls (SEV Nr. 212) auf Gibraltar auszudehnen, gibt Spanien unter Hinweis darauf, dass es Vertragspartei des genannten Übereinkommens sowie des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 86) und dessen Zweiten und Dritten Zusatzprotokolls ist, folgende Erklärung ab:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist jedwede Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der dazugehörigen Protokolle so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht als Änderung in irgendeiner Form des in den beiden vorangehenden Absätzen Dargelegten verstanden werden.
4. Das Verfahren, welches in den von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge vorgesehen ist (genauso wie in den „Vereinbarten Abkommen über die Behörden von Gibraltar im Rahmen der Rechtsakte der EU und der EG sowie der entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gelten für dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle.
5. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Art. 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Abschließend möchte Spanien den Inhalt der Vorbehalte und Erklärungen wiederholen, die es bisher zu dem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen abgegeben hat.“
Mit Wirkung vom 13. Mai 2003
Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird, eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist.
Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff .Staatsangehöriger. in den Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen, ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.
Nach den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 5 wird die Durchlieferung einer Person im Sinne des Artikels 21 nur unter den Bedingungen bewilligt, die in den Fällen der Auslieferung anwendbar sind.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ( BGBl. Nr. 320/1969 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994 ) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.
Die Ständige Vertretung der Tschechischen Republik teilt mit, dass am 19. April 2006 das Parlament der Tschechischen Republik ein Gesetz zur Änderung der Gesetzgebung hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) verabschiedete. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
„Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie am 1. Juli 2006 eine Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen hat (2002/584/JHA: im weiteren als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet“), welchen die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens betrachtet und welchen die Tschechische Republik im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Rechtsvorschriften anwenden.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 sind weiterhin auf Auslieferungen tschechischer Staatsangehöriger von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, die wegen vor dem 1. November 2004 begangenen Straftaten gesucht werden.
Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des Vertrags zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, abgeschlossen am 29. Oktober 1992 in Prag, und Artikel XV des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 27. Juni 1994 in Wien, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl und sonstige Schriftstücke ohne Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2014 )
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie ab 1. Dezember 2014 eine Änderung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstatten (2002/584/JHA: Im Folgenden als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet) erlassen, welche die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift erachtet, wie es in Art. 28 Abs. 3 im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vorgesehen ist, und welche die Tschechische Republik im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl anwenden.
Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des am 29. Oktober 1992 in Prag zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden und Steuerung ausgewählter Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen und Art. XV des am 27. Juni 1994 in Wien zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, auf deren Basis der Europäische Haftbefehl und andere Dokumente ohne Übersetzung in die offizielle Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.
Die im Artikel 11 erwähnte Zusicherung wird auf das folgende Verfahren beschränkt;
Im Falle der Auslieferung eines zum Tode Verurteilten oder einer Person, die einer mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird, an die Türkei hat die ersuchte Vertragspartei, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht, das Recht, ein Ersuchen um Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe zu stellen. Dieses Ersuchen wird durch die türkische Regierung der Großen Nationalversammlung, die ein Todesurteil in letzter Instanz zu bestätigen hat, übermittelt, sofern sie nicht bereits darüber entschieden hat.
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist von der Türkei am 21. Juni 1994 nachstehende Erklärung zu den Vorbehalten Polens eingelangt:
„Hinsichtlich der Vorbehalte und Erklärungen, die von Polen bei der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben worden sind, teilt die türkische Regierung die von der Bundesrepublik Deutschland und Österreich erklärte Auslegung, die entsprechend am 13. Oktober 1993 und 11. Jänner 1994 registriert wurde.
Die türkische Regierung betrachtet die Erklärung Polens zu Art. 6 Abs. l lit. b, die Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit polnischen Staatsbürgern gleichstellt, mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens nur vereinbar, wenn sie nicht in Fällen der Auslieferung dieser Personen in andere Drittstaaten als jenen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, Anwendung findet.“
Die Ukraine behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht ohne Schaden für ihre Gesundheit ausgeliefert werden kann.
Die Ukraine wird die Auslieferung nur hinsichtlich strafbarer Handlungen bewilligen, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von nicht weniger als einem Jahr oder schwerer Strafe bedroht sind.
Die Auslieferung hinsichtlich gemeiner strafbarer Handlungen, die auch militärische strafbare Handlungen sind, kann nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, daß die Person, deren Auslieferung begehrt wird, nicht der Strafverfolgung nach den Militärgesetzen unterworfen wird.
Die Ukraine wird nicht Staatsangehörige der Ukraine einem anderen Staat ausliefern. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird jene Person als Staatsangehöriger der Ukraine angesehen, die nach den Gesetzen der Ukraine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.
Die Ukraine wird die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen zulassen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.
Auslieferungsersuchen und die beigeschlossenen Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt werden, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Ungarn wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder Anhaltung führen würde. Ungarn behält sich weiters das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn dies für die verlangte Person eine besondere Härte verursachen würde, zum Beispiel wegen ihrer Jugend, ihres fortgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes oder unter Bedachtnahme auch auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates wegen jedes anderen, diese Person betreffenden Umstandes.
a) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a des am 10. Februar 1947 in Paris abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen, es sei denn, die auszuliefernde Person ist auch ein Staatsangehöriger eines anderen Staates und hat ihren ständigen Aufenthaltsort in einem fremden Staat. Ein ungarischer Staatsangehöriger kann ungeachtet seines ständigen Aufenthaltsortes und seiner zufälligen anderen Staatsangehörigkeit in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Auslieferung dieser Person an Ungarn unter der Bedingung bewilligt worden ist, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vollzug der gegen sie verhängten Strafe in diesen Staat zum Zwecke der Erfüllung des Auslieferungsersuchens rücküberstellt wird.
b) Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn abzulehnen.
Ungarn wird die Auslieferung ablehnen, wenn sie zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Verfolgung einer Person begehrt wird, die wegen einer mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird. Gleichwohl kann die Auslieferung hinsichtlich einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach dem Gesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bestraft werden kann, wenn dieser Staat zustimmt, daß die Todesstrafe im Falle ihrer Verhängung nicht vollstreckt wird.
Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft verlangt Ungarn auch eine kurze Darstellung jenes Sachverhaltes, dessen die verlangte Person beschuldigt wird.
Ungarn wird die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ablehnen.
Ungarn erklärt, daß es eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.
Der Rahmenbeschluss wurde durch das ungarische Gesetz No. CXXX aus 2003 umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und anwendbar auf von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab diesem Datum gestellte Übergabeersuchen. Die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls ersetzen somit die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, sofern der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung einer Auslieferung abzulehnen, um die auf Grund oder zum Zweck der Vollstreckung eines verurteilenden Erkenntnisses ersucht wird, das in Abwesenheit der betroffenen Person von dem Verfahren verhängt wurde, das zu dem Erkenntnis geführt hat.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 3 nur in bezug auf Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anzuwenden.
Das Vereinigte Königreich kann die Auslieferung einer Person ablehnen, wenn die Behörden in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln oder der Insel Man ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren gegen diese Person eingeleitet haben oder einzuleiten im Begriff sind, gleichviel ob dieses Verfahren sich auf strafbare Handlungen bezieht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, oder nicht.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung einer wegen einer strafbaren Handlung angeklagten Person abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß diese Person, würde ihr diese strafbare Handlung im Vereinigten Königreich zur Last gelegt, das Recht hätte, im Hinblick auf einen früheren Freispruch oder eine frühere Verurteilung nach einer darauf bezogenen Rechtsvorschrift außer Verfolgung gesetzt zu werden.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen der Dauer der Zeit, die verstrichen ist, seit die Person die strafbare Handlung begangen haben beziehungsweise entwichen sein soll, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in jedem Fall die Zustimmung dazu zu verweigern, daß der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.
Das Vereinigte Königreich wird Artikel 21 nicht anwenden.
Die beizubringenden Unterlagen sind in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu versehen.
Dieses Übereinkommen findet auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, dem Generalsekretär die Anwendung des Übereinkommens auf Hoheitsgebiete zu notifizieren, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Das Übereinkommen hebt die Bestimmungen zweiseitiger Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Vertragsparteien nur insoweit auf, als es durch oder nach Artikel 27 auf das Vereinigte Königreich, die Vertragsparteien und die Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich oder die Vertragsparteien verantwortlich sind.
Das Übereinkommen findet in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer Vertragspartei keine Anwendung, wenn im Vereinigten Königreich und der betreffenden Vertragspartei Rechtsvorschriften in Kraft sind, welche die Vollstreckung richterlicher Befehle, die im Hoheitsgebiet eines von ihnen erlassen worden sind, im Hoheitsgebiet des jeweils anderen vorsehen.
Das Vereinigte Königreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnt den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, aus.
Der Artikel 11.2 (f) der zypriotischen Verfassung untersagt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Daher müssen die Bestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens hinsichtlich der Republik Zypern auf die Auslieferung von Ausländern beschränkt werden.
Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003 )
Hinsichtlich der Staatsbürger der Republik ist die zu den Artikeln 1 und 6 abgegebene Erklärung auch auf diesen Absatz anzuwenden.
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die zypriotische Regierung mit, dass sie mit 13. Juni 2002 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zypriotisches Recht umgesetzt hat.
Der Rahmenbeschluss wurde durch das zypriotische Gesetz N° 133 vom 30. April 2004 umgesetzt. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. April 1969
Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 1

AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 2

AUSLIEFERUNGSFÄHIGE STRAFBARE HANDLUNGEN

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muß deren Maß mindestens vier Monate betragen.
(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmaßes nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.
(3) Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, im Abs. 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschließen.
(4) Jede Vertragspartei, die von dem im Abs. 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarates bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hiebei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschließen. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
(5) Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluß dem Generalsekretär des Europarates, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
(6) Jede Partei, die von dem in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarates, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
(7) Jede Partei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 3

POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
(4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 4

MILITÄRISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 5

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht. Abwesenheitsurteile
(1) Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen.
(2) Unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat. Amnestie Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 6

AUSLIEFERUNG EIGENER STAATSANGEHÖRIGER

(1) a) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen. b) Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. c) Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung maßgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung der lit. a berufen.
(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 7

BEGEHUNGSORT

(1) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung der verlangten Person wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil in seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
(2) Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer außerhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 8

ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN WEGEN DERSELBEN HANDLUNGEN

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer verlangten Person ablehnen, die von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 9

NE BIS IN IDEM

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die verlangte Person wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 10

VERJÄHRUNG

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.
(2) Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden, a) wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht, und/oder b) sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.
(4) Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäß ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 11

TODESSTRAFE

Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
(2) Dem Ersuchen sind beizufügen: a) eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschließlich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben; c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 13

ERGÄNZUNG DER UNTERLAGEN

Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 14

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden: a) wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen; b) wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch a) Ermittlungsmaßnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken; b) die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen; c) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Betroffenen außer Landes zu schaffen.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung, a) dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden, und b) dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt. Die ersuchte Vertragspartei kann dieser Beschränkung jederzeit widersprechen, was die ersuchende Vertragspartei dazu verpflichtet, die Beschränkung unverzüglich zu beenden und die ausgelieferte Person gegebenenfalls freizulassen.
(4) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 15

WEITERLIEFERUNG AN EINEN DRITTEN STAAT

(1) Außer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 lit. b darf der ersuchende Staat die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 16

VORLÄUFIGE AUSLIEFERUNGSHAFT

(1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung der gesuchten Person ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, daß eine der im Artikel 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
(3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht der verlangten Person für notwendig hält.
(5) Die Freilassung steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 17

MEHRHEIT VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN

Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der verlangten Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 18

ÜBERGABE DER AUSZULIEFERNDEN PERSON

(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis.
(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von der verlangten Person erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.
(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen Falles kann die verlangte Person mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn sie bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist sie nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Abs. 4 finden Anwendung. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 19

AUFGESCHOBENE ODER BEDINGTE ÜBERGABE

(1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der verlangten Person aufschieben, damit diese von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die sie wegen einer anderen Handlung als jener verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat die verlangte Person dem ersuchenden Staat zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 20

ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN

(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände, a) die als Beweisstücke dienen können oder b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz der verlangten Person gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
(2) Die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der verlangten Person nicht vollzogen werden kann.
(3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
(4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzustellen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird nach Vorlage eines Durchlieferungsersuchens bewilligt, sofern die strafbare Handlung von der um die Durchlieferung ersuchten Vertragspartei nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.
(2) Das Durchlieferungsersuchen hat die folgenden Angaben zu enthalten: a) die Identität der auszuliefernden Person sowie ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar; b) die um die Durchlieferung ersuchende Behörde; c) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie die Bestätigung, dass die Person auszuliefern ist; d) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe; e) die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.
(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung bestätigt die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, dass eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen vorliegt. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; die ersuchende Vertragspartei hat dann ein Durchlieferungsersuchen an die Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet diese Zwischenlandung stattfand.
(4) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.
(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 22

VERFAHREN

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 23

ANZUWENDENDE SPRACHE

Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarates verlangen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 24

KOSTEN

(1) Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.
(3) Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 25

BESTIMMUNG DES BEGRIFFES DER „MASSNAHMEN DER SICHERUNG UND BESSERUNG“

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ alle die Freiheit beschränkenden Maßnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 26

VORBEHALTE

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten. Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 27

RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und auf die Insel Man Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtet Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien.
(4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Abs. 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 28

VERHÄLTNIS DIESES ÜBEREINKOMMENS ZU ZWEISEITIGEN VEREINBARUNGEN

(1) Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, jene Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
(2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(3) Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschließlich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschließen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieses Absatzes erhaltene Notifikation. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 29

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION, INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 30

BEITRITT

(1) Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarates, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates und wird 90 Tage nach deren Hinterlegung wirksam. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 31

KÜNDIGUNG

Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarates kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

Artikel 32

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens; c) jede nach Artikel 6 Abs. 1 und nach Artikel 21 Abs. 5 abgegebene Erklärung; d) jeden nach Artikel 26 Abs. 1 gemachten Vorbehalt; e) jede nach Artikel 26 Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes; f) jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt. GESCHEHEN zu Paris am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

(Anm.: Artikel 33)

Kommunikationswege und -mittel

(1) Für den Zweck des Übereinkommens können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
(2) Die Übermittlung über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf diplomatischem Weg ist nicht ausgeschlossen.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern. Beachte für folgende Bestimmung 1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004 ). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025 ).

(Anm.: Artikel 34)

Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus ihrer Auslegung und Durchführung ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
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