BGBl. III Nr. 112/2011
BGBl. III Nr. 112/2011
revidiert (BGBl. III Nr. 112/2011)
Langtitel
Europäische Sozialcharta (revidiert)
StF: BGBl. III Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1068 AB 1090 S. 100. BR: AB 8476 S. 795. )
Änderung
BGBl. III Nr. 116/2025 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Albanien III 112/2011 *Andorra III 112/2011 *Armenien III 112/2011 *Aserbaidschan III 112/2011 *Belgien III 112/2011 *Bosnien-Herzegowina III 112/2011 *Bulgarien III 112/2011 *Dänemark III 112/2011 *Estland III 112/2011 *Finnland III 112/2011 *Frankreich III 112/2011 *Georgien III 112/2011 *Irland III 112/2011 *Italien III 112/2011 *Litauen III 112/2011 *Malta III 112/2011 *Moldau III 112/2011 *Montenegro III 112/2011 *Niederlande III 112/2011 *Norwegen III 112/2011 *Portugal III 112/2011 *Rumänien III 112/2011 *Russische F III 112/2011, III 116/2025 K *Schweden III 112/2011 *Serbien III 112/2011 *Slowakei III 112/2011 *Slowenien III 112/2011 *Türkei III 112/2011 *Ukraine III 112/2011 *Ungarn III 112/2011 *Zypern III 112/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu verwirklichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 4. November 1950 zu Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern;
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Sozialcharta und in deren Protokollen übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten sozialen Rechte zu sichern, um ihren Lebensstandard zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern;
unter Hinweis darauf, dass die am 5. November 1990 in Rom abgehaltene Ministerkonferenz über Menschenrechte die Notwendigkeit betonte, einerseits die Unteilbarkeit aller Menschenrechte, seien es bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte, zu bewahren und andererseits die Europäische Sozialcharta mit neuem Leben zu erfüllen;
in dem Entschluss, wie auf der am 21. und 22. Oktober 1991 in Turin abgehaltenen Ministerkonferenz beschlossen, den materiellen Inhalt der Charta auf den neuesten Stand zu bringen und in einer Weise anzupassen, dass insbesondere den seit ihrer Annahme eingetretenen grundlegenden sozialen Veränderungen Rechnung getragen wird;
in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in eine Revidierte Charta, die schrittweise an die Stelle der Europäischen Sozialcharta treten soll, die durch die Charta garantierten Rechte in ihrer geänderten Fassung und die durch das Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte aufzunehmen sowie neue Rechte hinzuzufügen –
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien sind gewillt, mit allen zweckdienlichen Mitteln staatlicher und zwischenstaatlicher Art eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:
Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teils III als gebunden.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Europäische Sozialcharta (revidiert) ist gemäß seinem Artikel K Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Republik Österreich betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die revidierte Charta ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Albanien an die folgenden Artikel der Charta gebunden:
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt das Fürstentum Andorra sich an die folgenden Artikel und Absätze von Teil II der Charta gebunden zu erachten:
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der revidierten Charta erachtet sich die Republik Armenien durch die Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 sowie durch die folgenden Absätze gebunden:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Charta in den besetzten Territorien der Republik Armenien nicht garantieren kann, bis diese Gebiete von dieser Besatzung befreit sind (schematische Karte der besetzten Gebiete siehe Anlagen).
Gemäß Teil III Artikel A der revidierten Charta erachtet sich die Republik Aserbaidschan an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden: Artikel 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 20, 21, 22, 24, 26, 27, 28 und 29.
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta erachtet sich Belgien an folgende Artikel von Teil II gebunden:
Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es sich an folgende Artikel gebunden erachtet:
Gemäß Teil IV Artikel D Abs. 2 der Charta anerkennt die Republik Bulgarien die Überwachung der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen aus dieser Charta gemäß dem im Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta vom 9. November 1995 vorgesehenen Verfahren, welches ein System kollektiver Beschwerden vorsieht.
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta erklärt die Republik Bulgarien folgendes:
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 3 der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich an Teil II Artikel 2 Abs. 3 der revidierten Charta gebunden erachtet.
Die dänische Regierung bringt bezüglich der folgenden Bestimmungen der Sozialcharta (revidiert) Vorbehalte ein: Artikel 2 Abs. 7, Artikel 24, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29 und Teil V Artikel E.
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta teilt die Republik Estland mit, dass sie sich an folgende Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:
Die Republik Finnland erklärt gemäß Teil III Artikel A der Charta, dass sie sich an folgende Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1 und 2; Artikel 3 Abs. 1 und 4; Artikel 4 Abs. 2, 3 und 5; Artikel 5 und 6; Artikel 7 Abs. 1 bis 5, 7, 8 und 10; Artikel 8 Abs. 2 und 4; Artikel 9 bis 18; Artikel 19 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, und Artikel 20 bis 31.
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Georgien an die folgenden Artikel und Absätze der Charta gebunden:
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich Irland an alle Bestimmungen der Charta mit Ausnahme von:
gebunden.
Angesichts der allgemeinen Formulierung des Artikels 31 der Charta ist Irland nicht in der Lage die Bestimmungen dieses Artikels zu diesem Zeitpunkt zu akzeptieren. Allerdings wird Irland die Auslegung der Bestimmungen des Artikels 31 durch den Europarat im Hinblick auf ihre Akzeptanz durch Irland zu einem späteren Zeitpunkt genau verfolgen.
Italien erachtet sich nicht an Artikel 25 der Charta (das Recht der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Forderung bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers) gebunden.
Die Republik Litauen erklärt, dass sie sich an die Bestimmungen der folgenden Artikel der Charta gebunden erachtet: Teil II Artikel 1-11, Artikel 12 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 13 Abs. 1-3, Artikel 14-17, Artikel 18 Abs. 1 und 4, Artikel 19 Abs. 1, 3, 5, 7, 9-11, Artikel 20-22, Artikel 24-29, und Artikel 31 Abs. 1 und 2.
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erachtet sich die Republik Malta an die folgenden Artikel und Absätze des Teils II gebunden:
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta erachtet sich die Republik Moldau an die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 26, 28, 29, sowie teilweise an die Bestimmungen von Artikel 3 (Abs. 1-3), Artikel 4 (Abs. 3-5), Artikel 7 (Abs. 1-4, 7-10), Artikel 13 (Abs. 1-3), Artikel 15 (Abs. 1, 2), Artikel 18 (Abs. 3, 4), Artikel 19 (Abs. 7, 8) und Artikel 27 (Abs. 2) gebunden.
Die Republik Moldau bestätigt gleichzeitig, dass die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die angenommene Teilratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta den im Teil IV der Europäischen Sozialcharta festgelegten Kontrollmechanismen, abgeschlossen am 18. Oktober 1961 in Turin, unterliegen wird.
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt Montenegro, dass es sich an die folgenden Bestimmungen von Teil II der Charta gesetzlich gebunden erachtet:
Die Niederlande erachtet sich an Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta (revidiert) gebunden, außer in Bezug auf militärisches Personal im aktiven Dienst und Beamte des Verteidigungsministeriums.
Die Niederlande erachtet sich nicht an Artikel 19 Abs. 12 der Charta (revidiert) gebunden.
Das Königreich der Niederlande anerkennt die Europäische Sozialcharta (revidiert) für das Königreich in Europa.
Das Königreich Norwegen erklärt, dass es sich an die Artikel 1, 4-6, 9-17, 20-25, 30 und 31, sowie darüber hinaus an die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 1-6, Artikel 3 Abs. 2-3, Artikel 7 Abs. 1-3, 5-8 und 10, Artikel 8 Abs. 1 und 3, Artikel 19 Abs. 1-7 und 9-12 und Artikel 27 Abs. 1 lit. c und 2 der Charta gebunden erachtet.
Gemäß Teil VI Artikel L der revidierten Europäischen Sozialcharta, erklärt die norwegische Regierung, dass das Mutterland Norwegen, auf das die Bestimmungen des revidierten Europäischen Sozialcharta angewendet werden, das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Svalbard (Spitzbergen) und Jan Mayen ist. Die revidierte Europäische Sozialcharta soll nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens gelten.
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 3 der revidierten Europäischen Sozialcharta erachtet sich Norwegen am Artikel 28 der besagten Sozialcharta gebunden.
Die Republik Portugal erklärt, dass sie Artikel 2 Abs. 6 auf Verträge mit einer Dauer von höchstens einem Monat oder mit einer normalen Wochenarbeitszeit von höchstens acht Stunden und auf solche mit einem besonderen oder gelegentlichen Charakter nicht anwendet.
Die Republik Portugal erklärt, dass die Verpflichtungen aus Artikel 6 in Bezug auf Abs. 4 das Verbot von Aussperrungen in keiner Weise ungültig machen, wie in Artikel 57 Abs. 4 der Verfassung festgelegt.
Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 der Charta anerkennt Rumänien Teil I der Charta als eine Erklärung der Ziele, die es mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und erachtet sich an die Bestimmungen von Artikel 1; Artikel 4 bis 9; Artikel 11, 12, 16, 17, 20, 21, 24, 25, 28 und 29, sowie weiters an die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 1, 2, 4-7; Artikel 3 Abs. 1 bis 3; Artikel 13 Abs. 1 bis 3; Artikel 15 Abs. 1 und 2; Artikel 18 Abs. 3 und 4; Artikel 19 Abs. 7 und 8, und Artikel 27 Abs. 2 gebunden.
Rumänien erklärt, dass es anerkennt, dass die Anwendung der gesetzlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Sozialcharta (revidiert) dem Kontrollmechanismus unterliegt, welcher in Teil IV Europäischen Sozialcharta, die am18. Oktober 1961 in Turin angenommenen wurde, vorgesehen ist.
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt die Russischen Föderation, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta erachtet sich Schweden an die folgenden Artikel des Teil II gebunden.
Schweden ist der Auffassung, dass eine bevorzugte Behandlung nicht als unvereinbar mit Artikel E der Charta erachtet werden soll.
Gemäß Teil III Artikel A der Charta erklärt die Republik Serbien, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II der Charta gebunden erachtet:
Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt die Slowakei, dass sie sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:
Gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 der Charta teilt die Republik Slowenien mit, dass sie sich an die folgenden Artikel des Teils II dieser Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (Abs. 2 und 3), 14, 15, 16, 17, 18 (Abs. 1, 3 und 4), 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31.
Gemäß Teil IV Artikel D Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Slowenien, dass sie die Überwachung der Verpflichtungen aus dieser Charta nach dem Verfahren aus dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta, welche ein System kollektiver Beschwerden vorsieht, abgeschlossen in Straßburg am 9. November 1995, anerkennt.
Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erklärt die Republik Türkei, dass sie sich an die folgenden Artikel, Absätze und litera von Teil II der revidierten Charta gebunden erachtet:
Die Ukraine verpflichtet sich, Teil I der Charta als die Erklärung der Ziele zu erachten, welche die Ukraine mit allen geeigneten Mitteln, wie in der Präambel zu Teil I der Charta dargelegt, zu erreichen bestrebt ist.
Die Ukraine erachtet sich an die folgenden Artikel und Absätze des Teils II der Charta gebunden:
Gemäß den Bestimmungen von Teil III Artikel A Abs. 1 lit. b und c der Europäischen Sozialcharta (revidiert), erklärt Ungarn, dass es sich an die folgenden Artikel gebunden erachtet:
Gemäß Teil III Artikel A der Europäischen Sozialcharta (revidiert) erachtet sich die Republik Zypern an die Artikel 1, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 19, 20, 24 und 28 sowie an die folgenden Absätze gebunden:
Teil II
Artikel 1 Absatz 2 Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würden durch sie Schutzklauseln oder Schutzmaßnahmen einer Gewerkschaft verboten oder erlaubt. Artikel 2 Absatz 6 Die Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet a) auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis eine Gesamtdauer von einem Monat nicht überschreitet und/oder deren wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet; b) auf Fälle, in denen der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis eine Gelegenheitsarbeit oder eine Tätigkeit besonderer Art betrifft, sofern objektive Gründe in diesen Fällen die Nichtanwendung rechtfertigen. Artikel 3 Absatz 4 Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Zwecke dieser Bestimmung die Aufgaben, Organisation und Bedingungen für die Tätigkeit dieser Dienste durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder auf jede andere, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Weise festzulegen sind. Artikel 4 Absatz 4 Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass sie eine fristlose Entlassung im Fall einer schweren Verfehlung nicht verbietet. Artikel 4 Absatz 5 Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Vertragspartei die in diesem Absatz geforderte Verpflichtung eingehen kann, wenn durch Gesetz, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche Lohnabzüge für die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer verboten sind und Ausnahmen nur für diejenigen Personen gelten, die in diesen Gesetzen, Verträgen und Schiedssprüchen nicht erfasst sind. Artikel 6 Absatz 4 Es besteht Einverständnis darüber, dass jede Vertragspartei für sich die Ausübung des Streikrechts durch Gesetz regeln kann, vorausgesetzt, dass jede weitere Einschränkung dieses Rechts aufgrund des Artikels G gerechtfertigt werden kann. Artikel 7 Absatz 2 Diese Bestimmung hindert die Vertragsparteien nicht, im Gesetz vorzusehen, dass Jugendliche, die das vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, die für ihre Berufsausbildung unbedingt erforderlichen Arbeiten ausführen, wenn diese Arbeiten unter der Aufsicht des zugelassenen fachkundigen Personals ausgeführt werden und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz gewährleistet sind Artikel 7 Absatz 8 Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Vertragspartei die in diesem Absatz vorgesehene Verpflichtung eingehen kann, wenn sie dem Geist dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, dass die überwiegende Mehrheit der Personen unter 18 Jahren kraft Gesetzes nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden darf. Artikel 8 Absatz 2 Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würde durch sie ein absolutes Verbot festgeschrieben. Ausnahmen können z.B. in den folgenden Fällen erfolgen: a) wenn die Arbeitnehmerin sich eine Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt; b) wenn das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit einstellt; c) wenn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Frist abgelaufen ist. Artikel 12 Absatz 4 Die Worte „und nach Maßgabe der in diesen Übereinkünften niedergelegten Bedingungen“ in der Einleitung zu diesen Absatz sollen unter anderem bedeuten, dass eine Vertragspartei hinsichtlich von Leistungen, die unabhängig von Versicherungsbeiträgen gewährt werden, die Zurücklegung einer vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer vor der Gewährung derartiger Leistungen an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien verlangen kann. Artikel 13 Absatz 4 Regierungen, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, können die Charta hinsichtlich dieses Absatzes ratifizieren, sofern sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewähren, die mit dem genannten Abkommen im Einklang steht. Artikel 16 Es besteht Einverständnis darüber, dass der durch diese Bestimmung gewährte Schutz auch Einelternfamilien erfasst. Artikel 17 Es besteht Einverständnis darüber, dass diese Bestimmung alle Personen unter 18 Jahren erfasst, sofern nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht die Volljährigkeit nicht früher erreicht wird; dies gilt unbeschadet der anderen besonderen Bestimmungen der Charta, insbesondere des Artikels 7. Dies schließt nicht die Verpflichtung ein, bis zu dem vorstehend genannten Alter eine allgemeine Schulpflicht sicherzustellen. Artikel 19 Absatz 6 Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung ist unter dem Ausdruck „Wanderarbeitnehmer mit seiner Familie“ zumindest der Ehegatte des Arbeitnehmers und seine unverheirateten Kinder zu verstehen, solange diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Minderjährige gelten und der Arbeitnehmer für sie unterhaltspflichtig ist. Artikel 20
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass Fragen der sozialen Sicherheit sowie die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Alter und an Hinterbliebene vom Geltungsbereich dieses Artikels ausgenommen werden können.
(2) Bestimmungen über den Schutz der Frau, insbesondere hinsichtlich der Schwangerschaft, der Entbindung und der Zeit nach der Entbindung gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Artikels.
(3) Dieser Artikel steht der Annahme besonderer Maßnahmen zur Beseitigung von tatsächlich bestehenden Ungleichheiten nicht entgegen.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Artikels oder einiger seiner Bestimmungen können berufliche Tätigkeiten ausgenommen werden, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung nur Personen eines bestimmten Geschlechts übertragen werden können. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als seien die Vertragsparteien verpflichtet, in Gesetzen oder sonstigen Vorschriften eine Liste der beruflichen Tätigkeiten festzulegen, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung nur Personen eines bestimmten Geschlechts vorbehalten werden können. Artikel 21 und 22
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter“ Personen, die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als Arbeitnehmervertreter anerkannt sind.
(2) Der Ausdruck „innerstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ umfasst je nach Lage des Falles neben den Gesetzen und sonstigen Vorschriften auch Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern, übliche Bräuche und einschlägige Gerichtsentscheidungen.
(3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel wird der Ausdruck „Unternehmen“ so ausgelegt, dass er eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen Bestandteilen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit darstellt, die zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen gebildet wird, auf Gewinn gerichtet ist und mit Entscheidungsbefugnis hinsichtlich ihres Marktverhaltens ausgestattet ist.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, dass Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen werden können, auch wenn diese Einrichtungen „Unternehmen“ im Sinne des Absatzes 3 sind. Betriebe mit Tätigkeiten, die von bestimmten Idealen geprägt oder von bestimmten moralischen Vorstellungen geleitet werden, welche von der innerstaatlichen Rechtsordnung geschützt sind, können von der Anwendung dieser Artikel in dem Umfang ausgenommen werden, wie dies zum Schutz der Tendenz des Unternehmens erforderlich ist.
(5) Es besteht Einverständnis darüber, dass, wenn in einem Staat die in diesen Artikeln niedergelegten Rechte in den verschiedenen Betriebsstätten eines Unternehmens ausgeübt werden, die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen als von der betreffenden Vertragspartei erfüllt anzusehen sind.
(6) Die Vertragsparteien können vom Geltungsbereich dieser Artikel die Unternehmen ausnehmen, deren Beschäftigtenzahl eine durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten festgelegte bestimmte Zahl nicht überschreitet. Artikel 22
(1) Diese Bestimmung lässt sowohl die Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich der Annahme von Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als auch die Befugnisse und Zuständigkeiten der mit der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragten Stellen unberührt.
(2) Die Ausdrücke „soziale und sozio-kulturelle Dienste und Einrichtungen“ beziehen sich auf Dienste und Einrichtungen sozialer und/oder kultureller Art, die bestimmte Unternehmen für die Arbeitnehmer bereitstellen, wie soziale Betreuung, Sportplätze, Stillräume, Büchereien, Kinderferienlager usw. Artikel 23 erster Anstrich Für die Zwecke der Anwendung dieses Anstrichs stellt der Ausdruck „so lange wie möglich“ auf die körperlichen, seelischen und geistigen Fähigkeiten des älteren Menschen ab. Artikel 24
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Zwecke dieses Artikels der Ausdruck „Kündigung“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedeutet.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel alle Arbeitnehmer erfasst, dass jedoch eine Vertragspartei die folgenden Arbeitnehmergruppen von seinem Schutz ganz oder teilweise ausnehmen kann: a) die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Aufgabe eingestellten Arbeitnehmer; b) die Arbeitnehmer, die eine Probe- oder Wartezeit ableisten, sofern diese im Voraus festgesetzt und von angemessener Dauer ist; c) die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellten Arbeitnehmer.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten insbesondere nicht als triftige Gründe für eine Kündigung: a) die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder die gewerkschaftliche Betätigung außerhalb der Arbeitszeit oder, mit Zustimmung des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit; b) die Tatsache, dass sich jemand um das Amt eines Arbeitnehmervertreters bewirbt, ein solches Amt ausübt oder ausgeübt hat; c) die Tatsache, dass jemand wegen einer behaupteten Verletzung von Rechtsvorschriften eine Klage gegen den Arbeitgeber einreicht, an einem Verfahren gegen ihn beteiligt ist oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anruft; d) Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Familienstand, Familienpflichten, Schwangerschaft, Religion, politische Anschauung, nationale oder soziale Herkunft; e) Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub; f) vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, dass die Entschädigung oder ein anderer zweckmäßiger Ausgleich bei einer Kündigung ohne triftigen Grund durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder auf jede andere, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Weise festzulegen ist. Artikel 25
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass die zuständige nationale Behörde als Ausnahme und nach Anhörung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bestimmte Arbeitnehmergruppen wegen der besonderen Art ihres Arbeitsverhältnisses von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutz ausnehmen kann.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass der Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ durch innerstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu bestimmen ist.
(3) Die von dieser Bestimmung erfassten Forderungen der Arbeitnehmer haben sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken: a) Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der in einem System des Schutzes durch ein Vorrecht drei Monate und in einem System des Schutzes durch eine Garantie acht Wochen nicht unterschreiten darf; b) Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der aufgrund der geleisteten Arbeit während des Jahres angefallen ist, in dem die Zahlungsunfähigkeit oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist; c) Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte Zeiten der Abwesenheit betreffend einen bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der in einem System des Schutzes durch ein Vorrecht drei Monate und in einem System des Schutzes durch eine Garantie acht Wochen nicht unterschreiten darf.
(4) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Betrag begrenzen, der eine sozial vertretbare Höhe erreichen muss. Artikel 26 Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen. Es besteht Einverständnis darüber, dass Absatz 2 sexuelle Belästigung nicht erfasst. Artikel 27 Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel auf männliche und weibliche Arbeitnehmer Anwendung findet, die Familienpflichten gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Kindern sowie anderen unmittelbaren Familienangehörigen haben, die offensichtlich ihrer Betreuung oder Unterstützung bedürfen, soweit ihre Möglichkeiten, sich auf das Erwerbsleben vorzubereiten, in das Erwerbsleben einzutreten, am Erwerbsleben teilzunehmen oder Fortschritte im Erwerbsleben zu erzielen, durch diese Pflichten eingeschränkt werden. Die Ausdrücke „unterhaltsberechtigte Kinder“ und „andere unmittelbare Familienangehörige, die offensichtlich ihrer Betreuung und Unterstützung bedürfen“ sind in dem durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bestimmten Sinn zu verstehen. Artikel 28 und 29 Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter“ Personen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als Arbeitnehmervertreter anerkannt sind.
Teil III
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt. Artikel A Absatz 1 Es besteht Einverständnis darüber, dass als nummerierte Absätze auch Artikel anzusehen sind, die aus einem einzigen Absatz bestehen. Artikel B Absatz 2 Für die Zwecke des Artikels B Absatz 2 entsprechen die Bestimmungen der revidierten Charta den Bestimmungen der Charta, die die gleiche Artikel- oder Absatzzahl tragen, mit Ausnahme von a) Artikel 3 Absatz 2 der revidierten Charta, der Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Charta entspricht; b) Artikel 3 Absatz 3 der revidierten Charta, der Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Charta entspricht; c) Artikel 10 Absatz 5 der revidierten Charta, der Artikel 10 Absatz 4 der Charta entspricht; d) Artikel 17 Absatz 1 der revidierten Charta, der Artikel 17 der Charta entspricht.
Teil V
Artikel E Eine sachlich und sinnvoll begründete unterschiedliche Behandlung wird nicht als diskriminierend angesehen. Artikel F Der Ausdruck „in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand“ ist dahin zu verstehen, dass er auch den Zustand einer drohenden Kriegsgefahr erfasst. Artikel I Es besteht Einverständnis darüber, dass Arbeitnehmer, die nach dem Anhang zu den Artikeln 21 und 22 ausgenommen sind, bei der Festlegung der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden. Artikel J Der Ausdruck „Änderung“ ist dahin zu verstehen, dass er auch die Aufnahme neuer Artikel in die Charta erfasst. Anlage 2 Schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan